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Leitsatz

I ZR 221/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 2 2 1 / 1 2 Verkündet am: 24. Juli 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Original Bach-Blüten UWG § 3 Abs. 2 Satz 3; § 4 Nr. 11; ApothBetrO 2004 § 25 Nr. 2; Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 5; MTVO § 16 Nr. 1, § 10 Abs. 1 a) Das sich aus § 25 ApBetrO aF ergebende Verbot, in der Apotheke außer Arzneimitteln an- dere als die in dieser Bestimmung bezeichneten Waren in den Verkehr zu bringen, stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. b) Lebensmittel konnten nach § 25 Nr. 2 ApBetrO aF nur dann in Apotheken abgegeben wer- den, wenn sie einen über die allgemeinen Ernährungszwecke hinausgehenden besonderen Gesundheitsbezug aufwiesen; nicht erforderlich war eine wissenschaftlich belegbare Ge- sundheitswirkung. c) Der der Regelung des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugrundelie- gende Gesundheitsbegriff umfasst auch das seelische Gleichgewicht. d) Die Bezeichnung "Original Bach-Blüten" stellt keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar, weil sie in Bezug auf die Gesundheit neutral ist. e) Bei der Prüfung der Irreführungsgefahr ist die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffas- sung innerhalb eines einheitlichen Verkehrskreises grundsätzlich nicht gerechtfertigt. f) Das in § 16 Nr. 1 MTVO geregelte Verkehrsverbot knüpft an objektive Sachverhalte an. Auf die Sichtweise der angesprochenen Verkehrskreise kommt es daher nicht an. Im Rahmen des Verkehrsverbots nach § 16 Nr. 1 MTVO ist es auch unerheblich, ob ein als Quellwasser bezeichnetes Wasser, das die Anforderungen nach § 10 MTVO nicht erfüllt, in qualitativer Hinsicht einem Quellwasser entspricht. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221/12 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 15. Mai 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte betreibt eine Apotheke, in der sie unter anderem Bach- Blüten-Produkte des englischen Herstellers Bach Flower Remedies Ltd ver- treibt. Diese Produkte gehen auf den englischen Arzt Dr. Edward Bach zurück, der aus den Blüten wildwachsender Pflanzen und Bäume 38 Essenzen entwi- ckelt hat. Die Produkte werden in kleinen Fläschchen mit Pipettenverschluss 1 - 3 - einzeln oder im Sortiment verkauft und sind Lebensmittel, die die Bezeichnung "Spirituose" tragen und mindestens 15% Alkohol enthalten. Die Klägerin vertreibt nach ihrem Vortrag auf dem deutschen Markt Ge- sundheitsprodukte, darunter Nahrungsergänzungsmittel und Bach-Blüten-Prä- parate als alkoholfreie Lebensmittel in Kapselform. Sie hat die Beklagte, die am 19. September 2010 die Produkte "Original Bach-Blüten" mit den Bezeichnun- gen "GORSE", "ROCK WATER" und "VINE" verkauft hat, mit der Begründung auf Unterlassung in Anspruch genommen, die Beklagte habe damit gegen die Bestimmung des § 25 ApBetrO (in der bis zum 11. Juni 2012 geltenden Fas- sung; im Weiteren: ApBetrO aF) über den Vertrieb apothekenüblicher Waren verstoßen, da es sich bei den genannten Produkten um Spirituosen und damit nicht um der Gesundheit dienende oder dieser förderliche Mittel handele. Da auch kein Bagatellverstoß vorliege, handele die Beklagte unter dem Gesichts- punkt des Rechtsbruchs wettbewerbswidrig. Die Bezeichnung des Produkts "ROCK WATER" mit "Bach-Blüten" und mit der Angabe "Quellwasser" sei zu- dem irreführend. Die Klägerin hat im zweiten Rechtszug zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu un- terlassen, als Spirituose gekennzeichnete Produkte mit der Bezeichnung "Bach-Blüten" in ihrer Apotheke in Verkehr zu bringen hilfsweise im geschäftlichen Verkehr als "Spirituose" gekennzeichnete Produkte mit der Bezeichnung "Original Bach-Blüten" in den Verkehr zu bringen, wenn die Etiket- tierung geschieht wie nachstehend ersichtlich: 2 3 - 4 - - 5 - - 6 - - 7 - höchst hilfsweise im geschäftlichen Verkehr das von der N. GmbH als "Rock Water" ver- triebene Produkt mit der Bezeichnung "Bach-Blüten" und "Quellwasser" in Ver- kehr zu bringen, wenn die Etikettierung wie vorstehend (beim zweiten der drei Produkte) ersichtlich geschieht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die vor ihm gestellten Anträge sämtlich als unbegründet angesehen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die in zweiter Instanz gestell- ten Anträge unbegründet, ohne dass es darauf ankommt, ob zwischen den Par- teien ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Der Hauptantrag sei nicht aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 25 ApBetrO aF bzw. § 1a Abs. 10 ApBetrO in der seit dem 12. Juni 2012 geltenden Fassung begründet. Der Umstand, dass die streitgegenständlichen Bach-Blüten-Präparate mindestens 15% Alkohol enthielten, stehe ihrer Einordnung als apothekenübliche Waren nicht entgegen. Die Bach-Blüten-Präparate würden bestimmungsgemäß tropfenweise aufge- nommen und führten dem Körper damit auch bei regelmäßiger Einnahme keine Alkoholmenge zu, die als gesundheitsschädlich eingeordnet werden könnte. Nichts Abweichendes folge aus der Tatsache, dass Frauen geraten werde, während der Schwangerschaft überhaupt keinen Alkohol zu sich zu nehmen. Entscheidend sei, dass Bach-Blüten-Präparate dem Zweck dienen sollten, kör- perlichen Krankheiten durch Wiederherstellung des seelischen Gleichgewichts 4 5 6 - 8 - entgegenzuwirken. Zwar sei ihre medizinische Wirksamkeit wissenschaftlich nicht gesichert, und es gebe auch keine empirischen Anhaltspunkte für eine Wirksamkeit. Selbst wenn die Bach-Blüten-Therapie damit nicht auf rationalen Erwägungen beruhe, solle sie doch mittelbar der Gesundheit durch die Beseiti- gung seelischer Disharmonien dienen. Dies rechtfertige die Einordnung der Präparate unter § 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO. Ein schulmedizinischer Wirksam- keitsnachweis sei für die Einordnung als apothekenübliches Produkt nicht erfor- derlich. Der in zweiter Instanz gestellte erste Hilfsantrag sei ebenfalls unbegrün- det, weil die Bezeichnung "Original Bach-Blüten" mangels Gesundheitsbezugs keine nur unter den Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Le- bensmittel zulässige gesundheitsbezogene Angabe sei. Aus der Tatsache, dass die so bezeichneten Produkte der Gesundheit dienen sollten, folge noch nicht, dass die Bezeichnung selbst bereits diesen Gesundheitsbezug zum Ausdruck bringe. Der zweite Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet, weil keine irreführende Werbung vorliege. Wer keine näheren Vorstellungen mit der Bach-Blüten- Therapie verbinde, werde von deren Essenz Nr. 27 "ROCK WATER" mangels auf dem Fläschchen befindlicher Wirkungsangaben nicht angesprochen. Wer sich dagegen mit dieser Therapie so gut auskenne, dass er sich zum Erwerb der Essenz Nr. 27 ohne weitere Beratung entscheide, werde darüber informiert sein, gegen welches körperliche oder seelische Leiden die Essenz helfen solle, und im Regelfall auch wissen, dass sie keinen Blüten- bzw. Pflanzenextrakt enthalte. Dass die angesprochenen Verkehrskreise mit der Bezeichnung "Quellwasser" auf dem beanstandeten Produkt die Vorstellung verbänden, der Inhalt entspreche den Anforderungen des § 10 MTVO für "Quellwasser", sei 7 8 - 9 - nicht anzunehmen. Im Übrigen sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das in dieser Essenz enthaltene Wasser in qualitätsmäßiger Hinsicht hinter ei- nem solchen Quellwasser zurückbleibe. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Hauptantrag und mit dem ersten Hilfsan- trag abgewiesen hat (dazu unter II.1 und 2). Soweit das Berufungsgericht die Klage auch mit dem zweiten Hilfsantrag abgewiesen hat, ist die Revision dage- gen begründet und führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Be- rufungsgericht (dazu unter II.3). 1. Der Hauptantrag ist weder aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 25 Nr. 2 ApBetrO aF (dazu unter a) noch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO begründet (dazu unter b). a) Das sich aus § 25 ApBetrO aF ergebende Verbot, in der Apotheke außer Arzneimitteln andere als die in dieser Bestimmung bezeichneten Waren in den Verkehr zu bringen (dazu unter aa), stellte zwar eine Marktverhaltensre- gelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar (dazu unter bb). Bei den Produkten, deren Vertrieb in der Apotheke der Beklagten nach Ansicht der Klägerin unzu- lässig ist, handelt es sich jedoch um Mittel, die im Sinne von § 25 Nr. 2 ApBetrO aF zumindest mittelbar der Gesundheit von Menschen dienten (dazu unter cc). aa) Die Vorschrift des § 25 ApBetrO aF enthielt eine Liste von als apo- thekenüblich anzusehenden Waren, ohne dass sie dabei ein ausdrückliches Verbot der Abgabe in der Apotheke für solche Waren bestimmte, die nicht unter diese Liste fielen. Aus der Bestimmung des § 34 Nr. 2 Buchst. l ApBetrO aF folgte aber, dass der Verordnungsgeber den Verkauf solcher Waren