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3 StR 347/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 3 4 7 / 1 4 vom 19. August 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2014 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 21. Februar 2014 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Tagessatz für die im Fall III. 1. der Urteilsgründe verhängte Einzelgeldstrafe auf 1 € festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver- letzung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt. Die durch die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten veranlasste materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Straf- ausspruch ist im Wesentlichen frei von Rechtsfehlern. Die Strafkammer hat es allerdings versäumt, im Fall III. 1. der Urteilsgründe, in dem sie eine Einzelgeld- strafe von 60 Tagessätzen verhängt hat, die Tagessatzhöhe festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96). Der 1 - 3 - Senat hat daher dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend in ent- sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Tagessatzhöhe auf den gesetzlichen Mindestsatz festgesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09, WM 2010, 1957, 1964). Becker Pfister Schäfer Mayer Spaniol