Leitsatz
XII ZB 205/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
14mal zitiert
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 2 0 5 / 1 4 vom 20. August 2014 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 62 Nach Erledigung der Hauptsache im Betreuungsverfahren kann von der Be- treuungsbehörde kein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG gestellt werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619, vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 und vom 13. November 2013 - XII ZB 681/12 - FamRZ 2014, 108). BGH, Beschluss vom 20. August 2014 - XII ZB 205/14 - LG Hamburg AG Hamburg-Harburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2014 durch die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 9 des Landgerichts Hamburg vom 14. April 2014 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 5.000 € Gründe: I. Die 30jährige Betroffene leidet an einer bipolaren affektiven Störung, we- gen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Das Amtsgericht hat eine Betreuung eingerichtet und auf ausdrücklichen Wunsch der Betroffenen die Beteiligte zu 2 als Berufsbetreuerin bestimmt. Da- gegen hat die Beteiligte zu 3 als Betreuungsbehörde Beschwerde eingelegt, mit der sie beanstandet hat, dass die Beteiligte zu 2 aufgrund der Vielzahl der von ihr geführten rechtlichen Betreuungen nicht in der Lage sei, die Betroffene im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Das Landgericht hat die Be- 1 2 - 3 - schwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betreuungsbehörde, mit der sie - nachdem das Amtsgericht inzwischen die Be- treuung wegen fehlender Betreubarkeit aufgehoben hat - die Feststellung be- gehrt, dass die angefochtene Entscheidung die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt habe. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft, weil das Verfahren eine Be- treuungssache zur Bestellung eines Betreuers zum Gegenstand hat. Daran än- dert nichts, dass sich die Rechtsbeschwerde nicht gegen die Anordnung der Betreuung als solche, sondern nur gegen die gleichzeitige Auswahl des Betreu- ers wendet (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10). 2. Dadurch, dass das Amtsgericht die eingerichtete Betreuung durch zwischenzeitlichen Beschluss vom 8. Mai 2014 aufgehoben hat, ist das Verfah- ren betreffend die Anordnung der Betreuung in der Hauptsache erledigt. a) Gemäß § 62 FamFG kann in dem Fall das Rechtsmittelgericht auf An- trag aussprechen, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerde- führer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Diese Vorschrift gilt auch im Rechtsbeschwerdeverfahren (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - FamRZ 2014, 1358 Rn. 5 mwN). 3 4 5 - 4 - b) Die Betreuungsbehörde ist jedoch nicht befugt, eine Sachentschei- dung über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG herbeizuführen, denn für diesen Antrag fehlt ihr die erforderliche Antragsberechtigung. Ein Antragsrecht ergibt sich für die Betreuungsbehörde insbesondere nicht aus § 303 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, wonach ihr das Recht der Beschwerde gegen Entscheidungen u.a. über die Bestellung eines Betreuers eingeräumt ist. Denn § 62 Abs. 1 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der "Beschwerdeführer" selbst durch die erledigte Maßnahme in seinen Rech- ten verletzt worden ist. Demgemäß kann nur derjenige Beteiligte nach § 62 Abs. 1 FamFG antragsbefugt sein, dessen eigene Rechtssphäre betroffen ist und der ein berechtigtes Feststellungsinteresse nach § 62 Abs. 2 FamFG hat. Hieraus hat der Senat bereits abgeleitet, dass dem Verfahrenspfleger des Be- troffenen trotz seines Beschwerderechts kein eigenes Antragsrecht nach § 62 Abs. 1 FamFG zusteht (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 13). Dasselbe gilt für den nach § 303 Abs. 2 FamFG privilegierten Personenkreis bestimmter Angehöriger und Vertrauens- personen des Betroffenen (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 6 ff.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 6 7 - 5 - 13. November 2013 - XII ZB 681/12 - FamRZ 2014, 108 Rn. 4). Ebenso wie diesen Verfahrensbeteiligten steht auch der Betreuungsbehörde das Antrags- recht nach § 62 FamFG nicht zu. Klinkhammer Richter am BGH Schilling Nedden-Boeger ist im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Klinkhammer Botur Guhling Vorinstanzen: AG Hamburg-Harburg, Entscheidung vom 29.11.2013 - 608 XVII R 2719 - LG Hamburg, Entscheidung vom 14.04.2014 - 309 T 191/13 -