33 O 836/11
Landgericht Köln, Entscheidung vom
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Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der im vollstreckbaren Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 17.01.2014 -6 U 86/13- erfolgten Verurteilung, nämlich
a) dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über alle Bruttoeinnahmen (ohne Vorwegabzug der den Verwertungsgewinn schmälernden Aufwendungen wie insbesondere der Herstellungs- und Vertriebskosten), die sie mit nachgenannten Sendefolgen der Fernsehserie „Y. A. L. 00“
„W.“ – Staffel 2, Sendefolge 1,
„O.“ – Staffel 2, Sendefolge 2,
„V.“ – Staffel 2, Sendefolge 3,
„J. H. Q.“ – Staffel 2, Sendefolge 6,
„B. X. E.“ – Staffel 2, Sendefolge 7,
„U.“ – Staffel 2, Sendefolge 8,
„P.“ – Staffel 2, Sendefolge 9,
„F.“ – Staffel 2, Sendefolge 10,
„T.“ – Staffel 2, Sendefolge 11,
„C.“ – Staffel 2, Sendefolge 12,
„S.“ – Staffel 2, Sendefolge 13,
„M.“ – Staffel 2, Sendefolge 14,
„N.“ – Staffel 2, Sendefolge 15,
„R. Z. D.“ – Staffel 2, Sendefolge 16,
„I. K.“ – Staffel 2, Sendefolge 17,
„UW. OL.“ – Staffel 2, Sendefolge 18,
„GD.“ – Staffel 2, Sendefolge 19,
„DQ.“ – Staffel 2, Sendefolge 21,
„MG.“ – Staffel 2, Sendefolge 22,
„CY.“ – Staffel 3, Sendefolge 1,
„FA. UP. WU. NZ.“ – Staffel 3, Sendefolge 2,
„WV.“ – Staffel 3, Sendefolge 3,
„JE. QF. QI.“ – Staffel 3, Sendefolge 4,
„UZ. CN.“ – Staffel 3, Sendefolge 5,
„DG. YW. QV.“ – Staffel 3, Sendefolge 6,
„KM.“ – Staffel 3, Sendefolge 7,
„DG. FD.“ – Staffel 3, Sendefolge 8,
„GV. LA.“ – Staffel 3, Sendefolge 9,
„IT. UB.“ – Staffel 3, Sendefolge 10,
„VM.“ – Staffel 3, Sendefolge 11,
„NY.“ – Staffel 3, Sendefolge 12,
„MK.“ – Staffel 3, Sendefolge 14,
„VA. auf der MU.“ – Staffel 4, Sendefolge 1 (Pilotfilm),
und „WM. der EO.“ – Staffel 5, Sendefolge 1 (Pilotfilm),
sowie mit nachgenannten Sendefolgen der Fernsehserie „Y. A. L. 00 – SC. A. XN. 2“
„RA. auf der ER.“ – Pilotfilm,
und „OK.“ – Staffel 2, Sendefolge 6,
durch die Vergabe von Lizenzen, Unterlizenzen oder Gestattungen zur fernsehmäßigen Ausstrahlung im Inland und / oder Ausland und/oder durch die nicht fernsehmäßige Verwertung (insbesondere Videokassetten- und/oder DVD- und/oder Merchandising- und/oder Videospiel-Auswertung) im Inland und/oder Ausland selbst und/oder durch Dritte in Lizenz, Unterlizenz oder Gestattung erzielt hat,
sowie über
vereinbarte und/oder erhaltene Finanzierungshilfen (insbesondere Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte) sowie die mit den genannten Serienfolgen (einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder) betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs- / Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang und Zeitraum der Nutzung über das Internet (unter Bezeichnung der Internetseiten sowie der visits und pageviews);
b) dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Daten, Uhrzeiten und Sendeplätze der Ausstrahlungen der vorstehend zu lit. a näher bezeichneter Sendefolgen im deutschen Fernsehen (Free- und Pay-TV).
ein Zwangsgeld von 12.500,-- €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,-- € ein Tag Zwangshaft, diese zu vollstrecken an der Geschäftsführerin der Schuldnerin, verhängt.
Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald die Schuldnerin der obigen Verpflichtung nachgekommen ist.
Die Kosten des Verfahrens tr ägen die Gläubigerin zu 50 % und die Schuldnerin zu 50 %.
Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.