Beschluss
VIII ZR 49/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Revisionsentscheidung erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
• Ein offensichtlicher Berechnungsfehler bei der Bemessung des entgangenen Gewinns ist nach § 319 ZPO zu berichtigen; der zuerkannte Betrag ist von €313.875,44 auf €264.530,78 zu reduzieren.
• Die Kostenentscheidung der Vorinstanzen ist entsprechend dem geänderten Obsiegens-/Unterliegensverhältnis zu berichtigen.
Entscheidungsgründe
Berichtigung wegen offenbaren Rechenfehlers bei entgangenem Gewinn (§ 319 ZPO) • Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Revisionsentscheidung erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). • Ein offensichtlicher Berechnungsfehler bei der Bemessung des entgangenen Gewinns ist nach § 319 ZPO zu berichtigen; der zuerkannte Betrag ist von €313.875,44 auf €264.530,78 zu reduzieren. • Die Kostenentscheidung der Vorinstanzen ist entsprechend dem geänderten Obsiegens-/Unterliegensverhältnis zu berichtigen. Die Klägerin begehrte Zahlung eines Betrags wegen entgangenen Gewinns von der Beklagten. Das Berufungsgericht hatte der Klägerin ursprünglich €313.875,44 zugesprochen. Die Beklagte legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Das Revisionsgericht prüfte die Beschwerde und stellte einen offenbar fehlerhaften Berechnungsansatz bei der Bemessung des entgangenen Gewinns fest. Die Parteien wurden in einer Hinweisverfügung informiert und erhoben keine Einwendungen gegen die Korrektur. Gleichzeitig entschied das Gericht über die Verteilung der Gerichts- und außergerichtlichen Kosten der Instanzen unter Berücksichtigung der Berichtigung. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil keine der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegt; eine nähere Begründung war gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO entbehrlich. • Unabhängig von der Zurückweisung war das Urteil der Berufungsinstanz wegen eines offenbaren Berechnungsfehlers bei der Ermittlung des entgangenen Gewinns zu berichtigen; die Voraussetzungen des § 319 ZPO für eine Berichtigung offenkundiger Unrichtigkeiten sind erfüllt. • Die Korrektur beruht auf der Hinweisverfügung vom 14.05.2014, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden; insoweit ist die Herabsetzung des zugesprochenen Betrags gerechtfertigt. • Als Folge der Berichtigung ist die Kostenentscheidung für die Tatsacheninstanzen dem geänderten Ergebnis anzupassen; die Verteilung der Kosten wurde konkretisiert (Klägerin 1/4, Beklagte 3/4; Nebenintervenienten: Beklagte 3/4). • Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO; der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens beträgt €264.530,78. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen. Zugleich wird das Urteil der Berufungsinstanz wegen eines offenbaren Berechnungsfehlers nach § 319 ZPO berichtigt: der der Klägerin zuerkannte Betrag wird von €313.875,44 auf €264.530,78 reduziert. Die Kostenentscheidung der Vorinstanzen ist entsprechend dem geänderten Obsiegens- und Unterliegensverhältnis berichtigt; die Klägerin trägt ein Viertel, die Beklagte drei Viertel der Kosten der beiden Instanzen, bei den außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenienten trägt die Beklagte drei Viertel. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt €264.530,78.