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Leitsatz

III ZR 490/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 490/13 Verkündet am: 11. September 2014 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja HPflG § 2 Abs. 3 Nr. 1; AVBWasserV § 10 Der Haftungsausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG ist erfüllt, wenn der innerhalb eines Gebäudes entstandene (Wasser-)Schaden auf eine Rissbildung in einem Rohr des Teils des (zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunter- nehmens gehörenden) Hausanschlusses zurückzuführen ist, der sich (frei liegend) zwischen der Wanddurchführung in das Gebäudeinnere und der Hauptabsperrvor- richtung befindet. BGH, Urteil vom 11. September 2014 - III ZR 490/13 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. November 2013 aufge- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Eigentümer eines Hausgrundstücks in E. unterhalten bei dem Kläger, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, eine Wohngebäude- und Hausratversicherung. Die beklagte Verbandsgemeinde ist Trägerin der öf- fentlichen Wasserversorgung. In ihrer Allgemeinen Wasserversorgungssatzung vom 14. September 2001 ist unter anderem Folgendes geregelt: 1 - 3 - "§ 2 Begriffsbestimmungen … 5. Grundstücksanschluss/Hausanschluss Der Grundstücksanschluss ist die Verbindungsleitung zwi- schen der Straßenleitung und der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle der Straßenleitung und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hauptabsperrvorrichtung ist die in Fließrichtung des Wassers hinter der Messeinrichtung angeordnete Absperrvorrichtung. … 6. Kundenanlage Die Kundenanlage umfasst alle Leitungen und Anlagen, die in Fließrichtung des Wassers hinter der Hauptabsperrvorrichtung liegen, ohne die Messeinrichtung. … § 10 Herstellung, Änderung und Abtrennung der Grund- stücksanschlüsse … (3) Die Verbandsgemeinde ist Eigentümerin des gesamten Grundstückanschlusses bis einschließlich der Messeinrich- tung. Sie lässt diese von der Straßenleitung bis zur Hauptab- sperrvorrichtung herstellen, erneuern, unterhalten und beseiti- gen. Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraus- setzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksan- schlusses zu treffen. (4) Grundstücksanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschä- digungen, insbesondere vor Einwirkung von Personen, vor Oberflächen-, Schmutz- und Grundwasser geschützt sein. Grundstückseigentümer und Besitzer dürfen keine Einwirkun- gen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. - 4 - (5) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Verbandsge- meinde jeden Schaden am Grundstücksanschluss, insbeson- dere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstigen Stö- rungen unverzüglich anzuzeigen. … § 27 Zutrittsrecht (1) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Verbandsge- meinde den Zutritt zu ihren Räumen und zu den Messeinrich- tungen an der Grundstücksgrenze zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrneh- mung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung … erforderlich ist. (2) Die Beauftragten der Verbandsgemeinde dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, … betreten … Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug. (3) Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Er- mittlungen und Überprüfungen nach Absatz 1 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. …" Nach Regulierung eines im Erdgeschoss des versicherten Hauses aufge- tretenen Wasserschadens verlangt der Kläger von der beklagten Verbandsge- meinde aus übergegangenem Recht Erstattung der von ihm gezahlten Beträge. Ursache des Wasseraustritts war ein Riss in der im Anschlussraum des Ge- bäudes frei liegenden Wasserzuleitung zwischen der Wanddurchführung und der vor der Hauptabsperrvorrichtung befindlichen Wasseruhr. Der Kläger meint, die beklagte Verbandsgemeinde hafte schon deshalb nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes, weil sich die Schadensstelle im Bereich des nach der Satzung in ihrem Eigentum stehenden Grundstücksanschlusses befinde. Je- 2 - 5 - denfalls liege eine Schlechterfüllung des mit den Grundstückseigentümern ge- schlossenen Wasserlieferungsvertrags vor. