Entscheidung
V ZR 194/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:181220UVZR194
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:181220UVZR194.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 194/19 Verkündet am: 18. Dezember 2020 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 3. Juli 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter. Die Insolvenzschuldnerin bewirtschaf- tete in einem aus zwei Einheiten bestehenden Gebäude einen Gastronomiebe- trieb. In der anderen Einheit befand sich eine Zahnarztpraxis. Das Gebäude stand zunächst im gemeinschaftlichen Eigentum des Vaters der Insolvenzschuld- nerin und des Beklagten. Im Jahr 2002 wurde es in Wohnungseigentum aufge- teilt. Der Vater der Insolvenzschuldnerin erhielt die Einheit mit dem Gastronomie- betrieb, während der Beklagte seine Einheit zum Betrieb einer Zahnarztpraxis (weiterhin) an die Nebenintervenientin vermietete. In der Nacht vom 20. zum 21. Dezember 2009 brach in der Zahnarztpraxis bei Außentemperaturen von 1 - 3 - -20°C eine Kaltwasserleitung, die noch von den früheren Bruchteilseigentümern in einem nachträglich eingebauten Podest lose verlegt worden war und - von dem Leitungssystem durch eine Absperreinrichtung getrennt - zu einem Zahnarztstuhl führte. Es entstanden Wasserschäden in der gastronomisch genutzten Einheit. Im Jahr 2011 übertrug der Vater das Eigentum an seiner Einheit auf die Insol- venzschuldnerin. Im Jahr 2013 trat er mögliche Schadensersatzansprüche, so- weit diese nicht auf den Versicherer übergegangen sind, an die Insolvenzschuld- nerin ab. Der Kläger macht - soweit von Interesse - einen nachbarrechtlichen Aus- gleichsanspruch in Höhe von 17.597,20 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen An- waltskosten geltend. Dies betrifft die nicht von der Versicherung regulierten An- sprüche (zu den auf die Versicherung übergegangenen Ansprüchen vgl. das in dem Parallelverfahren ergangene Urteil vom 18. Dezember 2020 - V ZR 193/19, z.V.b.). Das Amtsgericht hat der Klage stattgeben. Das Landgericht hat die Be- rufung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Insolvenzschuldnerin aufgrund der erfolgten Abtretung Inhaberin des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs ihres Vaters (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog), den der Kläger als Partei kraft Amtes geltend machen könne. Ein solcher Anspruch stehe auch einem Sonderei- gentümer zu, der von einem anderen Sondereigentum ausgehende und an sich 2 3 - 4 - abwehrfähige Einwirkungen - wie Wasser - nicht rechtzeitig unterbinden könne. Die Wasserleitung habe nicht im gemeinschaftlichen Eigentum, sondern im Son- dereigentum des Beklagten gestanden. In wertender Betrachtung sei der Be- klagte als Störer anzusehen. Die Verlegung der Leitung durch die frühere Bruch- teilsgemeinschaft müsse er sich auch im Verhältnis zu seinem früheren Miteigen- tümer zurechnen lassen; er habe den Nutzen aus der Vermietung als Zahnarzt- praxis gezogen und habe die Gefahr als Vermieter auch beherrschen können. II. Die Revision, die zulässigerweise (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 259/81, NJW 1982, 2380 f. mwN) beschränkt auf den Grund der Haftung zugelassen und auch nur insoweit eingelegt worden ist, hat in der Sache Erfolg. 1. Im Ausgangspunkt umfasst die Zulassungsentscheidung - anders als die Revisionserwiderung meint - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch die Aktivlegitimation des Klägers; eine darauf bezogene Beschränkung wäre im Üb- rigen auch nicht zulässig, weil der Grund der Haftung und die Aktivlegitimation keine abtrennbaren Teile des Prozessstoffs betreffen (vgl. dazu MüKoZPO/ Krüger, 5. Aufl., § 543 Rn. 39). In der Sache ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Insolvenzschuldnerin aufgrund der Abtretungserklä- rung ihres Vaters vom 6. Dezember 2012 als Inhaberin der zugesprochenen An- sprüche ansieht und annimmt, dass die hier in Rede stehenden Ansprüche - an- ders als diejenigen in dem Parallelverfahren V ZR 193/19 - nicht an die Gebäu- deversicherung abgetreten worden sind. Das Berufungsgericht führt zur Begrün- dung zwar nur die Aussage der Insolvenzschuldnerin an, wonach die in Rede stehenden Aufwendungen von der Versicherung nicht reguliert worden sind, weil 4 5 - 5 - insoweit kein Versicherungsschutz bestand. Demnach versteht das Berufungs- gericht die vorangegangene Abtretungserklärung des Vaters der Insolvenz- schuldnerin zugunsten der