in der Apo- theke verbieten wollte (Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung, 4. Aufl., April 9 10 11 12 - 10 - 2010, § 25 Rn. 2 und 5. Aufl., September 2012, § 1a Rn. 107). Nach dieser Be- stimmung handelte der Apothekenleiter ordnungswidrig, wenn er entgegen § 25 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 ApBetrO aF in der Apotheke andere als die dort bezeichneten Waren in den Verkehr brachte oder bringen ließ. bb) Die durch § 25 ApBetrO aF geregelte Einschränkung der Abgabe- freiheit von Waren in Apotheken stellte eine Marktverhaltensregelung im Inter- esse der Marktteilnehmer im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Sie diente dem Schutz der Verbraucher vor Beeinträchtigungen ihrer Versorgung mit Arzneimit- teln (vgl. OLG Oldenburg, GRUR-RR 2008, 20 = WRP 2008, 138; v. Jagow in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 48; MünchKomm.UWG/Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 148; Großkomm.UWG/Metzger, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 85; Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung, 4. Aufl. aaO § 25 Rn. 14; vgl. auch - zu § 2 Abs. 4 ApBetrO aF - BGH, Urteil vom 21. September 2000 - I ZR 216/98, GRUR 2001, 352, 353 = WRP 2001, 394 - Kompressions- strümpfe). cc) Die Produkte, deren Vertrieb in der Apotheke der Beklagten nach An- sicht der Klägerin unzulässig ist, stellen jedoch Mittel dar, die im Sinne von § 25 Nr. 2 ApBetrO aF zumindest mittelbar der Gesundheit von Menschen dienten und damit nach der genannten Vorschrift nicht vom Vertrieb in der Apotheke ausgeschlossen waren. (1) Der Verordnungsgeber hat mit der mit Wirkung vom 1. Januar 2004 erfolgten Neufassung des § 25 ApBetrO zwar den Kreis der als apothekenüb- lich anzusehenden Waren nicht unerheblich ausgeweitet. Durch die Fassung der Nummer 2 hat er aber zum Ausdruck gebracht, dass Mittel und Gegenstän- de im Sinne des § 25 Nr. 2 ApBetrO aF über ihre Tauglichkeit in gesundheitli- cher Hinsicht hinaus mit einer gesundheitlichen Zweckbestimmung anzubieten 13 14 15 - 11 - waren. Eine entsprechende gesundheitliche Zweckbestimmung setzte voraus, dass das Produkt dazu bestimmt war, der Gesundheit unmittelbar - also selbst - oder mittelbar - das heißt im Zusammenwirken mit weiteren Umständen - zu dienen oder sie zu fördern (Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung, 4. Aufl. aaO § 25 Rn. 64 ff., 67). Lebensmittel mussten danach, um gemäß § 25 Nr. 2 ApBetrO aF in Apotheken abgegeben werden zu können, einen über die allge- meinen Ernährungszwecke hinausgehenden besonderen Gesundheitsbezug aufweisen (vgl. Cyran/Rotta aaO Rn. 68 und 86). Eine wissenschaftlich beleg- bare Gesundheitswirkung war dagegen nicht erforderlich. Sie kann schon beim inzwischen geltenden § 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO, der ein unmittelbares Dienen oder Fördern voraussetzt, nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2013 - 3 C 15/12, GRUR 2014, 503 Rn. 16; aA Pfeil/Pieck, Apo- thekenbetriebsordnung, 5. Aufl., 9. Lief. 2012, § 1a Rn. 154) und konnte daher erst recht nicht bei § 25 Nr. 2 ApBetrO aF gefordert werden, bei dem ein nur mittelbarer Gesundheitsbezug ausreichte. (2) Nach diesem Maßstab hält die tatrichterliche Beurteilung des Beru- fungsgerichts, die beanstandeten Produkte stellten apothekenübliche Waren im Sinne von § 25 Nr. 2 ApBetrO aF dar, der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass Bachblüten- Präparate körperlichen Krankheiten durch Wiederherstellung des seelischen Gleichgewichts entgegenwirken und ungeachtet dessen, dass ihre medizinische Wirksamkeit wissenschaftlich nicht gesichert ist und die Bachblüten-Therapie mangels empirischer Anhaltspunkte für ihre Wirksamkeit nicht auf rationalen Erwägungen beruht, mittelbar der Gesundheit durch die Beseitigung seelischer Disharmonien dienen sollen. Der Umstand, dass die streitgegenständlichen Bachblüten-Präparate mindestens 15% Alkohol enthielten, stehe nicht entge- gen, weil diese Präparate bestimmungsgemäß tropfenweise aufgenommen 16 17 - 12 - würden und dem Körper damit selbst bei regelmäßiger Einnahme keine Alko- holmenge zugeführt werde, die als gesundheitsschädlich eingeordnet werden könnte. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass es in Deutschland auch als Arzneimittelspezialitäten amtlich registrierte Kräuterdestil- late mit einem entsprechenden Alkoholgehalt gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - I ZR 22/09, GRUR 2011, 226 Rn. 11 = WRP 2011, 344 - Gurktaler Kräuterlikör). Auch im Hinblick darauf kommt dem Umstand, dass es sich bei den streitgegenständlichen Produkten um Lebensmittel handelt, die wegen ihres 15% übersteigenden Alkoholgehalts Spirituosen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Be- zeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geographischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 sind, keine maßgebliche Bedeutung zu. b) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte die Klägerin gemäß § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, dass bei Verneinung eines Anspruchs aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 25 Nr. 2 ApBetrO aF der Klägerin ein vorbeugender Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 2, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO zustehen konnte. Der Umstand, dass die Beklagte die unter der Gel- tung des § 25 Nr. 2 ApBetrO aF erfolgte Verfahrensweise als rechtmäßig ver- teidigt hat, ließ für sich gesehen nicht ohne weiteres darauf schließen, dass sie diese Verhaltensweise unter der Geltung des strengeren neuen § 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO fortführen oder wiederholen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1175 = WRP 2001, 1076 - Berüh- mungsaufgabe; Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 46/07, BGHZ 183, 309 Rn. 31 - Fischdosendeckel; MünchKomm.UWG/Fritzsche aaO § 8 Rn. 90 mwN). Eine Klarstellung durch den Beklagten in dem Sinne, dass er seine ge- genteilige Absicht ausdrücklich kundtut, ist in solchen Fällen nur dann 18 - 13 - - ausnahmsweise - zu verlangen, wenn sein Verhalten über die bloße Rechts- verteidigung hinausgeht und deswegen Anlass zu der Annahme gibt, der Be- klagte werde sich auch entsprechend verhalten (vgl. BGH, GRUR 2001, 1174, 1175 - Berühmungsaufgabe; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 1.20). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Ebenso entsteht eine Erstbegehungsgefahr durch ein in der Vergangen- heit zulässiges Verhalten des Anspruchsgegners, das erst durch eine spätere Gesetzesänderung unzulässig geworden ist, nur dann, wenn weitere Umstände hinzutreten, die eine Zuwiderhandlung in der Zukunft konkret erwarten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - I ZR 38/05, GRUR 2008, 621 Rn. 41 = WRP 2008, 785 - AKADEMIKS; Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 207/05, BGHZ 175, 238 Rn. 26 - ODDSET; MünchKomm.UWG/Fritzsche aaO § 8 Rn. 96 mwN). Entsprechende besondere Umstände sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von der Revision auch nicht geltend gemacht worden. Es kommt im Übrigen noch hinzu, dass zwei unterschiedliche Streitge- genstände vorliegen, wenn ein Unterlassungsanspruch zum einen auf Wieder- holungsgefahr und zum anderen auf Erstbegehungsgefahr gestützt geltend gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, GRUR 2006, 429 Rn. 22 = WRP 2006, 584 - Schlankheits-Kapseln; Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 272/02, BGHZ 166, 253 Rn. 25 - Markenparfüm- verkäufe; Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 77/06, MMR 2010, 547 Rn. 16; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 97; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 2.23l; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 9 Rn. 5 und Kap. 10 Rn. 12, jeweils mwN). Eine Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 1 ZPO hätte für das Berufungsgericht daher nur dann be- standen, wenn das Vorbringen der Klägerin Anhaltspunkte dafür geboten hätte, dass sie auch eine Entscheidung des Gerichts über einen möglichen vorbeu- 19 20 - 14 - genden Unterlassungsanspruch erwirken wollte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 217/00, GRUR 2003, 798, 800 = WRP 2003, 1107 - Sanfte Schön- heitschirurgie; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 2.23b, jeweils mwN). Insoweit hat die Revision keinen konkreten Vortrag der Klägerin in den Tatsa- cheninstanzen aufgezeigt. Ohne einen solchen Vortrag war das Berufungsge- richt nicht gehalten, die Klägerin zu veranlassen, zu einem weiteren Streitge- genstand vorzutragen, der in ihrem Vorbringen bisher nicht angelegt war (vgl. Fezer/Büscher aaO § 12 Rn. 285). 