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des ange- fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. I. Das Berufungsgericht (die Entscheidung ist in DWW 2014, 228 veröffent- licht) hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass dem Kläger wegen des in dem versicherten Gebäude eingetretenen Wasserschadens ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG zustehe. Für die Schaden- sursache, eine Rissbildung in einem zum Grundstücksanschluss gehörenden Rohr, habe die Beklagte einzustehen. Denn der Grundstücksanschluss stehe nach den Satzungsbestimmungen der Beklagten in ihrem Eigentum und in ihrer ausschließlichen Herstellungs-, Erneuerungs-, Unterhaltungs- und Beseiti- gungspflicht. Für diesen gesamten Bereich, auch, soweit er innerhalb des Hau- ses verlaufe, sei die Beklagte Inhaberin der Rohrleitungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG. Ihre haftungsrechtliche Verantwortung ende erst an der Übergabestelle zur Kundenanlage, also hinter der Hauptabsperrvorrichtung. 3 4 5 - 6 - Auf den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG könne sie sich nicht berufen. Vielmehr ergebe eine an Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Vorschriften, jedenfalls aber eine nach der gesetzlichen Zweckbestimmung ge- botene teleologische Reduktion, dass die Schadensursache im Streitfall nicht, wie dies erforderlich sei, der Innenanlage, sondern (noch) dem Bereich der Au- ßenanlage und damit der Haftungsverantwortung der Beklagten zuzuordnen sei. Auch wenn sich das schadhafte Rohr innerhalb des Gebäudes befunden habe und der Wasserschaden dort entstanden sei, sei er nicht auf eine im Haus befindliche Wasserversorgungsanlage zurückzuführen. Da die tatsächliche Ver- fügungsgewalt sowie die ausschließliche Unterhaltungslast für den Grund- stücksanschluss der Beklagten obliege, habe der Grundstückseigentümer inso- fern weder rechtliche noch tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten; dieser An- schluss liege deshalb nicht in seinem beherrschbaren Risikobereich. Zwar könnten die Beauftragten der Beklagten nicht uneingeschränkt das Haus und seine Räumlichkeiten betreten. Damit werde die Unterhaltungslast jedoch nicht dem Anschlussnehmer überbürdet. Vielmehr bleibe dieser als Abnehmer der öffentlichen Wasserversorgung vom gesetzlichen Haftungstatbestand des § 2 HPflG weiter geschützt und sei lediglich für die im Haus befindliche Kundenan- lage verantwortlich. Die Klage sei deshalb begründet, für ein etwaiges Mitver- schulden der Versicherungsnehmer bestünden keine Anhaltspunkte. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.6 - 7 - Der vom Berufungsgericht bejahten Ersatzpflicht der Beklagten nach § 2 Abs. 1 HPflG in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG steht die Ausschluss- bestimmung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG entgegen. 1. Dem Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, dass die Voraussetzungen der Gefährdungshaftung des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG im Streitfall erfüllt sind. Die Beklagte ist für den gesamten und damit auch für den hier in Rede stehenden Abschnitt des Grundstücksanschlusses als Anlagenin- haber im Sinne dieser Vorschrift anzusehen und hat damit zunächst ohne Rücksicht auf die Ursache des Rohrbruches für die durch das ausströmende Wasser entstandenen Schäden einzustehen. a) Inhaber einer Anlage - hier des Grundstücksanschlusses - im Sinne dieser Vorschrift ist, wer die tatsächliche Herrschaft über ihren Betrieb ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen kann. Bei Anschlussleitungen einer (Wasser-)Versorgungsanlage hängt es wesentlich von den Regelungen in der Satzung oder den Versorgungsbedingungen der Unternehmen ab, wo die Übergabestelle liegt und damit die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Versorgungsunternehmens endet und die des Anschlussnehmers beginnt (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2008 - III ZR 307/05, NJW-RR 2008, 771 