Beschluss
4 StR 312/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche nach § 261 Abs. 5 StGB sind konkrete Feststellungen erforderlich, aus denen sich ergibt, dass der Täter die Herkunft des Vermögens aus einer in § 261 Abs. 1 StGB genannten Katalogtat hätte erkennen können.
• Die erforderliche Leichtfertigkeit liegt nur vor, wenn sich die Herkunft des Gegenstandes aus einer Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter dies aus grober Unachtsamkeit oder besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt.
• Beihilfe zu einem Computerbetrug ist bis zur materiellen Beendigung der Haupttat möglich; bei Datenmanipulation ist materielle Beendigung erst gegeben, wenn der überwiesene Betrag vom Empfängerkonto abgehoben oder weiterüberwiesen wurde.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur leichtfertigen Geldwäsche • Zur Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche nach § 261 Abs. 5 StGB sind konkrete Feststellungen erforderlich, aus denen sich ergibt, dass der Täter die Herkunft des Vermögens aus einer in § 261 Abs. 1 StGB genannten Katalogtat hätte erkennen können. • Die erforderliche Leichtfertigkeit liegt nur vor, wenn sich die Herkunft des Gegenstandes aus einer Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter dies aus grober Unachtsamkeit oder besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt. • Beihilfe zu einem Computerbetrug ist bis zur materiellen Beendigung der Haupttat möglich; bei Datenmanipulation ist materielle Beendigung erst gegeben, wenn der überwiesene Betrag vom Empfängerkonto abgehoben oder weiterüberwiesen wurde. Der Angeklagte stellte Dritten sein Girokonto gegen Zahlung von etwa 200 € zur Verfügung. Unbekannte Täter verschafften sich Zugang zum Konto eines Geschädigten und richteten das mTAN-Verfahren ein. Am 5. Oktober 2011 überwiesen die Täter in zwei Teilbeträgen 14.000 € vom Konto des Geschädigten auf das Konto des Angeklagten. Noch am selben oder am folgenden Tag hob der Angeklagte gemeinsam mit Mitgliedern der Tätergruppe Geld an verschiedenen Bankfilialen ab. Der Angeklagte räumte das äußere Tatgeschehen ein, behauptete aber gutgläubig gewesen zu sein und angenommen zu haben, das Konto diene einem regulären Pkw-Kauf. Das Landgericht verurteilte ihn wegen leichtfertiger Geldwäsche zu einer Geldstrafe. Der Angeklagte legte Revision ein. • Das Landgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Angeklagte die Herkunft des Geldes aus einer in § 261 Abs. 1 StGB genannten Katalogtat hätte erkennen können; hierfür sind konkrete Umstände notwendig, aus denen sich eine solche Schlussfolgerung ergibt. • Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zur subjektiven Seite belegen nicht die für § 261 Abs. 5 StGB erforderliche Leichtfertigkeit, weil nicht dargelegt ist, dass sich die Herkunft des Geldes nach der Sachlage geradezu aufgedrängt hat und der Angeklagte dies aus grober Unachtsamkeit oder besonderer Gleichgültigkeit überging. • Die Strafkammer wird in neuer Verhandlung zu prüfen haben, ob Beihilfe zur Haupttat in Betracht kommt, wobei die materielle Beendigung eines Computerbetrugs erst dann angenommen werden kann, wenn das überwiesene Geld vom Empfängerkonto abgehoben oder weiterüberwiesen worden ist. • Mangels hinreichender Feststellungen zur Vortat und zur subjektiven Leichtfertigkeit ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Das Urteil des Landgerichts Detmold vom 12.03.2014 wird aufgehoben. Die Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche nach § 261 Abs. 5 StGB hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil konkrete Feststellungen zum Erkennen der Herkunft des Geldes aus einer Katalogtat und zur erforderlichen Leichtfertigkeit fehlen. Wegen dieser rechtlichen Mängel bedarf die Sache einer neuen Verhandlung und Entscheidung durch eine andere Strafkammer des Landgerichts. In der neuen Verhandlung sind insbesondere die Frage der Vortat, die konkreten Erkennbarkeitsumstände und die Möglichkeit einer Beihilfe bis zur materiellen Beendigung des Computerbetrugs erneut zu prüfen.