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Leitsatz

IV ZR 379/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 379/13 Verkündet am: 10. September 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Kfz-Kaskoversicherung (hier AKB 2010 A.2.7.1 a Buchst. b und A.2.6.7) Der nach A.2.7.1 a Buchst. b AKB 2010 anzurechnende Restwert des versicher- ten Fahrzeuges ist derjenige Betrag, der dem Versicherungsnehmer bei der Ver- äußerung des Fahrzeuges am Ende verbleibt. Unterliegt er beim Fahrzeugver- kauf der Umsatzsteuerpflicht, stellt lediglich der ihm nach Abführung der Umsatz- steuer an das Finanzamt verbleibende Nettokaufpreis den anzurechnenden Restwert dar. Ist er nicht umsatzsteuerpflichtig, erübrigt sich eine Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettorestwert; anzurechnen ist dann allein der Betrag, den der Versicherungsnehmer als Kaufpreis tatsächlich erlösen kann. Zur Auslegung eines Kaufangebots "(incl. MwSt.)" an einen nicht umsatzsteuer- pflichtigen Versicherungsnehmer. BGH, Urteil vom 10. September 2014 - IV ZR 379/13 - LG Dortmund AG Dortmund - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 14. August 2014 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Z i- vilkammer des Landgerichts Dortmund vom 17. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi- sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen Streitwert: 1.117,65 € Tatbestand: Die Parteien streiten über den Restwert eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs. Der Kläger hielt für seinen Pkw bei der Beklagten eine Vollkasko- versicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz- Versicherung, Stand 1. Januar 2010 (AKB 2010). Nach einer Unfallscha- denmeldung gelangte ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten zu dem Ergebnis, die voraussichtlichen Reparaturkosten überstiegen den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. 1 2 - 3 - Für diesen Fall ist unter A.2.7.1 a AKB 2010 unter anderem be- stimmt: "… Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Ober- grenzen: a Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repa- riert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten … bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6., … b Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungs- werts (siehe A.2.6.6 und A.2.6.7)." Die in Bezug genommenen Klauseln lauten: "A.2.6.6 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses be- zahlen müssen. A.2.6.7 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahr- zeugs im beschädigten oder zerstörten Zu- stand." Weiter heißt es unter "A.2.9 Mehrwertsteuer Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und so- weit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht." 3 4 5 - 4 - Im Gutachten ist für das Fahrzeug des Klägers ein Wiederbeschaf- fungswert ohne Mehrwertsteuer (sog. Nettowiederbeschaffungswert) ausgewiesen. Ferner hatte der Gutachter einen Restwert ohne Mehr- wertsteuer (sog. Nettorestwert) von 5.882,35 € und mit Mehrwertsteuer (sog. Bruttorestwert) von 7.000 € ermittelt. Dem lag ein von ihm einge- holtes verbindliches Kaufangebot eines Autohändlers (im Folgenden: Kaufinteressentin) zugrunde, das auf "7.000 EUR (incl. MwSt.)" lautete. Die Beklagte hat dem Kläger den Nettowiederbeschaffungswert abzüglich des Bruttorestwerts von 7.000 € und einer Selbstbeteiligung von 150 € erstattet. Der Kläger meint, da er nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei, dürfe neben der Selbstbeteiligung nur der Nettorestwert von 5.882,35 € in Ab- zug gebracht werden. Die Differenz von 1.117,65 € macht er mit der Kla- ge geltend, der das Amtsgericht stattgegeben hat. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach dessen Auffassung muss sich der Kläger den Bruttorest- wert von 7.000 € auf die Versicherungsleistung anrechnen lassen. Dieser Betrag entspreche dem durch den Sachverständigen eingeholten Kauf - 6 7 8 9 10 - 5 - angebot. Die Kaufinteressentin sei bereit gewesen, das Fahrzeug des Klägers zu dem genannten Preis zu erwerben. Soweit der Kläger ers t- mals in der Berufungsinstanz behauptet habe, das Angebot über 7.000 € habe sich nur an Verkäufer gerichtet, welche die auf den Kaufpreis en t- fallende Mehrwertsteuer ausweisen könnten, sei dieser Vortrag nach § 531 ZPO nicht mehr zuzulassen. Es handele sich um ein neues An- griffsmittel, welches der Kläger bereits im ersten Rechtszug hätte geltend machen können. Gründe dafür, dass dies nicht aus Nachlässigkeit unter- blieben sei, seien nicht ersichtlich. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Übersteigen - wie im Streitfall - die voraussichtlichen Reparatur- kosten eines versicherten Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert, beschränkt sich das Leistungsversprechen des Versicherers nach A.2.7.1 a Buchst. a AKB 2010 im Falle einer dennoch bedingungsgemäß durchgeführten Reparatur darauf, die Reparatur- und Reparaturneben- kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts zu tragen. Verzichtet der Versicherungsnehmer auf die Reparatur, bezweckt A.2.7.1 a Buchst. b AKB 2010, ihn wirtschaftlich in die Lage zu versetzen, sich ein gleichwertiges Gebrauchtfahrzeug anzuschaffen. Regulierungsgrundlage ist auch insoweit der Wiederbeschaffungswert. Der Versicherungsne h- mer muss sich aber mit dem Restwert denjenigen Betrag anrechnen la s- sen, den er aus der Veräußerung des beschädigten oder zerstörten Fahrzeugs erlangen und somit für die Wiederbeschaffung einsetzen könnte. Maßgebend dafür ist allein der Betrag, der dem Versicherungs- nehmer im Falle einer solchen Veräußerung am Ende verbleibt. 11 12 - 6 - Unterliegt der Versicherungsnehmer beim Fahrzeugverkauf der Umsatzsteuerpflicht, ist er mithin verpflichtet, im Kaufpreis Umsatzsteuer auszuweisen und diese später an das Finanzamt abzuführen, stellt ledig- lich der ihm danach verbleibende Nettokaufpreis den nach A.2.7.1 a Buchst. b AKB 2010 anzurechnenden Restwert dar. Ist ein Versicherungsnehmer - wie der Kläger - im Falle eines Ver- kaufs nicht umsatzsteuerpflichtig, erübrigt sich eine Unterscheidung zwi- schen Brutto- und Nettoerlös (Krischer, Anm. zu OLG Koblenz VersR 2009, 1613, 1615); der anzurechnende Restwert ist dann allein der Be- trag, den der Versicherungsnehmer als Kaufpreis tatsächlich erlösen kann. 2. Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, bestimmt A.2.9 AKB 2010, dass der Versicherer Mehrwertsteuer nur dann erstat- tet, wenn sie bei der vom Versicherungsnehmer gewählten Schadenb e- seitigung tatsächlich angefallen ist. Die Klausel bezieht sich schon des- halb nicht auf die Veräußerung des beschädigten oder zerstörten Fahr- zeugs, weil der Versicherungsnehmer dabei Geld vereinnahmt und mithin keine Umsatzsteuer entrichten muss (vgl. LG Köln, SP 2012, 444, 445). Die Regelung in A.2.9 AKB 2010 führt im Streitfall lediglich dazu, dass der Kläger keine Umsatzsteuer für die Wiederbeschaffung eines G e- brauchtfahrzeugs verlangen kann, weil er bislang auf den Kauf eines an- deren Fahrzeugs verzichtet und folglich auch keine Umsatzsteuer ge- zahlt hat. Es kann aber keine Rede davon sein, dass - wie die Beklagte in den Vorinstanzen geltend gemacht hat - A.2.9 AKB 2010 in einem sol- chen Fall nicht nur die Versicherungsleistung auf den Nettowiederbe- schaffungswert beschränkt, sondern "spiegelbildlich" die Anrechnung ei- nes Bruttoerlöses für die Veräußerung des versicherten Fahrzeuges fest- 13 14 15 - 7 - legt. Eine solche wechselseitige rechtliche Abhängigkeit beider Geschäf- te besteht nicht. Vielmehr sind die Wiederbeschaffung eines Ersatzfahr- zeugs und die Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs umsatzsteuer- rechtlich voneinander unabhängige Vorgänge. 3. Im Streitfall hängt die Lösung deshalb allein davon ab, welchen Kaufpreis die Kaufinteressentin dem Kläger für sein Unfallfahrzeug tat- sächlich gezahlt hätte. Dafür ist entscheidend, wie ihr Angebot "7.000 EUR (incl. MwSt.)" gemeint war. Wollte sie damit zum Ausdruck bringen, sie sei ungeachtet eines Ausweises von Mehrwertsteuer in der Verkaufsrechnung in jedem Falle bereit, 7.000 € für das Fahrzeug des Klägers zu zahlen, müsste sich der Kläger einen Restwert in dieser Höhe anrechnen lassen. Wäre das Angebot dahin auszulegen, dass 7.000 € nur als Bruttobetrag eines umsatzsteuerpflichtigen Verkaufs, anderen- falls höchstens 5.882,35 € als entsprechender Nettobetrag