Rn. 17 und vom 1. Februar 2007 - III ZR 289/06, NJW-RR 2007, 823 Rn. 10; Filthaut, HPflG, 8. Aufl., § 2 Rn. 48). b) Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, dass die Beklagte Inhaberin des gesamten Grundstücksanschlusses ist, und zwar auch soweit die Anschlussleitung die Grenze zum Privatgrundstück überschreitet, in das Haus- anwesen hineingeführt und dort bis zur Hauptabsperrvorrichtung frei liegend weiter geleitet wird. Denn nach § 10 Abs. 3 der gemeindlichen Satzung, die der 7 8 9 10 - 8 - Bestimmung des § 10 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) in der für den Streitfall noch anzu- wendenden Fassung vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067) entspricht, steht der gesamte, nach § 2 Nr. 5 der Satzung bis zur Hauptabsperrvorrichtung ein- schließlich der Messeinrichtung reichende Grundstücksanschluss im Eigentum der Verbandsgemeinde, die ihn herstellen, erneuern, ändern, unterhalten und beseitigen lässt (vgl. auch § 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV aF, jetzt Satz 3). Der Anschlussnehmer darf demgegenüber keine Einwirkungen auf diesen An- schluss vornehmen oder vornehmen lassen (§ 10 Abs. 4 der Satzung sowie § 10 Abs. 3 Satz 5 AVBWasserV aF, jetzt Satz 6). Auch wenn die Eigentümer- stellung für die Frage, wer Inhaber einer Anlage ist, nicht von ausschlaggeben- der Bedeutung ist (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87, NJW 1989, 104 sowie vom 7. Februar 2008 aaO Rn. 19), lassen die Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser wie auch die der Satzung der Beklagten nur den Schluss zu, dass im Sinne des § 2 Abs. 1 HPflG allein das Versorgungsunternehmen beziehungsweise die Ver- bandsgemeinde als Inhaber des gesamten Grundstücksanschlusses anzuse- hen ist. 2. Indes vermag der erkennende Senat der Annahme des Berufungsge- richts, diese Stellung der Beklagten rechtfertige es, diesen Anschluss insge- samt, ohne Rücksicht auf die örtliche Belegenheit der Schadensursache, von der in § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG vorgesehenen Haftungsprivilegierung auszuneh- men, nicht zu folgen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene einschränken- de Auslegung und teleologische Reduktion der Vorschrift ist nach ihrem Sinn und Zweck nicht geboten. 11 - 9 - Die Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 HPflG ist nach Absatz 3 Nr. 1 ausgeschlossen, wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage zurückzuführen ist. a) Nach den auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist der Wasserschaden im Streitfall innerhalb des Gebäudes eingetreten und beruhte allein auf einer Rissbildung in einem Rohr des Teils des Grundstücksanschlusses, der nach Durchführung durch die Au- ßenmauer im Inneren des Hauses, im Anschlussraum, bis zur Wasseruhr und Hauptabsperrvorrichtung liegt und frei zugänglich ist. Damit ist nach dem Ge- setzeswortlaut der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG erfüllt; ins- besondere ist der Schaden auf eine im Gebäude befindliche Anlage zurückzu- führen. Unter einer Anlage im Sinne des § 2 HPflG ist eine technische Einrich- tung im weitesten Sinne zu verstehen, wobei eine gewisse Selbständigkeit zu fordern ist. Diese Selbständigkeit kann aber auch dann noch bejaht werden, wenn die Anlage Teil einer anderen Anlage ist beziehungsweise nur zusammen mit dieser funktionsfähig ist. In diesem Sinne ist der aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage bestehende (vgl. § 10 Abs. 1 AVBWasserV) und zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunterneh- mens gehörende (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV) Hausanschluss als eigenständige Anlage zu verstehen (vgl. Filthaut aaO § 2 Rn. 3). Allerdings be- findet sich der Haus-/Grundstücksanschluss nur zum Teil innerhalb des Hau- ses. Dies ist jedoch unschädlich. Das Gesetz verlangt nicht, dass es sich bei der in einem Gebäude befindlichen Anlage um eine solche handelt, bei der sämtliche Anlageteile vollständig im Inneren des Gebäudes untergebracht sind, mit der Folge, dass bei Anlagen, die sich nur teilweise im Gebäudeinneren