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Entscheidung

III ZR 81/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 81/14 vom 24. Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2014 durch den Vize- präsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird ab- gelehnt. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Rechtsanwaltskoopera- tionsvertrags vom 27. Oktober 2005 und etwaige sich hieraus ergebende Ver- tragsstrafenansprüche des Klägers. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Der Kläger hat durch seine beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan- wälte fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Frist zur Begrün- dung des Rechtsmittels wurde auf Antrag bis zum 23. Juni 2014 verlängert. Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 teilten die Prozessbevollmächtigen - unter Erläute- rung der Gründe - der für den Kläger vorinstanzlich tätigen Rechtsanwältin mit, sie seien im Rahmen der Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis gekommen, dass sich keine Ansätze für erfolgversprechende Zulassungs- und Revisionsrügen ergeben würden. Dem Kläger wurde aus Kostengründen emp- fohlen, die Beschwerde zurückzunehmen. Hiermit waren der Kläger und seine Rechtsanwältin nicht einverstanden. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers 1 - 3 - blieben jedoch bei ihrem Rechtsstandpunkt und legten mit Schreiben vom 6. Juni 2014 das Mandat nieder. Nachdem fünf weitere vom Kläger in der Fol- gezeit angefragte beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte zu einer Vertretung nicht bereit waren, hat der Kläger mit Faxschreiben vom 23. Juni 2014 die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO beantragt. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Bestellung eines Notanwalts kann nicht deshalb verlangt werden, weil der zunächst zur Vertretung bereite Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgs- aussicht des Rechtsmittels verneint und insoweit nicht bereit ist, eine von ihm bereits eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nach den Vorstellungen oder Vorgaben seiner Partei zu begründen. Sinn und Zweck der Zulassungsbe- schränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist es, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte An- waltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von unzulässigen oder aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten spart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von der Bearbeitung solcher Rechtsmittel entlastet werden. Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht ge- gen die ihres - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzu- setzen und das eingelegte Rechtsmittel entgegen dessen Auffassung durchzu- führen (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132 Rn. 3; vom 18. Dezember 2012 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4 und vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, juris Rn. 2; Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 12). 2 - 4 - Gemessen hieran reichen die Ausführungen des Klägers nicht aus, die Notwendigkeit der Bestellung eines Notanwalts zu begründen. Allein der Um- stand, dass nach der Mandatsniederlegung des bisherigen Prozessbevollmäch- tigten andere beim Bundesgerichtshof zugelassene Anwälte nunmehr nicht mehr bereit waren, das Mandat zu übernehmen, genügt nicht. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 02.09.2010 - 6 O 99/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 28.01.2014 - I-27 U 127/10 - 3