geboten wür- den, beschränkte sich die Anrechnung auf die genannte Nettosumme. Das Berufungsgericht hat diese Frage nicht ausreichend geklärt. Es hat das fragliche Angebot insbesondere nicht auszulegen versucht und stattdessen das im Berufungsrechtszug ergänzte Vorbringen des Klägers zu Unrecht nicht gemäß § 531 ZPO zugelassen. Der Senat kann diese Auslegung nicht selbst vornehmen, weil die Parteien Beweise für das Verständnis solcher Angebotserklärungen in den beteiligten Ve r- kehrskreisen und für den wahren Willen der Erklärenden angeboten h a- ben, die der Tatrichter bisher nicht erhoben hat. a) Die Höhe des Restwerts, d.h. des vom Versicherungsnehmer erzielbaren Erlöses beim Verkauf des beschädigten oder zerstörten Fahrzeugs, hat der Versicherer als eine ihm günstige Tatsache darzul e- 16 17 18 - 8 - gen und zu beweisen. Das von der Beklagten vorgerichtlich eingeholte Gutachten hatte auf der Grundlage des vorgenannten Angebots sowohl einen Nettorestwert von 5.882,35 € als auch einen Bruttorestwert von 7.000 € ausgewiesen. b) Bereits in der Klageschrift hat der Kläger unter Bezugnahme da- rauf vorgetragen, er sei nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, er könne beim Fahrzeugverkauf keine Mehr- wertsteuer ausweisen und verstehe das Angebot der Kaufinteressentin so, als könne er ihr deshalb nur die Nettosumme von 5.882,35 € berech- nen. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2013 hat der Kläger ergänzt, da er als Verbraucher beim Fahrzeugverkauf keine Mehrwertsteuer erhalte, sei der für ihn realisierbare Restwert nicht um den Mehrwertsteuerbetrag zu erhöhen. Die Beklagte hat in erster Instanz lediglich ohne Beweisantritt be- stritten, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, den Mehrwer t- steuerbetrag zu realisieren, d.h. die Kaufinteressentin ungeachtet der fehlenden Umsatzsteuerpflichtigkeit des Verkaufs zur Zahlung der vollen Angebotssumme von 7.000 € zu bewegen. Das sei indessen eine reine Rechtsfrage. Das Amtsgericht hat ohne Beweisaufnahme angenommen, ein Verbraucher wie der Kläger könne beim Verkauf seines Fahrzeuges als Erlös stets nur dessen Nettowert erzielen. Erst in der Berufungsbegründung hat die Beklagte Sachverständi- genbeweis dafür angeboten, dass Bieter in so genannten Restwertbör- sen in Unkenntnis der Vorsteuerabzugsberechtigung des jeweiligen Ve r- 19 20 21 22 - 9 - käufers davon ausgingen, den gebotenen Preis unabhängig davon za h- len zu müssen, ob in der Verkaufsrechnung Mehrwertsteuer ausgewie- sen werde oder nicht. Dem ist der Kläger mit der in das Zeugnis eines Mitarbeiters der Kaufinteressentin gestellten Behauptung entgegengetr e- ten, ihr Angebot "7.000 € (incl. MwSt.)" habe nur für einen vorsteuerab- zugsberechtigten Verkäufer gegolten. c) Dieses Vorbringen durfte das Berufungsgericht nicht zurückwe i- sen, es hätte vielmehr nach § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden müs- sen. Das ergibt sich schon aus § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, nachdem das Amtsgericht nicht erkannt hatte, dass der Streit der Parteien vorwiegend nicht um eine Rechtsfrage, sondern um die tatsächliche Frage ging, ob die konkrete Kaufinteressentin bereit gewesen wäre, den gebotenen Preis von 7.000 € auch bei einem nicht umsatzsteuerpflichtigen Verkauf zu entrichten. Eine Pflicht, den in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrag des Klägers zuzulassen, folgt aber auch aus § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Nach- lässigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist dem Kläger nicht anzulasten, nachdem die Beklagte ihrer Beweislast in Bezug auf die Höhe des mögl i- chen Erlöses für das versicherte Fahrzeug zunächst nicht nachgekom- men war und das Gericht erster Instanz weiteren Aufklärungsbedarf nicht gesehen, sondern das Klagevorbringen für ausreichend erachtet hatte. 23 24 25 - 10 - Erst als die Beklagte ihren Vortrag in zweiter Instanz unter Beweis ge- stellt hatte, bestand für den Kläger Anlass, dem mit dem Angebot eines Gegenbeweises entgegenzutreten. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 12.04.2013 - 417 C 9431/12 - LG Dortmund, Entscheidung vom 17.10.2013 - 2 S 14/13 -