be- 12 13 14 - 10 - finden, ein Haftungsausschluss von vorneherein ausscheidet. Sofern die Anlage teils außerhalb, teils innerhalb eines Gebäudes gelegen ist, bezieht sich der Haftungsausschluss auf den Teil der Anlage, der innerhalb des Gebäudes ver- läuft (vgl. Staudinger/Kohler, BGB, Neubearbeitung 2010, UmweltHR § 2 HPflG Rn. 31; Filthaut aaO § 2 Rn. 62; so, bezogen auf die Hausanschlüsse bei der Wasserversorgung, auch Ludwig/Odenthal, Die Allgemeinen Wasserversor- gungsbedingungen, 1981, Erl. 1 zu § 10). b) Zu Unrecht verweist das Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffas- sung, dass erst mit der Kundenanlage der Bereich der einem Haftungsaus- schluss zugänglichen „Innenanlage“ beginne, während die Schadensstelle dem einheitlich als „Außenanlage“ anzusehenden Grundstücksanschluss zuzuord- nen sei, auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 1. März 1966 (VI ZR 209/64, VersR 1966, 586) und vom 4. Dezember 2001 (VI ZR 447/00, NJW-RR 2002, 525). Dem Urteil vom 1. März 1966 lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde, so dass es für die vorliegend zu entscheidende Fallkonstellation nicht aussagekräftig ist. Die Ausführungen im Urteil vom 4. Dezember 2001 lassen sich eher gegen als für den Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts ins Feld führen. c) Auch gebieten weder Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung noch die Intentionen des Gesetzgebers die vom Berufungsgericht befürwortete enge Auslegung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG. aa) Nach der Intention des historischen Gesetzgebers zu § 1a RHG (RGBl. I 1943 S. 489), der Vorgängerregelung des § 2 HPflG, rechtfertigt sich der Haftungsausschluss insbesondere dadurch, dass Schäden der in Absatz 3 dieser Bestimmung genannten Art nur selten vorkommen, der mit der Einfüh- 15 16 17 - 11 - rung der Gefährdungshaftung in erster Linie bezweckte Schutz der Öffentlich- keit dabei im Allgemeinen nicht zum Tragen kommt und regelmäßig nur Perso- nen betroffen sind, die entweder als Abnehmer oder als Familienangehörige, Besucher, Mieter oder Bedienstete des Inhabers der Anlage die von ihr ausge- hende Gefahr auf sich nehmen; diesen Personen sollte ein Gefährdungshaf- tungsanspruch nicht eingeräumt werden. Es sollte vor allem auch nicht in die vertraglichen Beziehungen zwischen den Versorgungsunternehmen und den Abnehmern, die regelmäßig Haftungsvereinbarungen enthielten, eingegriffen werden (vgl. amtliche Begründung zum Gesetz vom 15. August 1943, DJ 1943, 430, 431 f; Däubler DJ 1943, 414, 416 f; Filthaut aaO Rn. 58, 59). Mit der Über- nahme der Regelungen des § 1a RHG in § 2 HPflG durch das Gesetz zur Än- derung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 16. August 1977 (BGBl. I S. 1577) ist dieses bisherige Haftungssystem im Grundsatz beibehalten worden (vgl. BT-Drucks. 8/108, S. 6, 11 f; zur Entstehungsgeschichte vgl. auch Senat, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, BGHZ 88, 85, 89 f). bb) Diesem Gesetzeszweck entsprechend ist davon auszugehen, dass Schäden der vorliegenden Art nicht der strengen Gefährdungshaftung unterlie- gen sollten, weil dabei das vorrangig geschützte öffentliche Interesse nicht be- rührt wird, sondern ausschließlich der häusliche Bereich des Geschädigten be- troffen ist. Es besteht deshalb kein Anlass, das Gesetz abweichend von seinem Wortlaut und vom Willen des Gesetzgebers auszulegen oder eine teleologische Reduktion vorzunehmen. Denn gerade für den hier maßgeblichen, gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestand kann die Haftung vertraglich geregelt werden. Fehlen, wie im Streitfall, solche Vereinbarungen, stellt die gesetzliche Vertrags- und Deliktshaftung eine ausreichende Grundlage für einen angemessenen Schadensausgleich dar (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 226/09, NJW-RR 2010, 1467 Rn. 10 f). Auch wenn der Haftungsausschluss vor 18 - 12 - allem dem Abnehmer zugutekommen wird, der zumeist Inhaber der in Gebäu- den befindlichen Leitungsanlagen ist (vgl. DJ 1943, 430), können nach der Ziel- setzung des Gesetzes neben den Abnehmern auch