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Beru- fungsgericht den ersten Hilfsantrag als unbegründet angesehen hat. Das Beru- fungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei den mit diesem An- trag angegriffenen Etikettierungen nicht um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung handelt, die nur unter den Vo- raussetzungen des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zulässig sind. a) Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezeich- net der Begriff "Angabe" in dieser Verordnung jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Unionsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, graphische Elemente oder Sym- bole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften be- sitzt. Mit dieser Formulierung will der Gesetzgeber alle in der Etikettierung und Bewerbung von Lebensmitteln in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebrachten Hinweise auf besondere Eigenschaften der betreffenden Lebensmittel erfassen (vgl. Meisterernst in Meisterernst/Haber, Praxiskommentar Health & Nutrition Claims, 22. Lief. Februar 2014, Art. 2 Rn. 13). Der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wird dadurch eröffnet, dass über bestimmte 21 22 - 15 - Lebensmittel Angaben gemacht werden, das heißt Aussagen erfolgen oder Darstellungen gegeben werden, die bei einem normal informierten und ange- messen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Ein- druck hervorrufen können, ein Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013, - C-299/12, GRUR 2013, 1061 Rn. 24 = WRP 2013, 1311 - Green - Swan Pharmaceuticals; BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 Rn. 13 = WRP 2014, 562 - Praebiotik). Eine Angabe ist gesundheitsbezogen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, wenn mit ihr erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandtei- le einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff "Zusammen- hang" ist dabei weit zu verstehen (EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 34 = WRP 2012, 1368 - Deutsches Weintor; EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 22 - Green - Swan Pharmaceuticals; BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 16 - Praebiotik). Der Begriff "gesundheitsbezogene An- gabe" erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Ge- sundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 35 - Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 16 - Praebiotik, mwN). Darüber hinaus wird jeder Zusammenhang erfasst, der im- pliziert, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich an ihn an- schließen, fehlen oder geringer ausfallen. In diesem Zusammenhang sind so- wohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulati- ven Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines be- stimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 35, 38 - Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2014, 23 - 16 - 500 Rn. 16 - Praebiotik). Der Gesundheitsbegriff umfasst auch das seelische Gleichgewicht. Die Frage, ob eine Aussage auf das gesundheitliche Wohlbefin- den abzielt, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2011, 246 Rn. 9 - Gurktaler Kräuterlikör; BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 13 = WRP 2013, 1179 - Vitalpilze). Dazu gehören nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auch in Bezug auf die psychischen Funktionen des menschlichen Körpers erfolgende Beschrei- bungen und Verweisungen. Für die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Beurteilung ist es nach Erwägungsgrund 16 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entschei- dend, in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angaben über Lebensmittel versteht. Es gilt dabei kein statistischer, sondern ein normativer Maßstab. Nach ihm sind die nationa- len Gerichte und Verwaltungsbehörden gehalten, von ihrer eigenen Urteilsfä- higkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro- päischen Union auszugehen (Erwägungsgrund 16 Satz 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). b) Nach diesen Grundsätzen stellen die mit dem ersten Hilfsantrag an- gegriffenen Etikettierungen keine gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar, obwohl in der Unternehmensbezeichnung des Herstellers der Produkte die Angabe "REMEDIES" enthalten ist (dazu unter aa), eine Dosierungsanleitung gegeben wird (dazu unter bb), die Beklagte die betreffenden Produkte in ihrer Apotheke vertreibt (dazu unter cc) und Verbraucher, die die Bach-Blüten-Therapie ken- nen, regelmäßg wissen, dass die Produkte der Beklagten, deren Etikettierung 24 25 - 17 - die Klägerin