Entscheidung
IV ZR 352/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I V Z R 3 5 2 / 1 3 Verkündet am: 10. September 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftli- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 15. August 2014 einge- reicht werden konnten, für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das am 26. September 2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landge- richts Leipzig aufgehoben, auf die Berufung der Beklag- ten das am 28. März 2013 verkündete Urteil des Amtsge- richts Borna unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt neu ge- fasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.171,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 382,59 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 55% und die Beklagte 45%. - 3 - Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 4.830,24 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte, einen liechtensteinischen Leben s- versicherer, auf Rückzahlung einbehaltener Beträge aus einer Koste n- ausgleichsvereinbarung in Anspruch. Am 2. März 2010 stellte der Kläger bei der Beklagten einen "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversiche- rung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung". Als monatlicher Beitrag für die Rentenversicherung waren 230 € vorgesehen. In Abschnitt B ist hierzu unter der Rubrik "Vertragsdaten/Beitrag" geregelt: "In den ersten 48 Monaten wird der Monatsbeitrag um die Teilzahlungen für die Kostenausgleichsvereinbarung redu- ziert. Versicherungsdauer = Zeitraum bis zur ersten Ren- tenzahlung." In dem die Kostenausgleichsvereinbarung betreffenden Abschnitt C findet sich der fettgedruckte Hinweis: "Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grund- sätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsver- einbarung." Weiter ist bestimmt, dass die Tilgung der Abschluss- und Einrich- tungskosten separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgt. Die Ab- 1 2 3 - 4 - schluss- und Einrichtungskosten sind mit einem Gesamtpreis von 5.466 € angegeben, zahlbar in 48 monatlichen Raten von 113,88 €. Als nomina- ler und effektiver Jahreszins sind 0% angegeben. In Abschnitt E zur Beratungsdokumentation heißt es unter ande- rem: "Ich habe verstanden, dass die Abschluss- und Einrich- tungskosten separat vom Versicherungsvertrag getilgt we r- den. Diese Kosten sind auch im Falle einer Beitragsfreiste l- lung oder Kündigung des Versicherungsvertrages zu ti l- gen." Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleichs- vereinbarung findet sich die vorformulierte Erklärung (der letzte Satz in Fettdruck): "Ich beantrage die unkündbare Kostenausgleichsvereinb a- rung gemäß dieses Antrages. ... Ich habe die Sicherungs- abtretung meiner Leistungsansprüche an die P. zur Kenntnis genommen. Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleich s- vereinbarung nicht kündigen kann." Ferner heißt es zum "Widerrufsrecht im Rahmen des Versich e- rungsvertrages": "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) gegenüber der P. in R. , widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt der Versicherungspolice, der Vertragsbestim- mungen einschließlich der Versicherungsbedingungen, der weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versi- cherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und dieser Be- lehrung jeweils in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist 4 5 6 - 5 - genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Wide r- rufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der ggf. bereits bestehende Versicherungsschutz, und wir e r- statten Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zu- gang des Widerrufs, den Rückkaufswert nach § 169 Versi- cherungsvertragsgesetz, mindestens jedoch die bisher ge- zahlten Beiträge. Die Abschluss- und Einrichtungskosten des Versicherungsvertrages bezahlen Sie durch die ebe n- falls mit uns geschlossene Kostenausgleichsvereinbarung. Die beiden Verträge bilden damit eine wirtschaftliche Ein- heit. Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag wirksam, sind Sie daher auch an die Kostenausgleichsvereinbarung nicht mehr gebunden, die damit auch endet. Wenn Sie im Zeitpunkt des Widerrufs die Forderung aus der Kostenau s- gleichsvereinbarung bereits ganz oder teilweise beglichen haben, erstatten wir Ihnen den gezahlten Betrag." Schließlich ist zum Widerrufsrecht im Rahmen der Kostenau s- gleichsvereinbarung bestimmt: "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) gegenüber der P. in R. widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt der Vertragsurkunde der Kostenausgleichsve r- einbarung, der Durchschrift des Antrages und dieser Bele h- rung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Widerrufsfolgen: Mit der Kostenausgleichsvereinbarung bezahlen Sie die Abschluss- und Einrichtungskosten des ebenfalls mit uns geschlossenen Versicherungsvertrages. Die beiden Verträ- ge bilden damit eine wirtschaftliche Einheit. Daher, und weil Ihnen in Bezug auf den Versicherungsvertrag ein Wider- rufsrecht zusteht, ist dieser zu widerrufen, wobei ein wirk- samer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die Kostenausgleichsvereinbarung beendet. Widerrufen Sie dennoch die Kostenausgleichsvereinbarung, so gilt dies als Widerruf des Versicherungsvertrages, wobei ein wirksamer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die Koste n- ausgleichsvereinbarung beendet. Bezüglich der weiteren Rechtsfolgen verweisen wir auf die oben stehenden Wide r- rufsfolgen in der Belehrung zum Widerrufsrecht im Rahmen 7 - 6 - des Versicherungsvertrages, die Sie bitte erneut zur Kennt- nis nehmen." Die Beklagte nahm den Antrag an, wobei für die Kostenau s- gleichsvereinbarung nur noch ein Gesamtpreis von 4.830,24 € bei 48 monatlichen Teilzahlungen von 100,63 € ohne Verzinsung vereinbart wurde. Der Kläger leistete seit Vertragsschluss ab dem 1. April 2010 zu- nächst die Prämien für den Versicherungsvertrag und die Kostenau s- gleichsvereinbarung. Mit Schreiben vom 15. März 2012 focht er den ge- samten Vertrag einschließlich der Kostenpauschale an, erklärte hilfswei- se die Kündigung mit sofortiger Wirkung und forderte Rückzahlung der gezahlten Beiträge. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 4. April 2012 die Wirksamkeit der Kündigung und teilte dem Kläger den Rüc k- kaufswert der gekündigten Versicherung mit 2.913,53 € mit. Ferner wies sie darauf hin, dass dieser mit der offenen Kostenausgleichsvereinb a- rung verrechnet werde, woraus sich ein Auszahlungsbetrag für den Kl ä- ger von 742,33 € ergab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Mai 2012 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte auf, die auf die Kostenausgleichsvereinbarung erfolgten Zahlungen zurückzuzah- len, und widerriefen vorsorglich die Vertragserklärung des Klägers . Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 4.830,24 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage stattgegeben. Auf das Rechtsmittel der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Ur- teil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der eine Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrt. 8 9 - 7 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist teilweise begründet. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist eine gesonderte Ko s- tenausgleichsvereinbarung zulässig und wirksam. Insbesondere verstoße sie nicht gegen § 169 Abs. 5 VVG und stelle keine unzulässige Umge- hung dar. Eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsne h- mers liege ebenfalls nicht vor. Auch das Transparenzgebot sei ge wahrt. Einen Widerruf des Versicherungsvertrages oder der Kostenausgleichs- vereinbarung habe der Kläger nicht erklärt. Es liege ohnehin kein ent- geltlicher Zahlungsaufschub i.S. von § 506 BGB vor. § 8 VVG finde auf Kostenausgleichsvereinbarungen ferner keine Anwendung. Von eine r Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten sei ebenfalls nicht auszuge- hen. Auch eine unzulässige Verflechtung der Beklagten mit dem Versi- cherungsvermittler, der A. AG, liege nicht vor. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. 