im häuslichen Bereich ebenso andere Inhaber derartiger Anlagen, wie hier die Beklagte, von der strengen Haftung des § 2 Abs. 1 HPflG bei Vorliegen der entsprechenden Vor- aussetzungen freigestellt werden (vgl. Däubler aaO S. 416 f; Filthaut aaO Rn. 58). cc) Demgemäß soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gefährdungshaftung des Inhabers einer Versorgungsleitung, neben den Fällen der höheren Gewalt, immer dann nicht eintreten, wenn die Schadensur- sache im beherrschbaren Risikobereich des Geschädigten liegt (vgl. BGH, Ur- teil vom 12. Januar 1982 - VI ZR 240/80, NJW 1982, 991 und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00, NJW-RR 2002, 525, 526; Filthaut aaO § 2 Rn. 56). Die- sem Gedanken wird auch bei der hier zu entscheidenden Fallkonstellation Rechnung getragen. Zwar weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass sich der Grundstücksanschluss auch insoweit, als er im Inneren des Gebäudes gelegen ist, in der „tatsächlichen Verfügungsgewalt“ und in der alleinigen Unterhaltungs- last der beklagten Verbandsgemeinde befindet. Dieser Aspekt ist jedoch kein hinreichender Grund, das maßgebliche beherrschbare Risiko für den im Ge- bäude befindlichen Teil des Grundstücksanschlusses der Beklagten zuzuwei- sen. Auch wenn, wie ausgeführt, der Gebäudeeigentümer/Abnehmer selbst auf den im Innern des Gebäudes befindlichen Teil des Grundstücksanschlusses nicht einwirken darf (§ 10 Abs. 4 Satz 2 der Satzung sowie § 10 Abs. 3 Satz 5 AVBWasserV aF), so hat doch nur er die jederzeitige ungehinderte Möglichkeit, die innerhalb des Gebäudes liegenden Anlageteile in Augenschein zu nehmen 19 20 - 13 - und auf Undichtigkeiten oder sonstige Schadstellen zu überprüfen. Derartige Überprüfungsmöglichkeiten hat das Wasserversorgungsunternehmen nur sehr eingeschränkt, es bedarf stets der Mitwirkung des Hauseigentümers oder des berechtigten Nutzers, der den Zutritt gewähren muss (vgl. zu einem ähnlichen Fall BGH, Urteil vom 4. Dezember 2001, aaO). Treten daher innerhalb eines Gebäudes Undichtigkeiten der Leitung oder sonstige Störungen auf, so ist das Wasserversorgungsunternehmen als Anlageninhaber typischerweise nur dann in der Lage, die schadhafte Stelle umgehend zu ermitteln und durch erforderli- che Reparaturmaßnahmen Schäden am Gebäude zu vermeiden oder gering zu halten, wenn der Gebäudeeigentümer/Abnehmer die aufgetretene Störung un- verzüglich meldet. Dementsprechend statuieren sowohl § 10 Abs. 5 der Sat- zung der Beklagten als auch § 10 Abs. 7 AVBWasserV eine Mitteilungspflicht im Störungsfalle. Im Übrigen besteht gerade bei den innerhalb des Hauses ge- legenen Anlagenteilen (etwa auch der Messeinrichtung) die Gefahr von un- sachgemäßen Eingriffen durch den Eigentümer oder eines anderen Nutzers, die nicht dem Risikobereich des Versorgungsunternehmens zugerechnet wer- den können. Daher ist es durchaus sachgerecht, der Beklagten auch vorliegend das Haftungsprivileg des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG zu gewähren. 3. Mit der Revision ist somit davon auszugehen, dass unabhängig von der in der Satzung geregelten Eigentümerstellung der Beklagten, ihrer Unterhal- tungspflicht für den Grundstücksanschluss und ihrer als Inhaberin dieser Anlage grundsätzlich bestehenden haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit die Ausnah- mevorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG eingreift und deshalb ein Anspruch aus § 2 Abs. 1 HPflG ausgeschlossen ist. 21 - 14 - Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Das Beru- fungsgericht hat sich - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht mehr mit anderen möglichen Anspruchsgrundlagen befasst. Es wird deshalb im Rahmen der erneuten Verhandlung Gelegenheit haben, auf weitere in Betracht kommende Ansprüche und den darauf gerichteten Vortrag sowie die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichteten Angriffe der Berufung einzugehen. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Reiter Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 06.12.2012 - 1 O 190/12 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.11.2013 - 1 U 35/13 - 22