mit ihrem ersten Hilfsantrag beanstandet, zur Wiederherstellung des seelischen Gleichgewichts geeignet sein sollen (dazu unter dd). aa) Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung - LMKV), mit der Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 der Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvor- schriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Le- bensmitteln sowie die Werbung hierfür in deutsches Recht umgesetzt worden ist, dürfen Lebensmittel in Fertigpackungen grundsätzlich nur dann gewerbs- mäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn dabei unter anderem der Name oder die Firma des Herstellers, des Verpackers oder eines im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers angegeben werden. Damit han- delt es sich bei der Angabe der den Bestandteil "REMEDIES" enthaltenden Firma des Herstellers auf der Verpackung der von der Beklagten vertriebenen Bach-Blüten-Produkte um eine nach den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des deutschen Rechts obligatorische Aussage im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Außerdem hat das Be- rufungsgericht nicht festgestellt, dass der mit dem Angebot der Beklagten an- gesprochene inländische Durchschnittsverbraucher die Übersetzung des engli- schen Worts "REMEDIES" mit Heilmittel überhaupt kennt und der Unterneh- mensbezeichnung deshalb einen Gesundheitsbezug entnimmt. bb) Die Dosierungsanleitung auf der Verpackung der in Rede stehenden Produkte weist schon nicht darauf hin, dass die in der Verpackung enthaltenen Mittel besondere Eigenschaften besitzen, da etwa auch Nahrungsergänzungs- mittel in dosierter Form abzugeben sind (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel [Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NemV], Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/46/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel). Zu- 26 27 - 18 - mindest aber wird durch diese Anleitung kein Zusammenhang zwischen den Mitteln und der Gesundheit ihrer Verwender im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zum Ausdruck gebracht. cc) Dem Umstand, dass die Produkte in den beanstandeten Verpackun- gen von der Beklagten in ihrer Apotheke verkauft werden, kommt schon des- halb keine Bedeutung zu, weil der gestellte Hilfsantrag hierauf nicht abstellt. Außerdem handelt es sich insoweit um eine Verkaufsmodalität, während die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5 wie auch im Übri- gen produktbezogene Regelungen enthält. dd) Mit den beanstandeten Etikettierungen wird auch weder erklärt noch suggeriert noch mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass die in der beanstande- ten Weise aufgemachten Bach-Blüten-Produkte insoweit besondere Eigen- schaften besitzen, als sie eine Eignung zur Wiederherstellung des seelischen Gleichgewichts aufweisen. Das gilt auch für Verbraucher, die die Bach-Blüten- Therapie kennen und darüber informiert sind, gegen welche körperlichen oder seelischen Leiden die Bach-Blüten-Präparate helfen sollen, und die deshalb wissen, dass diese Präparate das seelische Gleichgewicht wiederherstellen sollen. Für solche Verbraucher stellt die Bezeichnung "Original Bach-Blüten" zwar eine Angabe über ein Produkt dar, das Gesundheitsbezug aufweist. Da die Bezeichnung "Original Bach-Blüten" für sich genommen in Bezug auf die Gesundheit aber neutral ist, stellt sie auch für solche Verbraucher keine ge- sundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der in der vorlie- genden Sache zu beurteilende Sachverhalt von demjenigen, der der Senatsent- scheidung "Praebiotik" zugrunde gelegen hat. In jener Sache verstand der an- gesprochene Verkehr die Bezeichnung "Praebiotik®+ Probiotik®" in dem Sinn, dass das angebotene Lebensmittel Bestandteile enthält, die sich als praebio- 28 29 - 19 - tisch und probiotisch qualifizieren lassen. Damit stellte diese Bezeichnung einen Wirkungsbezug zum Gesundheitszustand der Konsumenten her (vgl. BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 21 - Praebiotik). An einem solchen Bezug fehlt es bei der hier streitgegenständlichen Bezeichnung "(Original) Bach-Blüten". c) Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist in- soweit nicht veranlasst, da die sich im Streitfall stellenden Fragen zur Ausle- gung des Unionsrechts durch eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt sind und im Übrigen keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung der Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5, Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 11. Septem- ber 2008 - C-428/06 bis C-434/06, Slg. 2008, I-6747 = EuZW 2008, 758 Rn. 42 - UGT Rioja u.a.). 