Entscheidung
I ZR 30/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 3 0 / 1 4 vom 4. September 2014 in der Zwangsvollstreckungssache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2014 durch die Richter Dr. Koch, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Januar 2014 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt. Gründe: I. Die Beklagte betreibt einen privaten Fernsehsender. In ihrem Haupt- programm wird seit dem Jahr 1996 die Serie "Alarm für Cobra 11 - Die Auto- bahnpolizei" ausgestrahlt. Der Kläger war für diese Serie als Drehbuchautor und als mit der Buchentwicklung und Koordination der Beiträge anderer Autoren befasster "Headwriter" tätig. Für seine Leistungen und die Einräumung von Nutzungsrechten erhielt er Pauschalvergütungen. Mit seiner Stufenklage bean- sprucht der Kläger eine weitere angemessene Beteiligung an den Erträgnissen und Vorteilen der Beklagten aus der Nutzung seiner Werke. Das Landgericht hat die Stufenklage insgesamt abgewiesen. Auf die Be- rufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte auf der ersten Stufe verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Brutto- einnahmen, erhaltene Finanzierungshilfen sowie über Daten, Uhrzeiten und Sendeplätze der im einzelnen bezeichneten Sendefolgen (OLG Köln, GRUR- RR 2014, 323). Es hat der Beklagten gestattet, die Auskunft und Rechnungsle- 1 2 - 3 - gung gegenüber einer vom Kläger auszuwählenden und von der Beklagten zu bezahlenden, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person zu erbringen, die berechtigt und verpflichtet ist, dem Kläger die mit den Serienfolgen erzielten Bruttoeinnahmen der Beklagten mitzuteilen und Fragen zu ihrer Ermittlung und Überprüfung zu beantworten. Das Berufungsgericht hat das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und ausgesprochen, dass die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann, wenn nicht der Kläger vor der Voll- streckung seinerseits Sicherheit leistet. Nachdem die Beklagte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung die vom Berufungsgericht festgesetzte Sicherheit geleistet hatte, hat der Kläger seiner- seits die geforderte Sicherheit geleistet und die Beklagte unter Fristsetzung aufgefordert, die ausgeurteilte Auskunft zu erteilen. Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist hat der Kläger die Zwangsvollstreckung angekündigt. Die Beklagte, die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Be- rufungsgericht Beschwerde eingelegt hat, beantragt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil. Der Kläger ist dem Antrag entgegengetreten. II. Der Einstellungsantrag der Beklagten ist unbegründet. 1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, Revision eingelegt, ordnet das Revisi- onsgericht auf Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung an, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Bei Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist diese Bestimmung entsprechend anwendbar (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Die 3 4 5 6 7 - 4 - Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt hiernach nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners in Betracht (BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - I ZR 136/11, GRUR 2012, 959 Rn. 5 - Regalsystem für den Ladenbau). 2. Die Beklagte hat bereits nicht dargelegt, dass die Vollstreckung des Urteils des Berufungsgerichts für sie einen nicht zu ersetzenden Nachteil brin- gen würde. a) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, ein nicht zu ersetzender Nachteil liege darin, dass die Vollstreckung des Auskunftstenors die vollständi- ge Vorwegnahme der Hauptsache bedeute und ihre Folgen auch bei einem Er- folg der zuzulassenden Revision nicht mehr rückgängig zu machen wäre. Allein der Umstand, dass die Vollstreckung das Prozessergebnis vorwegnehmen würde, ist kein unersetzlicher Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1979 - I ZR 55/79, GRUR 1979, 807 = WRP 1979, 715 - Schlumpfserie; Beschluss vom 9. November 1995 - I ZR 220/95, GRUR 1996, 78 = WRP 1996, 107 - Umgehungsprogramm; Beschluss vom 28. März 1996 - I ZR 14/96, GRUR 1996, 512 = WRP 1996, 743 - Fehlender Vollstreckungs- schutzantrag II; Beschluss vom 8. Januar 1999 - I ZR 299/98, NJWE-WettbR 1999, 238, 239). b) Ohne Erfolg macht die Beklagte auch geltend, die geforderten Aus- künfte beträfen Geschäftsgeheimnisse der Beklagten. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass einem Geheimhaltungsinteresse der Be- klagten durch die Gestattung Rechnung getragen wird, die Auskunft und Rech- nungslegung gegenüber einer vom Kläger auszuwählenden zur Berufsver- schwiegenheit verpflichteten Person zu erbringen. Ein solcher Vorbehalt ist grundsätzlich hinreichend, um ein Geheimhaltungsinteresse des Schuldners zu 8 9 10 - 5 - wahren (vgl. BGH, GRUR 1997, 807 - Schlumpfserie; BGH, Beschluss vom 15. Mai 1997 - KZR 11/97, NJWE-WettbR 1997, 230, 231; BGH, NJWE-WettbR 1999, 238, 239). c) Die Beklagte hält den vom Berufungsgericht ausgesprochenen Vorbe- halt allerdings für unzureichend, weil die Auskunft und Rechnungslegung ge- genüber einer vom Kläger auszuwählenden und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person zu erbringen sei. Sie macht insoweit geltend, der Kläger habe eine mit ihm gewiss gut bekannte Rechtsanwältin benannt, zu der sie, die Beklagte, in keinerlei Kontakt oder gar vertraglichen Beziehungen stehe. Nichts gewährleiste ihr, dass ihrem Geheimhaltungsinteresse Genüge getan werde, wenn sie der vom Kläger benannten Rechtsanwältin die gewünschte Auskunft erteile und Rechnung lege. 11 - 6 - Damit dringt die Beklagte nicht durch. Das Geheimhaltungsinteresse des Schuldners wird durch die Verschwiegenheitsverpflichtung der Empfangsperson gewährleistet. Greifbare Anhaltspunkte, dass die vom Kläger benannte Rechts- anwältin ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung zuwiderhandeln wird, hat die Be- klagte weder dargetan noch gemäß § 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO glaubhaft ge- macht. Koch Pokrant Schaffert Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 07.05.2013 - 33 O 836/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 17.01.2014 - 6 U 86/13 - 12