Urteil
I ZR 221/12
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bach‑Blüten‑Präparate können trotz >15% Alkohol apothekenübliche Waren i.S.v. §25 Nr.2 ApBetrO aF bzw. §1a Abs.10 Nr.2 ApBetrO sein, wenn sie zumindest mittelbar der Gesundheit dienen.
• Die Bezeichnung "Original Bach‑Blüten" stellt nicht ohne weiteres eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Verordnung (EG) Nr.1924/2006 dar; eine bloße Herstellerbezeichnung oder Dosierungsangabe ist dafür nicht ausreichend.
• Die Verwendung der Bezeichnung "Quellwasser" auf einem Lebensmittel kann gegen das Kennzeichnungsverbot der MTVO und das Irreführungsverbot des LFGB verstoßen, weil die Vorschrift an objektive Eigenschaften des Produkts anknüpft.
• Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch nach neuem Recht ist nicht ohne weiteres zu prüfen; es besteht nur unter den für Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr geltenden Voraussetzungen eine Hinweispflicht des Gerichts.
Entscheidungsgründe
Bach‑Blüten in Apotheken: Apothekenüblichkeit, Health‑Claims und Kennzeichnungspflichten • Bach‑Blüten‑Präparate können trotz >15% Alkohol apothekenübliche Waren i.S.v. §25 Nr.2 ApBetrO aF bzw. §1a Abs.10 Nr.2 ApBetrO sein, wenn sie zumindest mittelbar der Gesundheit dienen. • Die Bezeichnung "Original Bach‑Blüten" stellt nicht ohne weiteres eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Verordnung (EG) Nr.1924/2006 dar; eine bloße Herstellerbezeichnung oder Dosierungsangabe ist dafür nicht ausreichend. • Die Verwendung der Bezeichnung "Quellwasser" auf einem Lebensmittel kann gegen das Kennzeichnungsverbot der MTVO und das Irreführungsverbot des LFGB verstoßen, weil die Vorschrift an objektive Eigenschaften des Produkts anknüpft. • Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch nach neuem Recht ist nicht ohne weiteres zu prüfen; es besteht nur unter den für Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr geltenden Voraussetzungen eine Hinweispflicht des Gerichts. Die Beklagte betrieb eine Apotheke und verkaufte dort Bach‑Blüten‑Produkte des Herstellers Bach Flower Remedies Ltd, jeweils als kleine Fläschchen mit Pipetten, Lebensmittel mit Angabe "Spirituose" und alkoholischem Gehalt ≥15%. Die Klägerin vertreibt alkoholfreie Bach‑Blüten‑Produkte und forderte Unterlassung; sie rügte Verstoß gegen §25 ApBetrO aF bzw. §1a Abs.10 ApBetrO, Irreführung durch die Bezeichnung "Original Bach‑Blüten" und irreführende Kennzeichnung des Produkts "ROCK WATER" mit der Bezeichnung "Quellwasser". Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Der BGH prüfte in der Revision, ob die Produkte apothekenüblich sind, ob die Etikettierung gesundheitsbezogene Angaben nach der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 enthält und ob die Bezeichnung "Quellwasser" gegen die MTVO oder das LFGB verstößt. • Apothekenrecht/ApBetrO: §25 Nr.2 ApBetrO aF (später §1a Abs.10 Nr.2) erfasst auch Mittel mit nur mittelbarem Gesundheitsbezug; eine wissenschaftlich belegte Wirksamkeit ist nicht erforderlich. Bach‑Blüten zielen auf Wiederherstellung des seelischen Gleichgewichts und können deshalb apothekenüblich sein, der Alkoholgehalt von ≥15% steht dem nicht entgegen, da die Einnahme tropfenweise erfolgt und keine gesundheitsgefährdende Alkoholmenge zugeführt wird. • UWG‑Recht: Die marktregelnde Vorschrift