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Beschluss

XII ZB 205/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers ist gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG auch ohne Zulassung statthaft. • Wird die ursprünglich angeordnete Betreuung aufgehoben, kann das Rechtsmittelgericht nach § 62 FamFG auf Antrag feststellen, dass die erstinstanzliche Entscheidung den Antragsteller in seinen Rechten verletzt hat, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. • Die Betreuungsbehörde ist nicht antragsberechtigt nach § 62 Abs. 1 FamFG; nur derjenige kann Feststellung beantragen, dessen eigene Rechtssphäre durch die erledigte Maßnahme betroffen ist.
Entscheidungsgründe
Keine Antragsbefugnis der Betreuungsbehörde für Feststellung nach § 62 FamFG • Die Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers ist gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG auch ohne Zulassung statthaft. • Wird die ursprünglich angeordnete Betreuung aufgehoben, kann das Rechtsmittelgericht nach § 62 FamFG auf Antrag feststellen, dass die erstinstanzliche Entscheidung den Antragsteller in seinen Rechten verletzt hat, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. • Die Betreuungsbehörde ist nicht antragsberechtigt nach § 62 Abs. 1 FamFG; nur derjenige kann Feststellung beantragen, dessen eigene Rechtssphäre durch die erledigte Maßnahme betroffen ist. Die 30-jährige Betroffene leidet an einer bipolaren Störung und kann ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln. Das Amtsgericht richtete eine Betreuung ein und bestimmte auf Wunsch der Betroffenen eine Berufsbetreuerin. Die Betreuungsbehörde legte Beschwerde ein und rügte, die Berufsbetreuerin könne wegen ihrer Vielzahl an Betreuungen die persönliche Betreuung nicht in erforderlichem Umfang leisten. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Zwischenzeitlich hob das Amtsgericht die Betreuung wegen fehlender Betreubarkeit auf. Die Betreuungsbehörde begehrte in der Rechtsbeschwerde die Feststellung, die angefochtene Entscheidung habe sie in ihren Rechten verletzt. • Die Rechtsbeschwerde ist zulässig; Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers unterfallen § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG, sodass keine Zulassung erforderlich ist. • Mit Aufhebung der Betreuung ist das Verfahren über die Anordnung der Betreuung in der Hauptsache erledigt. • Nach § 62 FamFG kann das Rechtsmittelgericht feststellen, dass eine erstinstanzliche Entscheidung den Antragsteller in seinen Rechten verletzt hat, wenn dieser ein berechtigtes Interesse hat. • Voraussetzung des Feststellungsantrags nach § 62 Abs. 1 FamFG ist, dass der Antragsteller selbst durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten betroffen ist; daraus folgt, dass nur der unmittelbar Betroffene oder andere in ihrer eigenen Rechtssphäre Betroffene antragsbefugt sind. • Die Betreuungsbehörde ist nicht antragsberechtigt: Ihr steht zwar nach § 303 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ein Beschwerderecht zu, aber dieses begründet kein eigenes Feststellungsrecht nach § 62 Abs. 1 FamFG; Gleiches gilt für Verfahrenspfleger, Angehörige und Vertrauenspersonen. • Folglich kann die Betreuungsbehörde die begehrte Feststellung nicht durchsetzen, weil es an der erforderlichen Antragsbefugnis fehlt. Die Rechtsbeschwerde der Betreuungsbehörde wurde auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Das Verfahren war gerichtsgebührenfrei; Beschwerdewert 5.000 Euro. Entscheidend ist, dass die Betreuungsbehörde zwar Beschwerderecht in Betreuungssachen besitzt, jedoch nicht berechtigt ist, eine Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG zu beantragen, weil diese Vorschrift nur Beteiligten mit eigener betroffener Rechtssphäre ein Antragsrecht einräumt. Damit fehlte der Betreuungsbehörde die notwendige Antragsbefugnis, sodass ihrem Feststellungsantrag der Erfolg versagt bleibt.