Entscheidung
III ZR 121/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:251018BIIIZR121
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:251018BIIIZR121.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 121/18 vom 25. Oktober 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Seiters sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend und Dr. Böttcher beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm einen Notanwalt zur Wahrung seiner Rechte im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulas- sung der Revision im Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Düsseldorf vom 15. Mai 2018 - 24 U 70/17 - beizuordnen, wird abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 186.818,48 € Gründe: I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung und Vertretung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Prozesses geltend. Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. 1 - 3 - Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat der Kläger durch seinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Frist zu deren Begründung wurde an- tragsgemäß bis 17. September 2018 verlängert. Mit am 30. August 2018 einge- gangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, dass er das Mandat niederlege. Der Kläger hat mit am 14. September 2018 einge- gangenem Schreiben die Beiordnung eines Notanwalts zur weiteren Durchfüh- rung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt. Er hat hierzu aus- geführt, sein bisheriger Prozessbevollmächtigter habe eine Begründung des Rechtsmittels wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt. II. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. 1. Die Beiordnung eines Notanwalts kann nicht deshalb verlangt werden, weil der zunächst zur Vertretung bereite Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels verneint und deshalb nicht bereit ist, eine von ihm bereits eingelegte Nichtzu- lassungsbeschwerde nach den Vorstellungen oder Vorgaben seiner Partei zu begründen, wie es vorliegend der Fall ist. Sinn und Zweck der Zulassungsbe- schränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist es, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte An- waltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und von der Durchführung unzulässiger oder ansonsten aussichtsloser Rechts- mittel Abstand nehmen können, was ihnen Kosten spart. Zugleich soll der Bun- desgerichtshof von der Bearbeitung solcher Rechtsmittel entlastet werden. Die- sem Ziel liefe es zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre 2 3 4 - 4 - Rechtsansicht gegen die ihres - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechts- anwalts durchzusetzen und das eingelegte Rechtsmittel entgegen dessen Auf- fassung durchzuführen (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZR 81/14, BeckRS 2014, 15945 Rn. 2; ebenso BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; Beschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 6). 2. Die Beiordnung eines Notanwalts scheidet zudem deshalb aus, weil die Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos ist, da die Rechtssache weder grund- sätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zulassungsgründe in diesem Sinne sind nicht ersichtlich und könnten demnach auch durch einen beim Bundesgerichts- hof zugelassenen Rechtsanwalt nicht dargetan werden (vgl. Senat, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZB 80/17, BeckRS 2017, 122573 Rn. 2 mwN). Er- folgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde ergeben sich insbesondere nicht - wie der Kläger meint - deshalb, weil das Berufungsgericht die Klage in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen hat. Allein hieraus lässt sich ein Zulassungsgrund nicht ableiten. III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet wur- de. Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde kann gleichzeitig mit der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgen 5 6 7 - 5 - (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - VIII ZR 239/12, BeckRS 2013, 05053 Rn. 4 f). Ein etwaiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Begründungsfrist nach der Ablehnung des Senats, einen Notanwalt zu bestellen, verspräche keinen Erfolg. Einer Partei, welche trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung berei- ten Rechtsanwalt gefunden hat, kann Wiedereinsetzung wegen der Versäu- mung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist nur dann gewährt werden, wenn sie vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt und dabei die Voraussetzungen hierfür substantiiert dargelegt hat (Se- nat, Beschluss vom 28. September 2017 - III ZR 93/17, BeckRS 2017, 128304 Rn. 8 mwN). Dies ist hier nicht der Fall, nachdem eine Notanwaltsbestellung aus den vorstehenden Gründen von vornherein nicht in Betracht kam. Herrmann Seiters Liebert Arend Böttcher Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.04.2017 - 15 O 188/13 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.05.2018 - I-24 U 70/17 -