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Leitsatz

II ZB 22/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z B 2 2 / 1 3 vom 15. September 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 101 Abs. 2, §§ 100, 69; AktG § 246 Beenden die Hauptparteien einen Anfechtungsrechtsstreit (unmittelbar) durch einen Prozessvergleich, der eine Kostenregelung nur für die Hauptparteien enthält, können der beklagten Gesellschaft die außergerichtlichen Kosten eines als Streithelfer auf Seiten des Anfechtungsklägers beigetretenen weiteren Aktionärs nicht auferlegt wer- den. BGH, Beschluss vom 15. September 2014 - II ZB 22/13 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe, Dr. Reichart und den Richter Sunder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Streithelfers zu 1 gegen den Be- schluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 2013 wird auf seine Kosten zurückge- wiesen. Gegenstandswert: bis zu 3.500 € Gründe: I. Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten. In der Hauptversammlung der Beklagten vom 29. Januar 2013 wurde unter TOP 21 beschlossen, den Vor- stand gemäß § 202 AktG zu ermächtigen, das Grundkapital der Beklagten, das sich zu diesem Zeitpunkt ausweislich des Handelsregisters auf 288.825.380 € belief, um bis zu 144 Mio. € zu erhöhen. Das genehmigte Kapital sollte gegen Bar- und/oder Sacheinlagen geschaffen werden und der Vorstand wurde er- mächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten Bedingungen aus- zuschließen. Die entsprechende Satzungsänderung war ebenfalls Gegenstand des Beschlusses. Unter TOP 22 beschloss die Hauptversammlung, das Grund- kapital zur Deckung von Verlusten im Wege der vereinfachten Kapitalherabset- 1 - 3 - zung nach §§ 229 ff. AktG auf 14.441.269 € herabzusetzen. Der Vorstand wur- de angewiesen, nur nach Eintragung des unter TOP 21 beschlossenen geneh- migten Kapitals in das Handelsregister den Beschluss unter TOP 22 zur Eintra- gung anzumelden. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass durch die gewählte Reihenfolge der Eintragung - erst des genehmigten Kapitals, dann der Kapitalherabsetzung - die inhaltliche Beschränkung des genehmigten Kapitals auf 50 % des Grundkapitals nach § 202 Abs. 3 AktG bewusst umgangen wer- den sollte und ihre Anteile auf diese Weise unzulässig verwässert würden. Mit ihren Klagen haben sie die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlus- ses zu TOP 21, teilweise darüber hinaus auch des Beschlusses zu TOP 22 be- gehrt. Auf Vorschlag des Landgerichts haben die Kläger und die Beklagte so- dann in erster Instanz einen Vergleich geschlossen, in dem sie u.a. überein- stimmend festgestellt haben, dass die Beschlüsse zu den TOP 21 und 22 wirk- sam werden sollen. Die Kläger haben sich in dem Vergleich verpflichtet, auf jedwede Einwendungen im handelsregisterlichen Eintragungsverfahren zu ver- zichten und die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Beschlüsse und die Ein- tragungen im Handelsregister weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgend- einer Form anzugreifen. Die Beklagte hat sich verpflichtet, die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu übernehmen sowie ihre eige- nen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Eine Kostenregelung für die Streithel- fer enthält der Vergleich nicht. Auf Antrag des Streithelfers zu 1, der dem Rechtsstreit in erster Instanz vor Abschluss des Vergleichs auf Seiten der Klä- ger beigetreten ist, hat das Landgericht dessen außergerichtliche Kosten der Beklagten auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Be- schwerdegericht diese Entscheidung abgeändert und den Antrag des Streithel- fers zu 1, seine Kosten der Beklagten aufzuerlegen, zurückgewiesen. Mit der 2 - 4 - vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Streit- helfer zu 1 sein Begehren weiter. II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Streithelfers zu 1 hat keinen Erfolg. Das Be- schwerdegericht hat zu Recht keine Rechtsgrundlage gesehen, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu 1 aufzuerlegen. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Streithelfer zu 1 sei im Hinblick auf die sich aus § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ergebende Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Anfechtungsurteils als streitgenössischer Nebeninterve- nient i.S.v. §§ 66, 69 ZPO anzusehen, so dass hinsichtlich der Kosten § 101 Abs. 2, § 100 ZPO anzuwenden seien. Ob der Streithelfer zu 1 seine Kosten erstattet erhalte, sei eigenständig und unabhängig von der unterstützten Haupt- partei nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zum Gegner zu entscheiden, so dass sich der Streithelfer zu 1 die vergleichsweise Kostenübernahme der Beklagten nicht zunutze machen könne. Da durch den Vergleich der Parteien die Rechtshängigkeit der Hauptsache entfallen sei, gebe es keinen Kostenerstattungstatbestand zugunsten des Streithelfers zu 1. § 91a ZPO sei nicht entsprechend anwendbar. Die Situation eines den Rechtsstreit unmittelbar beendenden Prozessvergleichs sei eher mit einer Klagerücknahme vergleichbar, bei der dieselben prozessualen Wirkungen einträten, als mit einer beiderseitigen Erledigungserklärung, bei welcher der Rechtsstreit hinsichtlich der Kosten gerade nicht beendet sei. Es verwirkliche sich mit dem Wegfall der Rechtshängigkeit das vom streitgenössischen Nebenintervenienten bewusst 3 4 - 5 - übernommene Risiko, dass die Parteien gegen seinen Willen über den Streit- gegenstand disponieren könnten und der Rechtsstreit auf diese Weise ohne eine für ihn günstige Kostenregelung ende. Dem streitgenössischen Nebenin- tervenienten habe es freigestanden, stattdessen selbst Anfechtungsklage zu erheben. 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts lässt Rechtsfehler nicht er- kennen. Beenden die Hauptparteien einen Anfechtungsrechtsstreit (unmittelbar) durch einen Prozessvergleich, der eine Kostenregelung nur für die Hauptpartei- en enthält, können der beklagten Gesellschaft die außergerichtlichen Kosten eines als Streithelfer auf Seiten des Anfechtungsklägers beigetretenen weiteren Aktionärs nicht auferlegt werden. a) Ein Aktionär, der sich an einem von anderen Aktionären gegen die be- klagte Gesellschaft geführten Anfechtungsrechtsstreit auf Seiten der Kläger als Nebenintervenient beteiligt, ist im Hinblick auf die sich aus § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ergebende Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattge- benden Anfechtungsurteils nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als streitgenössischer Nebenintervenient i.S.v. §§ 66, 69 ZPO anzusehen. Für die streitgenössische Nebenintervention gilt der für die einfache Streitgenossen- schaft in § 101 Abs. 1 ZPO geregelte Grundsatz der Kostenparallelität nicht; vielmehr sind ausschließlich § 101 Abs. 2, § 100 ZPO anzuwenden, die den streitgenössischen Nebenintervenienten kostenrechtlich uneingeschränkt einem Streitgenossen der Hauptpartei gleichstellen. Der Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Streitgenossen bestimmt sich entsprechend den aus § 100 ZPO hergeleiteten Kostengrundsätzen nach seinem persönlichen Obsiegen und Un- terliegen im Verhältnis zum Gegner. Daran anknüpfend ist auch über die Kos- ten des streitgenössischen Nebenintervenienten eigenständig und unabhängig 5 6 - 6 - von der für die unterstützte Hauptpartei getroffenen Kostenentscheidung auf der Grundlage der für ihn maßgebenden Umstände zu befinden (BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, JZ 1985, 853, 854; Beschluss vom 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, ZIP 2007, 1337 Rn. 7; Beschluss vom 15. Juni 2009 - II ZB 8/08, ZIP 2009, 1538 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, ZIP 2010, 1771 Rn. 9). b) Nimmt der Anfechtungskläger die Klage aufgrund einer vergleichswei- sen Einigung mit der beklagten Gesellschaft zurück, hat der Streithelfer des Anfechtungsklägers seine außergerichtlichen Kosten gem. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO selbst zu tragen, wenn die beklagte Gesellschaft sich im Vergleich nur verpflichtet hat, die Kosten des Klägers zu übernehmen (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, ZIP 2007, 1337 Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juni 2009 - II ZB 8/08, ZIP 2009, 1538 Rn. 12 und Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, ZIP 2010, 1771 Rn. 9 zu der damit korrespondie- renden Kostentragungspflicht des die Klage zurücknehmenden Klägers gegen- über dem Nebenintervenienten der beklagten Gesellschaft). c) Wie die Frage der Erstattung der Kosten eines streitgenössischen Ne- benintervenienten zu beurteilen ist, wenn die Parteien das Verfahren (unmittel- bar) durch einen Prozessvergleich im engeren Sinne beenden, hat der Senat bisher offen gelassen (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, ZIP 2010, 1771 Rn. 11). Die Frage ist dahingehend zu entscheiden, dass auch in diesem Fall der Nebenintervenient seine Kosten selbst zu tragen hat. Dies ent- spricht dem unabhängig von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO geltenden allgemeinen Grundsatz, dass jeder Prozessbeteiligte seine Kosten zunächst selbst zu tragen hat und eine Kostenübernahme durch den Gegner - abgesehen von etwaigen materiell-rechtlichen Erstattungsansprüchen - nur dann in Betracht kommt, 7 8 - 7 - wenn sich aus §§ 91 ff. ZPO ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch ergibt; anderenfalls verbleiben die Aufwendungen bei demjenigen, bei dem sie entstanden sind (vgl. Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., vor § 91 Rn. 13; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., vor § 91 Rn. 9). Einen solchen prozessualen Er- stattungstatbestand kann der streitgenössische Nebenintervenient des klagen- den Aktionärs im Falle des unmittelbar prozessbeendenden Vergleichs nicht für sich in Anspruch nehmen. aa) In der Literatur wird allerdings teilweise vertreten, über die außerge- richtlichen Kosten des in einem Prozessvergleich nicht berücksichtigten streit- genössischen Nebenintervenienten solle nach § 91a ZPO entschieden werden (Sturm, NZG 2006, 921, 923; Kiefner, NZG 2009, 1019, 1021). Hätte die Klage Aussicht auf Erfolg gehabt, käme es in Betracht, der beklagten Gesellschaft die Kosten des Nebenintervenienten aufzuerlegen (vgl. für den Fall der beiderseiti- gen Erledigungserklärung BGH, Urteil vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, JZ 1985, 853, 854). bb) Bei einem Prozessvergleich im engeren Sinne, wie ihn hier die Klä- ger mit der Beklagten geschlossen haben, kommt eine direkte Anwendung von § 91a ZPO jedoch nicht in Betracht. Die Parteien haben keine übereinstimmen- den Erledigungserklärungen gegenüber dem Gericht abgegeben. Vielmehr ha- ben sie einen Vergleich i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geschlossen, der den Prozess unmittelbar beendet, weil er die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits entfallen lässt (BGH, Urteil vom 15. April 1964 - 1b ZR 201/62, BGHZ 41, 310, 311; Urteil vom 3. Dezember 1980 - VIII ZR 274/79, BGHZ 79, 71, 74; Urteil vom 21. November 2013 - VII ZR 48/12, NJW 2014, 394 Rn. 14 mwN). Haben die Parteien im Vergleich keine andere Regelung getroffen, sind die Kosten gemäß § 98 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen. Einer gerichtli- 9 10 - 8 - chen Kostenentscheidung bedarf es nicht; ergeht sie trotzdem, hat sie allenfalls deklaratorische Wirkung (Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 98 Rn. 1; MünchKommZPO/Schulz, 4. Aufl., § 98 Rn. 10, 20). Bei beiderseitigen Erledi- gungserklärungen endet dagegen lediglich die Rechtshängigkeit der Hauptsa- che, so dass im noch anhängigen Kostenpunkt eine gerichtliche Entscheidung nach § 91a ZPO möglich ist (BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359, 366 mwN). cc) Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung von § 91a ZPO auf den Fall, dass die Parteien in einem Prozessvergleich lediglich die eigenen, nicht aber die außergerichtlichen Kosten des streitgenössischen Nebeninterve- nienten geregelt haben, liegen ebenso wenig vor. Der beigetretene Aktionär kann nämlich keine vergleichbare Interessenlage wie im Falle beiderseitiger Erledigungserklärungen für sich geltend machen (a.A. Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 246 Rn. 34; Goslar/von der Linden, WM 2009, 492, 500; Mathieu, Der Kampf des Rechts gegen erpresserische Aktionä- re, 2014, S. 232). (1) Auch bei einer Einigung über die Hauptsache haben die Parteien die Möglichkeit, die Entscheidung über die Kostenverteilung dem Gericht zu über- antworten, indem sie sich bewusst lediglich über die Hauptsache verständigen und hinsichtlich der Kosten zumindest konkludent im Sinne einer sogenannten negativen Kostenvereinbarung die gesetzliche Regelung des § 98 ZPO aus- schließen (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835, 836 mwN). Einigen sich die Parteien im Prozessvergleich dagegen auch über die Prozesskosten, wollen sie gerade keine gerichtliche Kostenentschei- dung, auch nicht über die Kosten der Nebenintervention. Vielmehr entziehen sie 11 12 - 9 - dem Gericht jegliche Entscheidungskompetenz, indem sie die Rechtshängigkeit des gesamten Rechtsstreits beenden. Welche Art von Prozessbeendigung die Parteien wählen, steht ihnen frei. Der Aktionär, der einem Anfechtungsstreit beitritt, ist im Hinblick auf diese für ihn nachteilige Entscheidungsfreiheit der Parteien nicht schutzwürdig. Er hat lediglich eine ungesicherte Rechtsposition inne und begibt sich willentlich in eine Situation, in der eine solche Verfahrensbeendigung ohne seine Beteiligung und eine für ihn günstige Kostenregelung möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2010 - II ZB 3/09, ZIP 2010, 1366 Rn. 16; Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, ZIP 2010, 1771 Rn. 11). Im Falle eines Prozessvergleichs im en- geren Sinne verwirklicht sich somit lediglich das in der Nebenintervention lie- gende Risiko des Wegfalls der Rechtshängigkeit (so auch Sturm, NZG 2006, 921, 924; Kiefner, NZG 2009, 1019, 1021, die dieses Risiko allerdings jeweils nur als Kriterium im Rahmen der von ihnen vorgeschlagenen Ermessensent- scheidung nach § 91a ZPO berücksichtigen wollen; vgl. auch Waclawik, DStR 2007, 1257, 1260, der § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO analog anwenden möchte). (2) Soweit der beigetretene Aktionär selbst anfechtungsberechtigt gewe- sen wäre, kommt noch hinzu, dass er die Wahl hatte, selbst Anfechtungsklage mit den damit verbundenen Nachteilen wie dem zu leistenden Prozesskosten- vorschuss zu erheben oder sich mit der ungesicherten Rechtsposition der Ne- benintervention zufrieden zu geben. Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, dass die Nebenintervention an weniger enge Voraussetzungen geknüpft sei als eine eigene Anfechtungsklage und deshalb nicht jeder Aktionär die Möglichkeit habe, Anfechtungsklage zu erheben, trifft dies zwar zu (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 23/07, ZIP 2008, 1398 Rn. 9 ff.). Die geringeren An- forderungen an einen Beitritt beruhen jedoch darauf, dass auch ein Aktionär, 13 14 - 10 - der selbst die Voraussetzungen für eine aktienrechtliche Anfechtungsklage (vgl. § 245 Nr. 1 bis 3, § 246 Abs. 1 AktG) nicht erfüllt oder nicht erfüllen will, wegen der Rechtskrafterstreckung des § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG im Rahmen der An- fechtungsklage eines anderen Aktionärs jedenfalls die Möglichkeit haben muss, sich äußern zu können (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 23/07, ZIP 2008, 1398 Rn. 11). Das Risiko, die für die Wahrnehmung seines rechtlichen Gehörs entstandenen eigenen Aufwendungen selbst tragen zu müssen, wenn der klagende Aktionär den Rechtsstreit durch Vergleich mit dem Anfechtungs- gegner oder durch Rücknahme der Klage beendet, hindert die Wahrnehmung dieses Rechts nicht, so dass auch hinsichtlich des nicht selbst anfechtungsbe- rechtigten Aktionärs kein Anlass für eine analoge Anwendung des § 91a ZPO besteht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der beitretende Aktionär mit seinem Beitritt ohnehin das Risiko übernimmt, bei einem Unterliegen nicht nur für die ihm entstandenen Aufwendungen selbst aufkommen zu müssen, son- dern anteilig auch für die weiter entstandenen Kosten zu haften (§ 100 Abs. 1 und 2 ZPO), also insbesondere für die Gerichtskosten und die außergerichtli- chen Kosten der beklagten Gesellschaft. Da hier die Beklagte in dem mit den - 11 - Klägern geschlossenen Vergleich die Gerichtskosten und ihre außergerichtli- chen Kosten insgesamt übernommen hat, kommt diese Kostenvereinbarung folglich insoweit auch dem Streithelfer zu 1 zugute. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.09.2013 - 3-5 O 53/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.11.2013 - 5 W 37/13 -