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Entscheidung

5 StR 314/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 3 1 4 / 1 4 ( a l t : 5 S t R 1 2 0 / 1 3 ) vom 29. Juli 2014 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2014 beschlossen: Es wird festgestellt, dass die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. April 2014 wirksam zu- rückgenommen worden ist. Gründe: Das Landgericht hat mit Urteil vom 10. April 2014 erneut die Unterbrin- gung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, nachdem der Senat mit Beschluss vom 9. April 2013 (5 StR 120/13) eine frühe- re Unterbringungsanordnung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hatte. Gegen dieses Urteil hat der Verteidi- ger des Beschuldigten zunächst fristgerecht Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 5. Mai 2014 wieder zurückgenommen. Hierzu hat der Verteidiger, der den Beschuldigten auch schon im ersten Verfahrens- durchgang vertreten hatte, mit Schriftsatz vom 14. Mai 2014 ergänzend erklärt, der Beschuldigte habe der angeratenen Rücknahme der Revision nach ausführ- licher Erörterung zugestimmt. Dabei habe der Beschuldigte einen „geistig recht stabilen Eindruck“ gemacht, wie er ihn auch während des Laufs der Hauptver- handlung gezeigt habe. Mit Schreiben vom 28. und 31. Mai 2014 an das Land- gericht bat der Beschuldigte darum, „die Revision noch zuzulassen“ und bean- tragte eine Überprüfung der Unterbringung. Der Generalbundesanwalt hat hier- zu in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Die Revision des Beschuldigten ist durch dessen Verteidiger wirksam zurückgenommen worden (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Er- 1 - 3 - mächtigung durch den Beschuldigten, die keiner besonderen Form bedarf (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6), lag vor, wie sich aus dem Schriftsatz des Verteidigers vom 14. Mai 2014 ergibt. Die Revisionsrücknahme ist grundsätzlich unwiderruflich und un- anfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGHSt 46, 257, 258; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 6). Ein von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall (vgl. BGHSt 45, 51, 53 m.w.N.) liegt nicht vor. Ins- besondere kann aufgrund der Erklärung des Verteidigers ausge- schlossen werden, dass die Zustimmung des Beschuldigten auf krankheitsbedingten Willensmängeln beruht.“ Dem folgt der Senat. Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Beschuldig- ten hat keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Im Übrigen hat der Senat das Urteil des Landgerichts vom 10. April 2014 zur Kenntnis genommen und dage- gen sachlich-rechtlich keine Bedenken. Basdorf Dölp König Berger Bellay 2