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das Beru- fungsgericht den zweiten Hilfsantrag ebenfalls als unbegründet angesehen hat. Das Rechtsmittel der Klägerin führt insoweit zur teilweisen Aufhebung des an- gefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge- richt. a) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenom- men, dass die Verwendung der Bezeichnung "Bach-Blüten" auf dem Etikett des Produkts "ROCK WATER" nicht deshalb irreführend ist, weil das Produkt keinen Blüten- bzw. Pflanzenextrakt enthält. aa) Bedenken unterliegt allerdings die Annahme einer gespaltenen Ver- kehrsauffassung, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, soweit es zwischen Verbrauchern, die mit der sogenannten Bach-Blüten-Therapie keine 30 31 32 33 - 20 - näheren Vorstellungen verbinden, und denjenigen unterschieden hat, die sich mit dieser Therapie so gut auskennen, dass sie sich ohne weitere Beratung zum Erwerb dieses Produkts entscheiden. Eine derartige Differenzierung inner- halb eines einzigen angesprochenen Verkehrskreises - wie hier der Verbrau- cher, die als Nachfrager entsprechender Produkte in Betracht kommen - wider- spricht dem Grundsatz, dass es bei der Irreführungsgefahr - nicht anders als bei der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 64 = WRP 2013, 778 - AMARULA/Marulablu, mwN) - auf die Auffassung des angemessen gut unter- richteten und angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrau- chers ankommt (vgl. Erwägungsgrund 18 Satz 2, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken so- wie - speziell zum Lebensmittelrecht - EuGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - C-239/02, Slg. 2004, I-7007 = GRUR Int. 2004, 1016 Rn. 46 - Douwe Egberts; § 3 Abs. 2 Satz 2 UWG). Eine andere Beurteilung ist nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn eine Geschäftspraxis sich speziell - allein oder zumindest auch (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 218/12, GRUR 2014, 682 Rn. 23 = WRP 2014, 835 - Nordjob-Messe) - an eine eindeutig identifizierbare Gruppe von Verbrauchern richtet, die besonders schutzbedürftig ist (vgl. Erwä- gungsgrund 18 Satz 3, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG; § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG), und durch diese Geschäftspraxis vo- raussichtlich und vorhersehbar allein das geschäftliche Verhalten dieser Ver- brauchergruppe wesentlich beeinflusst wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 192/12, GRUR 2014, 686 Rn. 16 = WRP 2014, 831 - Goldbären- barren). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. bb) Die Verneinung einer Irreführung durch die Verwendung der Be- zeichnung "Bach-Blüten" auf dem Etikett des Produkts "ROCK WATER" erweist sich jedoch deshalb als im Ergebnis richtig, weil regelmäßig davon auszugehen 34 - 21 - ist, dass Verbraucher, die sich bei Lebensmitteln in ihrer Kaufentscheidung nach deren Zusammensetzung richten, zunächst das durch Art. 6 der Richtlinie 2000/13/EG vorgeschriebene Zutatenverzeichnis lesen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 45/13, GRUR 2014, 588 Rn. 7 = WRP 2014, 694 - Himbeer-Vanille-Abenteuer, mwN). Im Streitfall ergibt sich aus dem Zutaten- verzeichnis des Produkts "ROCK WATER", dass dieses keinen Blüten- oder Pflanzenextrakt enthält. Eine Irreführung käme daher allenfalls dann in Be- tracht, wenn die sonstige Aufmachung dieses Produkts das Vorhandensein ei- nes Blüten- oder Pflanzenextrakts suggerierte (vgl. BGH, GRUR 2014, 588 Rn. 10 f. - Himbeer-Vanille-Abenteuer). Dies ist bei der vorliegend zu beurtei- lenden Aufmachung des Produkts "ROCK WATER" indes nicht der Fall. b) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der von der Klägerin im Blick auf die Bezeichnung "Quell- wasser" auf dem Etikett des Produkts "ROCK WATER" geltend gemachte Ver- stoß gegen die Bestimmungen der Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasser-Verordnung - MTVO) sei zu verneinen, weil nicht anzunehmen sei, dass die angesprochenen Ver- kehrskreise mit der Bezeichnung "Quellwasser" auf dem beanstandeten Pro- dukt die Vorstellung verbänden, der Inhalt entspreche den Anforderungen des § 6 MTVO (gemeint war möglicherweise § 10 MTVO) für