Urteil
2 S 14/13
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Kaskoschäden ist der vom Versicherer anzurechnende Restwert in der Regel als Bruttobetrag zu berücksichtigen, da er den dem Versicherungsnehmer verbleibenden oder zugeflossenen Wert abbildet.
• Die Mehrwertsteuerklausel in den AKB bewirkt nur, dass Umsatzsteuer nur ersetzt wird, wenn sie tatsächlich angefallen ist; sie beantwortet nicht die Frage, ob Restwerte brutto oder netto anzusetzen sind.
• Neue Angriffs- oder Vortragsmittel in der Berufungsinstanz sind nach § 531 ZPO unzulässig, wenn sie bereits im ersten Rechtszug hätten vorgebracht werden können.
• Der Versicherungsnehmer kann aus dem Versicherungsvertrag nicht mehr Leistungen verlangen als das, was ihm tatsächlich aus Anlass des Versicherungsfalls gezahlt wurde.
Entscheidungsgründe
Restwert im Kaskoschaden: Bruttoansatz bei Anrechnung • Bei Kaskoschäden ist der vom Versicherer anzurechnende Restwert in der Regel als Bruttobetrag zu berücksichtigen, da er den dem Versicherungsnehmer verbleibenden oder zugeflossenen Wert abbildet. • Die Mehrwertsteuerklausel in den AKB bewirkt nur, dass Umsatzsteuer nur ersetzt wird, wenn sie tatsächlich angefallen ist; sie beantwortet nicht die Frage, ob Restwerte brutto oder netto anzusetzen sind. • Neue Angriffs- oder Vortragsmittel in der Berufungsinstanz sind nach § 531 ZPO unzulässig, wenn sie bereits im ersten Rechtszug hätten vorgebracht werden können. • Der Versicherungsnehmer kann aus dem Versicherungsvertrag nicht mehr Leistungen verlangen als das, was ihm tatsächlich aus Anlass des Versicherungsfalls gezahlt wurde. Der Kläger hatte für seinen Pkw eine Vollkaskoversicherung bei der Beklagten. Nach einem Unfall begehrte er kaskoversicherte Leistungen. Die Beklagte ließ ein Gutachten erstellen, das einen Bruttowiederbeschaffungswert von 16.800 € und einen Bruttorestwert von 7.000 € auswies (Nettowerte ausgewiesen im Gutachten). Der Kläger wollte eine fiktive Abrechnung und erhielt von der Beklagten den Nettowiederbeschaffungswert abzüglich des Bruttorestwerts. Er machte geltend, die Beklagte müsse nur den Nettorestwert anrechnen, weil er als Verbraucher zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt sei. Das Amtsgericht gab teilweise statt; die Beklagte zog in Berufung mit dem Ziel der Klagerückweisung. • Vertragliche Regelung: Nach den AKB (A.2.7.1a und A.2.9) erstattet die Beklagte die notwendigen Kosten bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes; Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, soweit sie tatsächlich angefallen ist. • Auslegung der Klausel: Die Mehrwertsteuerklausel regelt Ersatzansprüche für tatsächlich angefallene Umsatzsteuer, beantwortet aber nicht die Anrechnung des Restwertes; sprachlich und nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist der Restwert in Höhe des ihm verbliebenen oder zugeflossenen Betrags zu berücksichtigen. • Rechtliche Wertung: Der Restwert ist dem Versicherungsnehmer als Bruttobetrag anzurechnen, weil er den ihm tatsächlich verbleibenden wirtschaftlichen Vorteil widerspiegelt; der Kläger hätte den erhaltenen Nettobetrag auch zur Reparatur verwenden können und so den verbleibenden Wert nutzen. • Beweis- und Vortragsrecht: Der Kläger brachte erst in der Berufungsinstanz vor, das Ankaufangebot der Firma M richte sich nur an zum Vorsteuerabzug Berechtigte; dieses neue Angriffsmittel war nach § 531 ZPO unzulässig, da es bereits im ersten Rechtszug hätte vorgetragen werden können. • Rechtsprechungsstreit: Entgegen der Entscheidung des OLG Koblenz und des Amtsgerichts ist die Auffassung vertretbar, den Bruttorestwert anzusetzen; deshalb war die Revision zuzulassen, weil von der OLG-Rechtsprechung abgewichen wurde. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; das Urteil des Amtsgerichts wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger kann aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherungsvertrag nicht mehr Leistungen verlangen, als ihm die Beklagte bereits gezahlt hat. Der Restwert war in Höhe von 7.000,00 € brutto anzurechnen, weil dieser Betrag den dem Kläger verbleibenden oder zugeflossenen Wert des beschädigten Fahrzeugs darstellt und die Mehrwertsteuerklausel nur den Ersatz tatsächlich angefallener Umsatzsteuer regelt. Neuer Vortrag in der Berufungsinstanz war unzulässig, sodass der vom Kläger erst dort erhobene Einwand nicht berücksichtigt wurde. Die Revision wurde zugelassen.