Entscheidung
4 StR 517/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:160221B4STR517
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:160221B4STR517.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 517/20 vom 16. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Detmold vom 3. August 2020 wird verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen ein- gelegte Revision bleibt erfolglos. 1. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. a) Soweit der Angeklagte beanstandet, die Strafkammer habe gegen Ver- fahrensrecht verstoßen, weil sie angeordnet habe, dass er für die Dauer der Ver- nehmung der Nebenklägerinnen in den Zuschauerraum zu verbringen sei, zeigt er keinen Rechtsverstoß zu seinem Nachteil auf. aa) Eine Verletzung von § 247 Satz 1 i.V.m. § 338 Nr. 5 StPO liegt nicht vor, weil der Angeklagte nicht aus dem Sitzungszimmer entfernt wurde und an 1 2 3 4 - 3 - seiner Sitzposition auch weiterhin in Sicht- und Hörweite des Verfahrensgesche- hens und damit nicht abwesend im Sinne von § 338 Nr. 5 StPO war (vgl. Franke in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 338 Rn. 83 mwN). Die Unterbrechung des ständigen Kontaktes zu seinem Verteidiger ändert daran nichts. bb) Eine durch diese Maßnahme bewirkte unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO ist bereits nicht hinreichend darge- tan (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zwar kann auch eine – wie hier – im Beschluss- wege angeordnete Umgestaltung der Sitzordnung gemäß § 176 GVG zu einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung in einem für das Urteil wesentli- chen Punkt führen. Dies setzt aber voraus, dass bei dieser nur auf grobe Ermes- sensfehler hin überprüfbaren Anordnung die Rechtsposition des Angeklagten oder seines Verteidigers grundlegend verkannt und ihre Mitwirkungsmöglichkei- ten tatsächlich entscheidungserheblich eingeschränkt wurden (vgl. BGH, Be- schluss vom 1. August 2018 – 5 StR 228/18, NStZ 2019, 297 Rn. 4 mwN; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 338 Rn. 59). Für die Vortragspflicht des Revisionsführers bedeutet dies, dass er auch die Tatsachen vorzubringen hat, aus denen sich ein konkreter Zusammenhang zwischen dem geltend ge- machten Verfahrensfehler und einem für die Entscheidung bedeutsamen Punkt ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 – 5 StR 299/03, NJW 2005, 300, 303; Urteil vom 26. Mai 1981 – 1 StR 48/81, BGHSt 30, 131, 135 f. mwN; siehe auch Beschluss vom 11. Februar 2014 – 1 StR 355/13, NStZ 2014, 347 Rn. 18). Diesen Erfordernissen wird das Revisionsvorbringen nicht gerecht. Zwar wird geltend gemacht, dass es dem intellektuell eingeschränkten Angeklagten von der ihm zugewiesenen Sitzposition im Zuhörerraum aus nicht möglich gewe- sen sei, direkt mit seinem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und Nachfragen vor- zubringen. Auch habe er dieses Defizit aufgrund seiner mangelnden Erinne- rungsfähigkeit nicht nach seiner Rückkehr auf die Anklagebank ausgleichen kön- nen. Aus diesem Vorbringen – seine Richtigkeit unterstellt – ergibt sich aber nur, 5 - 4 - dass die durch die Änderung der Sitzordnung bewirkte Beschränkung der Hand- lungsmöglichkeiten des Angeklagten generell geeignet war, seine Verteidigung zu beeinträchtigen. Dass tatsächlich bestimmte und möglicherweise entschei- dungserhebliche Umstände infolge der von der Strafkammer bestimmten Sitzord- nung nicht zur Sprache gekommen sind, zeigt die Revision nicht auf (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1981 – 1 StR 48/81, BGHSt 30, 131, 135 [zur selektiven Bei- ziehung von Spurenakten]). Dies wäre aber erforderlich gewesen, um wenig- stens die Möglichkeit eines konkret-kausalen Zusammenhangs zwischen den durch die Sitzordnung bewirkten Beschränkungen der Verteidigung und einem bedeutsamen Punkt im Urteil gemäß § 338 Nr. 8 StPO darzutun. b) Es kann dahinstehen, ob – wie der Generalbundesanwalt meint – die Rüge, das