des §25 ApBetrO aF ist eine Marktverhaltensregelung i.S.v. §4 Nr.11 UWG; Anspruch aus §§8,3,4 Nr.11 UWG in Verbindung mit ApBetrO rechtfertigt vorliegend den Hauptantrag nicht. • Health‑Claims/LM‑Kennzeichnung: Die Bezeichnung "Original Bach‑Blüten" und die Herstellerangabe mit "Remedies" sowie eine Dosierungsanleitung stellen nicht notwendigerweise gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. Art.2 Abs.2 Nr.5 und Art.10 Abs.1 Verordnung (EG) Nr.1924/2006. Entscheidend ist, wie der normativ zu bestimmende, verständige Durchschnittsverbraucher die Angabe versteht; hier fehlt ein ausdrücklicher Wirkungs- oder Gesundheitsbezug wie bei geschützten Begriffen (z.B. "Praebiotik"). • Irreführung/Etikettierung "ROCK WATER": Eine Irreführung durch die Bezeichnung "Bach‑Blüten" ist zu verneinen, weil das Zutatenverzeichnis keinen Blüten‑ oder Pflanzenextrakt ausweist und die sonstige Aufmachung nicht das Vorhandensein eines Extrakts suggeriert; Verkehrsauffassung ist am angemessen gut unterrichteten Durchschnittsverbraucher zu messen, eine gespaltene Verkehrsauffassung ist nicht zulässig. • MTVO / LFGB: Die Bezeichnung "Quellwasser" ist an objektive Anforderungen der MTVO (§10 Abs.1 i.V.m. §16 Nr.1) gebunden und darf nur verwendet werden, wenn das Produkt diese Herkunfts-/Herstellungsmerkmale erfüllt. Fehlt dies, liegt ein Kennzeichnungsverstoß vor. Ebenso kommt ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des §11 Abs.1 LFGB in Betracht, weil Verbraucher von rechtlich überprüfbaren Kennzeichnungen erwarten dürfen, dass die Ware den gesetzlichen Anforderungen entspricht. • Prozess‑/Anspruchsberechtigung: Das Berufungsgericht durfte offenlassen, ob Wettbewerbsverhältnis (§2 Abs.1 Nr.3 UWG) besteht; zur Frage eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs nach neuer Rechtslage bestand keine Hinweispflicht (§139 ZPO), weil weder konkrete Anhaltspunkte für Wiederholungs‑ oder Erstbegehungsgefahr noch besondere Umstände vorgetragen wurden. • Rechtsfolgen: Der BGH bestätigte die Abweisung der Klage in Haupt- und erstem Hilfsantrag, hob jedoch die Abweisung des zweiten Hilfsantrags teilweise auf und verwies die Sache zur weiteren tatrichterlichen Feststellung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Der BGH hat die Revision der Klägerin teilweise stattgegeben: Die Abweisung der Klage hinsichtlich des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags bleibt bestehen; dagegen ist die Abweisung des zweiten Hilfsantrags zum Nachteil der Klägerin aufgehoben. Zwar sind die strittigen Bach‑Blüten‑Produkte wegen ihres zumindest mittelbaren Gesundheitsbezugs apothekenüblich und die Bezeichnung "Original Bach‑Blüten" stellt keine gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Verordnung (EG) Nr.1924/2006. Gleichwohl kann die konkrete Kennzeichnung mit der Bezeichnung "Quellwasser" gegen die MTVO und gegebenenfalls gegen das Irreführungsverbot des LFGB verstoßen, weil die MTVO an objektive Herstellungs‑ und Herkunftsmerkmale anknüpft. Da hierzu weitere Feststellungen erforderlich sind, wurde die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es die noch offenen Tatsachenfeststellungen trifft und über Unterlassungsansprüche unter Berücksichtigung des Wettbewerbsverhältnisses und der Voraussetzungen für Wiederholungs‑ oder Erstbegehungsgefahr entscheidet.