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Entscheidung

3 StR 204/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 2 0 4 / 1 5 vom 1. September 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 2015 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2014 wird als unbegründet verwor- fen; jedoch wird 1. der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchter Nötigung, Nachstellung und versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist; 2. die Tagessatzhöhe für die in den Fällen II. 2. und II. 3. der Ur- teilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen auf einen Euro fest- gesetzt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung, Nachstellung und versuchter gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings war der den Fall II. 2. der Urteilsgründe betreffende Schuldspruch zu ändern. Das Landgericht hat die insoweit festgestellte Tat in den Urteilsgründen 1 - 3 - rechtlich zutreffend lediglich als versuchte Nötigung gewertet. Dies ist im Schuldspruch nicht zum Ausdruck gekommen. Auch hat es die Strafkammer versäumt, in den Fällen II. 2. und II. 3. der Urteilsgründe, in denen sie Einzel- geldstrafen von 60 und 120 Tagessätzen verhängt hat, die Tagessatzhöhe festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96). Der Senat hat daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Tagessatzhöhe auf den gesetzlichen Mindestsatz festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 347/14, juris). Schäfer Pfister RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Schäfer Gericke Spaniol