Landgericht habe bei der Ablehnung eines Antrages auf Einholung eines Gutachtens zur Aussagetüchtigkeit der Zeugin M. und zur Glaubhaftigkeit ihrer Angaben gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 StPO ver- stoßen, schon deshalb unzulässig ist, weil zu einer Einwilligung der Zeugin in eine Exploration nichts vorgetragen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 – 1 StR 602/12, NStZ 2013, 672; Beschluss vom 5. Oktober 2004 – 1 StR 284/04). Diese Auffassung ist rechtlich bedenklich, weil die aussagepsychologi- sche Begutachtung eines Zeugen nicht notwendig dessen Exploration unter sei- ner Mitwirkung bedarf. Vielmehr ist es je nach Fallgestaltung regelmäßig möglich, dem Sachverständigen auf anderem Wege die erforderlichen Anknüpfungstatsa- chen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen zu ver- schaffen (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 2014 − 3 StR 208/14, NStZ-RR 2015, 17 f. mwN; siehe dazu auch BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 ‒ 4 StR 531/16). Die Rüge ist aber jedenfalls deshalb nicht zulässig erhoben, weil das in der Antragsbegründung in Bezug genommene und für den Revisionsvortrag we- sentliche Protokoll der polizeilichen Vernehmung der Zeugin M. 6 - 5 - nicht vorgelegt worden ist, obwohl dies nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforder- lich war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 4 StR 533/19 Rn. 7 mwN). Die Rüge wäre aber auch unbegründet. Denn bei dem abgelehnten Antrag handelte es sich nicht um einen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil es an der insoweit erforderlichen bestimmten Behauptung einer kon- kreten Beweistatsache fehlt (vgl. dazu Becker in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 103 mwN). Das Ersuchen, der Sachverständige möge einer bestimmten Frage nachgehen, reicht dafür ebenso wenig aus, wie die Anregung, dass sich das Gutachten dabei mit einer näher bezeichneten Problematik ausei- nander zu setzen haben werde. Eine zulässige Aufklärungsrüge ist nicht erho- ben. c) Der Rüge, das Landgericht habe bei der Ablehnung des Antrages auf Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu der Beweisfrage, „ob der Angeklagte … in der Lage ist, …“ gegen § 244 Abs. 4 StPO verstoßen, bleibt der Erfolg ebenfalls versagt. Auch dieser Antrag enthält keine bestimmte Behaup- tung einer konkreten Beweistatsache (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. April 1999 ‒ 3 StR 22/99, NJW 1999, 2683, 2684; Trüg/Habetha in: MünchKommStPO, § 244 Rn. 111 mwN) und ist daher kein nach § 244 Abs. 3, Abs. 4 StPO zu beur- teilender Beweisantrag. Eine zulässige Aufklärungsrüge ist auch hier nicht erho- ben. d) Schließlich weist auch die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines ärztlichen Gutachtens zum notwendigen Eintritt einer Verletzung am Genital der Zeugin V. bei einer Penetration durch den Angeklagten keinen Rechtsfehler auf. Die Strafkammer hat in ihrem Ablehnungsbeschluss rechtsfeh- lerfrei dargelegt, dass dieser Erkenntnis für ihre Entscheidung keine tatsächliche 7 8 9 - 6 - Bedeutung zukommt (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO), weil es zu einer schnellen Abheilung einer solchen Verletzung gekommen sein kann und deshalb dem un- auffälligen Befund bei der kindergynäkologischen Untersuchung des Genitals der Zeugin mehrere Wochen nach dem verfahrensgegenständlichen Übergriff, auf den die Revision im weiteren abhebt, auch dann keine gegen eine Penetration durch den Angeklagten sprechende Indizwirkung zukommt, wenn diese notwen- dig mit einer Verletzung verbunden gewesen wäre. 2. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs aufgrund der Revi- sionsrechtfertigung hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler er- geben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost-Scheible Bender Quentin Rommel Lutz Vorinstanz: Detmold, LG, 03.08.2020 ‒ 22 Js 428/20 23 KLs 15/20 10