Gebäudeversicherung aber so, dass diese Abtretung trotz der Bezugnahme auf „sämtliche Schadensersatzansprüche“ nur den ge- setzlich angeordneten Anspruchsübergang gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG ver- stärken, also davon abhängen sollte, dass die Schäden versichert sind und von der Versicherung reguliert werden. Diese Auslegung ist angesichts der in der Ab- tretungserklärung geschilderten Interessenlage aus Rechtsgründen nicht zu be- anstanden. Schließlich ist auch davon auszugehen, dass ein Schaden dem Ver- sicherten als dem damaligen Eigentümer entstanden ist; entgegen der Ansicht der Revision ist es unerheblich, dass die Rechnungen an die Insolvenzschuldne- rin gerichtet sind. 2. In der Sache lässt sich ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bejahen. a) Ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats gegeben, wenn von einem Grund- stück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des be- troffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzuneh- menden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. nur Senat, Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16, NZM 2018, 224 Rn. 5 mwN). Über den Wortlaut des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hinaus erfasst werden auch Störungen durch sogenannte Grobimmissionen wie etwa Wasser (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12, BGHZ 198, 327 Rn. 7). Insoweit kommt es auch nicht darauf an, 6 7 - 6 - ob und inwieweit der Anwendungsbereich der Haftung für Rohrleitungsanlagen gemäß § 2 HPflG eröffnet ist. Denn der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch und die Haftung gemäß § 2 HPflG schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern sind unabhängig voneinander zu beurteilen (vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 107 ff.). b) Zutreffend legt das Berufungsgericht weiter zugrunde, dass der An- spruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch dann in Betracht kommt, wenn die Nutzung des Sondereigentums durch rechtswidrige Einwirkungen beeinträchtigt wird, die von im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stehenden Räumen ausgehen (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12, BGHZ 198, 327 Rn. 12 ff.). Weiter nimmt es in den Blick, dass ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ausscheidet, wenn die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel des Gemeinschaftsei- gentums beeinträchtigt wird (Senat, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371 Rn. 19 ff.). Eine solche Fallkonstellation liegt nach Auffassung des Berufungsgerichts aber deshalb nicht vor, weil die zu dem Zahnarztstuhl füh- rende Wasserleitung nicht dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sei. Diese rechtliche Einordnung ist nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage der getroffe- nen Feststellungen liegen die insoweit maßgeblichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 WEG nicht vor, weil die durch die früheren Bruchteilseigentümer einge- baute Leitung ausschließlich die zweckentsprechende Nutzung des Sonderei- gentums als Zahnarztpraxis ermöglichte; weder war sie für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes erforderlich noch diente sie dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer. Nach der Aufteilung des Hauses stand sie vielmehr - entweder als Sondereigentum oder als Zubehör (§ 97 BGB) - im Ei- gentum des Beklagten und war Teil der von ihm vermieteten Sache. 8 - 7 - c) Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die Einwirkung durch Was- ser nicht von dem Gemeinschaftseigentum, sondern von den im Sondereigentum stehenden Räumen des Beklagten ausging. Entscheidend ist deshalb, ob der Beklagte als Störer für die entstandenen Schäden verantwortlich ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich dies auf der Grundlage der bis- lang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. aa) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht von der stän- digen Rechtsprechung aus, wonach die Störereigenschaft nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz an dem Grundstück folgt, von dem die Einwirkung ausgeht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks we- nigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Gesche- hen aufzuerlegen. