OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 491/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:151215B4STR491
24mal zitiert
7Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

31 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:151215B4STR491.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 491/15 vom 15. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen des Vorwurfs des Diebstahls mit Waffen u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2015 beschlossen: Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 6. Juli 2015 wirksam zu- rückgenommen ist. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Diebstahls mit Waffen u.a. freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen hat der Pflichtverteidiger des Angeklagten rechtzeitig Revision eingelegt. Mit Schreiben vom 17. August 2015, das am 24. August 2015 beim Landgericht eingegangen ist, teilte der Angeklagte jedoch mit, dass er „die Re- vision ... mit sofortiger Wirkung“ zurückziehe. Nach einem weiteren, an seinen Verteidiger gerichteten Schreiben des Angeklagten vom 30. August 2015, in dem er mitteilte, doch bei der Revision bleiben zu wollen, beantragte der Pflichtverteidiger mit Schriftsatz vom 9. September 2015 eine gerichtliche Ent- scheidung über die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung und begründete das 1 2 - 3 - Rechtsmittel noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist mit der allgemeinen Sachrüge. 1. Der Angeklagte hat die Revision wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). a) Dabei ist ohne Bedeutung, dass das Rechtsmittel vom Verteidiger ein- gelegt wurde, die Rücknahme indes der Angeklagte selbst erklärt hat (vgl. § 297 StPO; BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2007 – 3 StR 368/07; vom 20. Mai 2014 – 5 StR 531/13 jeweils mwN). Die Rücknahmeerklärung wahrt auch die hierfür erforderliche Form (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl., § 302 Rn. 7 mwN). Sie ist inhaltlich eindeutig und zweifelsfrei auf eine Beendigung des Revisionsverfahrens und damit den Eintritt der Rechtskraft des landgericht- lichen Urteils gerichtet. b) Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte bei Abgabe der Rücknahmeerklärung verhandlungs- und damit prozessual hand- lungsfähig war. aa) Ein Angeklagter muss bei Abgabe einer Rechtsmittelrücknahme- erklärung in der Lage sein, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen und bei hinreichender Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung die Be- deutung seiner Erklärung zu erkennen (vgl. Meyer-Goßner, aaO, Einl. Rn. 97, § 302 Rn. 8a). Dies wird – wie etwa § 415 Abs. 1 und 3 StPO für das Siche- rungsverfahren gegen einen Schuldunfähigen belegt – allein durch eine Ge- schäfts- oder Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht notwendig ausgeschlos- sen (Meyer-Goßner, aaO, § 302 Rn. 8a mwN). Vielmehr ist von einer Unwirk- samkeit der Rücknahmeerklärung – wie ausgeführt – erst auszugehen, wenn 3 4 5 6 - 4 - hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Rechtsmittelführer nicht dazu in der Lage war, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung zu erfassen (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 3 StR 368/07). Verbleiben Zweifel an seiner prozessualen Handlungsfähigkeit, geht dies zu seinen Lasten (BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 – 2 StR 199/04, NStZ-RR 2004, 341; vom 11. Oktober 2007 – 3 StR 368/07 mwN). bb) Hiervon ausgehend hat der Senat keine Zweifel an der Verhand- lungs- und prozessualen Handlungsfähigkeit des Angeklagten bei Abgabe der Rücknahmeerklärung. Schon das Schreiben vom 17. August 2015 gibt keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte Inhalt und Bedeutung der von ihm selbst handschriftlich verfassten Rücknahmeerklärung verkannt haben könnte. Sie ist sprachlich kor- rekt sowie inhaltlich eindeutig abgefasst und gibt die Daten des Urteils – ein- schließlich des vollständigen (auch staatsanwaltschaftlichen) Aktenzeichens – zutreffend wieder. Dementsprechend hatte ersichtlich selbst sein Verteidiger keinen Zweifel an der Wirksamkeit der Erklärung. Denn er hat – Bezug neh- mend auf die ihm vom Landgericht übersandte Rücknahmeerklärung – ein mit der Revisionseinlegung gestelltes, erkennbar auf die Fertigung der Revisions- begründungsschrift