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Urteil

3 StR 208/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover werden verworfen. • Eine aussagepsychologische Begutachtung eines Zeugen ist nicht zwingend auf dessen Mitwirkung angewiesen; erforderliche Anknüpfungstatsachen können dem Sachverständigen auch anders zugeführt werden. • Die Rüge, ein Antrag auf aussagepsychologische Begutachtung sei unzulässig, weil unklar sei, ob der Zeuge zustimme, ist nicht generell zutreffend; das Revisionsgericht muss nicht die Zustimmung des Zeugen feststellen, um die Rechtsfehlerfreiheit der Zurückweisung zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Verwerfung beider Revisionen; Beurteilung aussagepsychologischer Begutachtungsanträge • Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover werden verworfen. • Eine aussagepsychologische Begutachtung eines Zeugen ist nicht zwingend auf dessen Mitwirkung angewiesen; erforderliche Anknüpfungstatsachen können dem Sachverständigen auch anders zugeführt werden. • Die Rüge, ein Antrag auf aussagepsychologische Begutachtung sei unzulässig, weil unklar sei, ob der Zeuge zustimme, ist nicht generell zutreffend; das Revisionsgericht muss nicht die Zustimmung des Zeugen feststellen, um die Rechtsfehlerfreiheit der Zurückweisung zu prüfen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Hannover wegen Mordes zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Gegen das Urteil legten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision ein. Der Angeklagte begehrt u. a. die Einstellung des Verfahrens wegen angeblich unwirksamen Eröffnungsbeschlusses, rügt Verfahrensfehler und greift die Sachentscheidung an. Die Staatsanwaltschaft rügt die Milderung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und das Strafmaß; ihre Revision wird nur in Bezug auf den Rechtsfolgenausspruch verfolgt. Streitgegenstand war unter anderem die Frage der Zulässigkeit und der Behandlung eines Antrags auf aussagepsychologische Begutachtung einer belastenden Zeugin. Das Landgericht hatte den Antrag wegen eigener Sachkunde abgelehnt; der Angeklagte rügte dies in der Revision. • Die Revisionen sind unbegründet und werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. • Zur Frage aussagepsychologischer Begutachtung: Eine solche Begutachtung erfordert nicht zwingend die Exploration des Zeugen in seiner Mitwirkung; je nach Fall können dem Sachverständigen erforderliche Anknüpfungstatsachen auf anderem Wege zugeführt werden (Rechtsgrundsätze zur Beweiserhebung sind heranzuziehen). • Daher kann ein Beweisantrag in der Regel nicht als unzulässig angesehen werden, bloß weil der Zeuge eine Exploration ablehnt; die Rüge, der Antrag sei unzulässig, weil unklar sei, ob der Zeuge seine Zustimmung erklärt habe, greift nicht durch. • Für die revisionsgerichtliche Überprüfung, ob das Tatgericht einen Beweisantrag wegen eigener Sachkunde zurückgewiesen hat, ist es nicht erforderlich, dass das Revisionsgericht die angenommene Zustimmung des Zeugen feststellen kann. • Die vom Generalbundesanwalt hilfsweise vorgebrachten Erwägungen rechtfertigen ebenfalls keine Abweisung der Revision; die Prüfung ergab kein rechtliches Fehlurteil in den gerügten Punkten. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden verworfen; das Urteil des Landgerichts Hannover bleibt damit in Rechtskraft. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger trägt der Angeklagte; die Kosten der Staatsanwaltschaftsrevision und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Soweit der Angeklagte die Einstellung des Verfahrens, Verfahrensrügen und die Sachrüge erhoben hat, waren diese nicht erfolgreich. Insgesamt besteht kein verfahrensrechtlicher oder materieller Rechtsfehler, der eine Änderung des angefochtenen Urteils geboten hätte.