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine „Sicherungspflicht“, also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, ergibt. Damit ist keine Sorgfaltspflicht im schuldrechtlichen Sinn gemeint, die, um einen nachbar- rechtlichen Ausgleichsanspruch zu begründen, von dem Grundstückseigentümer oder -besitzer verletzt worden sein muss. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Grundstückseigentümer oder -besitzer nach wertender Betrachtung für den ge- fahrenträchtigen Zustand seines Grundstücks verantwortlich ist, er also zure- chenbar den störenden Zustand herbeigeführt hat. Wesentliche Zurechnungskri- terien sind dabei u.a. die Veranlassung, die Gefahrenbeherrschung oder die Vor- teilsziehung (eingehend zum Ganzen Senat, Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16, NZM 2018, 224 Rn. 7 f. mwN). 9 10 - 8 - Sachgründe, die es rechtfertigen, dem Grundstückseigentümer oder -be- sitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen und ihn damit als Störer zu qualifizieren, hat der Senat etwa bejaht, wenn Wasser infolge eines Rohr- bruchs auf das Nachbargrundstück gelangt (Senat, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 105 f.) oder ein Haus infolge eines technischen De- fekts seiner elektrischen Geräte oder Leitungen in Brand gerät (Senat, Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 70; Urteil vom 1. Februar 2008 - V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993). Hierdurch verursachte Störungen stellen kein allgemeines Risiko dar, das sich - wie etwa ein Blitzschlag - ebenso gut bei dem Haus des Nachbarn hätte verwirklichen können und dessen Auswirkungen von dem jeweils Betroffenen selbst zu tragen sind. Auch wenn konkret kein An- lass für ein vorbeugendes Tätigwerden bestanden haben mag, beruhen sie auf Umständen, auf die grundsätzlich der Grundstückseigentümer bzw. -besitzer, und nur dieser, Einfluss nehmen konnte (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 70). bb) Nicht in den Blick genommen hat das Berufungsgericht aber die ein- geschränkte Verantwortlichkeit des Eigentümers für Handlungen seines Mieters. Sollte der Schaden, wie es die Revision unter Bezugnahme auf den in den Tat- sacheninstanzen gehaltenen Vortrag geltend macht, ausschließlich auf ein feh- lendes Beheizen der Räumlichkeiten zurückzuführen sein, wäre der Beklagte da- für nicht verantwortlich. (1) Ein solcher Geschehensablauf ist deshalb nicht ausgeschlossen, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt hat, dass (auch) bauliche Mängel der Leitung Ursache des Schadenseintritts ge- 11 12 13 - 9 - wesen sein können. Allein der Umstand, dass eine innenliegende Leitung einge- froren ist, erlaubt nicht den Rückschluss auf eine mangelhafte Isolierung. Soweit die Erwiderung darauf verweist, dass das Amtsgericht einen solchen Rück- schluss vorgenommen hat, ist schon zweifelhaft, ob sich das Berufungsgericht dies zu eigen gemacht hat; jedenfalls ist die zur Beurteilung dieser Frage erfor- derliche Sachkunde nicht dargelegt worden. Auch stehen bauliche Mängel nicht deshalb fest, weil der Beklagte in der Vergangenheit auf die Gefahr des Einfrie- rens der Leitung hingewiesen worden sein soll, wie es das Berufungsgericht ge- stützt auf die Aussage des Zeugen S. annimmt. Auf die darauf bezogene Verfahrensrüge kommt es nicht an, weil nicht feststeht, dass der Hinweis objektiv zutreffend war. (2) Sollte der Schaden allein auf ein fehlendes Beheizen der Räumlichkei- ten zurückzuführen sein, haftete der Beklagte nicht als mittelbarer Handlungsstö- rer. Denn nach der Rechtsprechung des Senats kann der Eigentümer für Stö- rungshandlungen seines Mieters nur dann als mittelbarer Handlungsstörer ver- antwortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu störenden Handlungen überlassen hat oder es unterlässt, ihn von einem fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch abzuhalten (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16, NZM 2018, 224 Rn. 13 mwN). Davon, dass ein Mieter die Räume auch bei strengem Frost nicht beheizt, muss der Vermieter ohne besondere Anhaltspunkte nicht ausgehen; solche Anhalts- punkte stellt das Berufungsgericht nicht fest. (3) Ebenso wenig wäre der Beklagte als Zustandsstörer verantwortlich. Der vermietende Eigentümer haftet nicht als Zustandsstörer, wenn der Schaden zwar von einem in seinem Eigentum stehenden Bauteil bzw. Gerät ausgeht, aber 14 15 - 10 - allein auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Handlung des Mieters zurückzufüh- ren ist; nur wenn feststeht, dass die Beschaffenheit des Bauteils bzw. Geräts nicht ordnungsgemäß war und für