1. Wie der Senat bereits in seinen - vergleichbare Sachverhalte betreffenden - Urteilen vom 12. März 2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, verstößt die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gegen § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG (IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 14-22; IV ZR 255/13 juris Rn. 12-20). Auch eine Unwirksamkeit we- gen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht. Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor A u- 10 11 12 13 - 8 - gen geführt, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kü ndigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zu deren Beend i- gung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrages oder der Kostenausgleichsvereinbarung selbst (vgl. Senatsurteil vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13, aaO Rn. 23-25). 2. Dem Kläger stand allerdings das Recht zu, die Kostenaus- gleichsvereinbarung zu kündigen, da die vertraglich festgelegte Una b- hängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Aus- schluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im A n- tragsformular wegen unangemessener Benachteiligung des Versich e- rungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam sind (Senatsur- teile vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 26-35; IV ZR 255/13 juris Rn. 21-30). Hieran hält der Senat auch in Anbetracht des weiteren Vorbringens der Beklagten fest. Wie im Fall desjenigen Versicherungsnehmers zu entscheiden wäre, der die Abschluss- und Ein- richtungskosten - anders als in sämtlichen bisher dem Senat vorliegen- den Fallgestaltungen - nicht ratierlich, sondern in einem Betrag sofort bei Vertragsschluss zahlt, muss hier nicht entschieden werden. Es besteht ferner keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von durch den Versicherungsnehmer widerrufenen oder gekündigten Versich e- rungsverträgen. Im Falle eines wirksamen Widerrufs seitens des Vers i- cherungsnehmers ist der Vertrag von Anfang an unwirksam. Soweit die vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann in di e- sen Fällen ein Anspruch auf Wertersatz in Betracht kommen. Die Künd i- gung führt demgegenüber nur zu einer Beendigung des Vertrages ex nunc, so dass der Versicherer bis zu diesem Zeitpunkt geleistete Zah- 14 - 9 - lungen des Versicherungsnehmers auf die Kostenausgleichsvereinb a- rung ohnehin behalten darf. Hieraus folgt, dass der Kläger die Kostenausgleichsvereinbarung mit seinem Schreiben vom 15. März 2012 wirksam gekündigt hat. Die Beklagte kann für die Zeit danach aus ihr keine Zahlungsansprüche mehr geltend machen. Ausweislich ihres Abrechnungsschreibens vom 4. April 2012 bemisst die Beklagte ihre restliche Forderung aus der Kostenaus- gleichsvereinbarung mit 2.171,20 € (Rückkaufswert von 2.913,53 € ab- züglich Auszahlung von 742,33 €). In dieser Höhe kann der Kläger mithin Zahlung von der Beklagten verlangen. 3. Ein weitergehender Anspruch des Klägers wegen des Widerrufs seiner auf den Abschluss des Versicherungsvertrages und der Kos ten- ausgleichsvereinbarung gerichteten Willenserklärung auf Rückzahlung der auf die Kostenausgleichsvereinbarung geleisteten Beträge kommt dagegen nicht in Betracht. Unzutreffend nimmt das Berufungsgericht zwar an, dass ein derartiger Widerruf des Klägers nicht vorliegt. Diesen Widerruf hat der Kläger nicht nur mit dem anwaltlichen Schreiben vom 17. Mai 2012 erklärt, sondern diesen nochmals in der Klageschrift vom 9. August 2012 wiederholt. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Widerrufsbelehrungen sowohl zum Versicherungsvertrag als auch zur Kostenausgleichsvereinbarung aber weder inhaltlich noch formal zu b e- anstanden. Die Widerrufsbelehrungen im hier zu beurteilenden Fall en t- sprechen denjenigen, die der Senatsentscheidung vom 14. Mai 2014 (IV ZA 5/14, VersR 2014, 824) zugrunde lagen. Insoweit wird auf die dor- tigen Ausführungen verwiesen (Rn. 12-19). 15 16 - 10 - Der Anspruch des Klägers auf teilweisen Ersatz der vorgerichtli- chen Rechtsanwaltskosten ergibt sich auf der Grundlage eines Gege n- standswerts von 2.171,20 € aus dem Gesichtspunkt des Verzuges ge- mäß § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Borna, Entscheidung vom 28.03.2013 - 9 C 876/12 - LG Leipzig, Entscheidung vom 26.09.2013 - 3 S 204/13 - 17 18