Quellwasser. aa) Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang nicht berück- sichtigt, dass es im Streitfall nicht um einen Verstoß gegen einen Irrefüh- rungstatbestand, sondern um einen Verstoß gegen das in § 16 Nr. 1 in Verbin- dung mit § 10 Abs. 1 MTVO geregelte Kennzeichnungsverbot geht. Danach darf Wasser, das der für Quellwasser vorgesehenen Begriffsbestimmung nicht entspricht, das heißt entweder nicht seinen Ursprung in unterirdischen Wasser- vorkommen hat und aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich er- 35 36 - 22 - schlossenen Quellen gewonnen worden ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 MTVO) oder im Rahmen seiner Herstellung anderen als den nach § 6 Abs. 1 bis 3 MTVO zu- lässigen Verfahren unterworfen worden ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 MTVO), nicht mit der Bezeichnung "Quellwasser" gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht wer- den. Die Begriffsbestimmung des § 10 Abs. 1 MTVO und das darauf bezogene Verkehrsverbot gemäß § 16 Nr. 1 MTVO knüpfen damit an objektive Sachver- halte und nicht - wie das Berufungsgericht gemeint hat - an die Sichtweise des angesprochenen Verkehrs an. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kommt es nach den genannten Vorschriften weiterhin nicht darauf an, ob das Produkt der Beklagten in qualitativer Hinsicht hinter einem Quellwasser im Sin- ne von § 10 Abs. 1 MTVO zurückbleibt. Insoweit ist auch keine einschränkende Auslegung dieser Vorschriften geboten. Im Unionsrecht ist der Begriff des Quellwassers erstmals in Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie 2009/54/EG über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichem Mineralwasser geregelt worden. Die Anforderungen, die dort sowie in Anhang II Nummer 2 am Ende der Richtlinie 2009/54/EG an ein Wasser ge- stellt werden, das die Bezeichnung "Quellwasser" tragen darf, bleiben nicht hin- ter den in dieser Hinsicht nach § 10 Abs. 1 MTVO bestehenden Anforderungen zurück. Damit hat die neue unionsrechtliche Regelung auch nicht zu einer Be- schränkung des in § 16 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 MTVO geregelten Kennzeichnungsverbots geführt. bb) Neben dem insoweit in Betracht kommenden Verstoß gegen die zu- letzt genannten Bestimmungen kommt auch ein Verstoß der Beklagten gegen das Irreführungsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFGB in Be- tracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verbraucher, sofern er in einer Kennzeichnung eine inhaltlich nachprüfbare Angabe erkennt, sich regelmäßig darauf verlässt, dass die so bezeichnete Ware allen gesetzlichen Vorschriften 37 38 - 23 - entspricht, die für ihre Beschaffenheit erlassen worden sind (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 4.5 f.; GroßKomm.UWG/Lindacher aaO § 5 Rn. 150, jeweils mwN). cc) Die nach den vorstehenden Ausführungen in Betracht kommenden Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften sind auch geeignet, die In- teressen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 8/11, GRUR 2012, 734 Rn. 17 = WRP 2012, 1099 - Glucosamin Naturell; Köhler, WRP 2014, 637, 640). c) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abweisung der Klage mit dem zweiten Hilfsantrag stellt sich auch nicht deshalb als im Ergebnis richtig dar, weil die Klägerin - wie die Beklagte geltend gemacht hat - mangels eines zwischen den Parteien bestehenden konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine Mitbewerberin der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG und damit hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nicht ge- mäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt ist. Das Berufungsgericht hat die sich im Streitfall in diesem Zusammenhang stellenden, auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Fragen - aus seiner Sicht folgerichtig - ausdrücklich offenge- lassen. III. Das Berufungsurteil ist daher unter Zurückweisung des weitergehen- den Rechtsmittels der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags zum Nachteil der Klägerin erkannt hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). 39 40 41 - 24 - Da die Sache in dieser Hinsicht nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur Nachholung der nach den Ausführungen zu vorstehend II.3 b und c noch zu treffenden Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.06.2011 - 2-3 O 534/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.06.2012 - 6 U 105/11 - 42