den Schadenseintritt zumindest mitursächlich gewesen sein kann, kann der Schaden in wertender Betrachtung (auch) dem Ei- gentümer zuzurechnen sein (vgl. Senat, Urteil vom 18. Dezember 2020 - V ZR 193/19, z.V.b.). Denn nur dann kann ein primärer Abwehranspruch (auch) gegen den Eigentümer bestanden haben, der nicht durchgesetzt werden konnte und dessen Kompensation der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch dient (vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 103). Sind die Ver- ursachungsanteile von Eigentümer und Mieter nicht, auch nicht unter Zuhilfenahme von § 287 ZPO, voneinander abgrenzbar, kann § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend angewendet werden (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 1987 - V ZR 59/86, BGHZ 101, 106, 111 ff. mwN). 3. Die Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um eine Haftung des Beklagten gemäß § 2 HPflG anzunehmen. Zwar ist die Klage anfänglich auch darauf gestützt worden, und es kommt in Betracht, dass die Leitung als Rohrlei- tungsanlage im Sinne der Norm einzuordnen ist. Es ist aber zweifelhaft, ob der Beklagte trotz der Vermietung als Inhaber der Anlage anzusehen ist. Inhaber ei- ner Anlage im Sinne von § 2 HPflG ist, wer die tatsächliche Herrschaft über ihren Betrieb ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2014 - III ZR 490/13, BGHZ 202, 217 Rn. 9). Bei übli- cher Vertragsgestaltung haftet daher nicht der Vermieter, sondern der Mieter; nur ausnahmsweise kann sich aus den mietvertraglichen Vereinbarungen ergeben, dass der Vermieter Inhaber der Anlage ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 1999 - III ZR 198/98, BGHZ 142, 227, 234 f.; Kayser in Filthaut/Piontek/Kayser, HPflG, 10. Aufl., § 2 Rn. 46 f.; Staudinger/Herrler, BGB [2017], § 2 HPflG Rn. 15). Von 16 - 11 - der Zurechnung des Schadens im Rahmen der Zustandsstörerhaftung gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog ist dies zu unterscheiden, weil es sich um un- terschiedliche Anspruchsgrundlagen handelt, die jeweils eigenen Regeln unter- liegen (vgl. oben Rn. 7). Zu den für die Anwendung von § 2 HPflG maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Beklagten und seiner Mieterin so- wie zu den weiteren Voraussetzungen dieser Norm hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen ge- troffen. III. Infolgedessen ist die Sache zurückzuverweisen, damit die für die Prüfung der in Betracht kommenden Ansprüche erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. Im Hinblick auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte sich erweisen, dass die Beschaffenheit der Leitung insbesondere wegen einer unzureichenden Isolierung nicht ord- nungsgemäß war, und kann sie deshalb den Schaden (mit-)verursacht haben, haftete der Beklagte als Zustandsstörer, und zwar ggf. neben der Mieterin (im Falle abgrenzbarer Verursachungsanteile) anteilig oder (gemäß § 830 Abs. 1 Satz 2, § 840 Abs. 1 BGB analog) als Gesamtschuldner (vgl. oben Rn. 15). Sach- gründe dafür, die Verantwortung ihm als dem Eigentümer aufzuerlegen, ließen sich dann zunächst aus dem Rechtsgedanken des § 836 BGB ableiten, weil ein Leitungs- oder Rohrbruch als „Ablösung von Teilen“ eines mit dem Grundstück verbundenen Werks im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist (vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 105 f.). Auch die wesentli- chen Zurechnungskriterien, u.a. die Veranlassung, die Gefahrenbeherrschung oder die Vorteilsziehung, wären im Grundsatz erfüllt. Selbst wenn der Beklagte den Einbau der Leitung ursprünglich nicht selbst veranlasst haben sollte, hat er 17 - 12 - die Einheit seit der Aufteilung in Teileigentum mitsamt der Wasserleitung als Zahnarztpraxis vermietet und daraus wirtschaftliche Vorteile gezogen; die aus dem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Leitung herrührende Gefahr konnte er als Eigentümer beherrschen. Der Fall ist insofern atypisch gelagert, als die Lei- tung zwar im Eigentum des vermietenden Beklagten stand, aber dem speziellen Nutzungszweck der Mieterin diente. Wäre die zu dem Zahnarztstuhl führende Leitung von der Mieterin angebracht worden, hätte von vornherein nur diese ge- haftet (zu einer solchen Fallkonstellation vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12, BGHZ 198, 327 Rn. 8). Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Nordhausen, Entscheidung vom 08.08.2016 - 26 C 844/13 - LG Gera, Entscheidung vom 03.07.2019 - 5 S 294/16 -