abzielendes Akteneinsichtsersuchen zurückgenommen (Bd. 17 Bl. 108, 112 d.A.); in seinem Schriftsatz vom 9. September 2015 erklär- te er zudem, dass ihm sein Mandant mitgeteilt habe, die Revision „nunmehr doch“ durchführen zu wollen. Auch die vom Verteidiger in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend gemachten – wie oben dargelegt indes nicht ausreichenden – „Zweifel“ an der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung aufgrund der „gesundheitlichen 7 8 9 - 5 - Defizite“ des Angeklagten, nämlich seiner „schizophrenen Erkrankung“, teilt der Senat nicht. Der Angeklagte hat – wie schon im landgerichtlichen Verfahren, in dem er sowohl die Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen (UA S. 10, 38) als auch eine Schweigepflichtentbindung für die ihn während der zunächst vollzogenen Untersuchungshaft betreuende Ärztin abgelehnt hat (UA S. 33) – auf die der freibeweislichen Klärung seines Zustandes bei Abgabe der Rücknahmeerklärung abzielende Anfrage des Senats mitgeteilt, dass er nicht dazu bereit sei, das ihn im Landeskrankenhaus am 17. August 2015 behan- delnde Personal (Ärzte u.a.) von der Schweigepflicht zu entbinden. Allein die im landgerichtlichen Verfahren festgestellte, zur Annahme von Schuldunfähigkeit bei Begehung der Taten führende Erkrankung des Angeklagten bietet indes keinen hinreichenden Anlass, an der Verhandlungs- und prozessualen Hand- lungsfähigkeit des Angeklagten bei Abgabe der Rücknahmeerklärung zu zwei- feln. Denn es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass er auch diese Erklärung während eines akuten Schubs seiner „paranoidhalluzinatorischen“ und „schizo- phrenen Grunderkrankung“ (UA S. 23, 37; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. Juli 2014 – 5 StR 292/14 mwN) abgegeben hat. Bei Abgabe der Erklärung befand sich der Angeklagte bereits seit 13. März 2015 ununterbrochen in einem Landeskrankenhaus für Psychiatrie (UA S. 10). Schon bei seiner polizeilichen Vernehmung Ende Januar 2015 war seine Vernehmungsfähigkeit und Glaubhaftigkeit nicht geschmälert (UA S. 29). Auch während der (zeitweise) in Anwesenheit des psychiatrischen Sachver- ständigen durchgeführten Hauptverhandlung bestanden ersichtlich keine Be- denken hinsichtlich seiner Verhandlungsfähigkeit (vgl. dazu auch den Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer vom 22. September 2015, Bd. 17 Bl. 142 d.A. sowie Meyer-Goßner, aaO, § 302 Rn. 8a am Ende mwN). Anhaltspunkte dafür, dass sich nach der Hauptverhandlung infolge fehlender medikamentöser 10 - 6 - Behandlung und „Auslösungsfaktoren wie zum Beispiel Stress oder auch Kon- sum von Alkohol und Drogen“ (UA S. 44; vgl. dazu auch UA S. 40, 45) erneut ein Krankheitsschub entwickelt und im Zeitpunkt der Abgabe der Rücknahme- erklärung bestanden hat, liegen nicht vor. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte, der geltend macht, bevorstehende Krankheitsschübe zu erkennen (vgl. UA S. 28, 39), sich selbst in seinem Schreiben vom 30. August 2015 nur darauf beruft, „in letzter Zeit etwas durcheinander gewesen“ zu sein. Deshalb kommt es, zumal die Verhandlungs- und prozessuale Handlungs- fähigkeit des Angeklagten – wie ausgeführt – ohnehin allein durch eine Ge- schäfts- oder Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht ausgeschlossen wird, auch nicht darauf an, dass der Verteidiger des Angeklagten mit dem weiteren Schriftsatz vom 11. Dezember 2015 einen Auszug aus einem Gutachten vorge- legt hat, in dem die Frage, ob der Patient in seiner Geschäftsfähigkeit „beein- trächtigt“ sei, (ohne nähere Erläuterung) bejaht wird. 2. Eine Anfechtung der Rücknahme wegen Motivirrtums ist aus Rechts- gründen ausgeschlossen; die Rücknahmeerklärung ist nach ihrem Eingang bei Gericht unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 – 2 StR 199/04, NStZ-RR 2004, 341; vom 29. Juli 2014 – 5 StR 314/14; vom 8. Oktober 2015 – 2 StR 103/15 jeweils mwN). 3. Da der Verteidiger des Angeklagten die Wirksamkeit der Revisions- rücknahme in Zweifel gezogen hat, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfol- ge durch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 302 Rn. 11a mwN). 11 12 - 7 - Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Sie wurde bereits vom Land- gericht getroffen (Bd. 17 Bl. 113 d.A.). Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Bender 13