Entscheidung
5 StR 259/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 2 5 9 / 1 4 vom 27. August 2014 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zum Mord u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2014 beschlos- sen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Saarbrücken vom 30. Januar 2014, soweit es sie betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge- richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Anstiftung zum Mord sowie wegen versuchter Anstiftung zum Mord zu lebenslanger Freiheitsstrafe (als Ge- samtstrafe) verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Die landgerichtliche Beweiswürdigung hält trotz erheblich auf die Schuld der Angeklagten hindeutender Beweisanzeichen rechtlicher Prüfung letztlich nicht stand. Dem Urteil lässt sich nicht im gebotenen Maße (vgl. BGH, Be- schluss vom 9. November 1999 – 5 StR 252/99, StV 2000, 243) entnehmen, wie sich die Angeklagte, die sich ausweislich des Urteils auch in der Hauptver- handlung eingelassen hat, während des Verfahrens zu den Vorwürfen geäußert 1 2 - 3 - hat. Der Senat vermag aus diesem Grund die Beweiswürdigung nicht umfas- send zu prüfen. Er folgt daher im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesan- walts und hebt das Urteil im angefochtenen Umfang auf. Basdorf Sander Schneider Dölp König