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Entscheidung

3 StR 372/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 3 7 2 / 1 4 vom 16. September 2014 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 16. September 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge- richts Stade vom 26. März 2014 mit den Feststellungen aufge- hoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Ge- schehen der Tat vom 25. Juli 2013 aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung dieser Anordnung. Nach den Feststellungen hielt sich der nicht vorbestrafte, 53 Jahre alte Beschuldigte, der keinen festen Wohnsitz hatte, am 25. Juli 2013 in einer Schutzhütte an einem Wanderweg im Auetal auf. Sein Pfadfindermesser lag 1 2 - 3 - auf einem Tisch vor der Hütte. Als eine Fahrradfahrerin und deren joggende Tochter die Hütte passieren wollten, stellte er sich diesen unvermittelt in den Weg. Er beleidigte die Frau in aggressiver Weise und forderte sie unter der Drohung, sie ansonsten aufzuschlitzen, zu sexuellen Handlungen auf. Die Frau versuchte zu flüchten; er hielt jedoch ihr Fahrrad am Gepäckträger fest und schrie unentwegt weiter. Als ein der Frau gehörender Hund anschlug und den Beschuldigten anbellte, ließ dieser das Fahrrad kurz los. Dies nutzte die Frau, um schnellstmöglich davonzufahren. Der Beschuldigte lief ihr noch 30 bis 40 Meter hinterher, gab die Verfolgung dann aber auf. In der Folgezeit befand er sich weiterhin auf freiem Fuße, bis am 17. Dezember 2013 die Untersuchungs- haft und sodann am 20. Dezember 2013 seine einstweilige Unterbringung an- geordnet wurde. Die Strafkammer hat die Tat als versuchte schwere sexuelle Nötigung gewertet (§ 177 Abs. 1 und 3, §§ 22, 23 StGB) und einen strafbefrei- enden Rücktritt ausgeschlossen. 1. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand; denn das Landgericht hat jedenfalls nicht rechtsfeh- lerfrei begründet, dass von dem Beschuldigten in Zukunft mit hoher Wahr- scheinlichkeit erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnah- me, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei fest- steht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höhe- 3 4 - 4 - ren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwen- dige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Per- sönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlass- tat(en) zu entwickeln. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvo- raussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichts- punkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisions- gericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2014 - 3 StR 171/14, juris Rn. 5; vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13, juris Rn. 5). b) Das Landgericht hat - dem Gutachten des Sachverständigen folgend - angenommen, dass der Beschuldigte an einer endogenen Psychose aus dem "schizophrenen Formenkreis" leidet (ICD-10 F20.0 bzw. 23.0). Sein Verhalten sei durch eine wahnhafte Verkennung und Verarbeitung der Realität sowie ein wahnhaftes Verfolgungserleben gekennzeichnet. Seine Stimmung sei wechsel- haft, er verhalte sich unvermittelt gereizt sowie aggressiv und werde verbal übergriffig und beleidigend. Es ist weiter davon ausgegangen, die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten seien aufgrund seiner Erkrankung aufgehoben gewesen (§ 20 StGB). Den Zusammenhang zwischen der Erkran- kung des Beschuldigten und der Tat hat die Strafkammer nicht näher dargelegt. Zur Gefährlichkeit des Beschuldigten hat sie ausgeführt, die Krankheit des Be- schuldigten werde sich weiter verschlechtern. Der Beschuldigte erlebe die Außenwelt als ausgesprochen feindselig. Es bestehe daher die Gefahr, dass er es aufgrund seines Verfolgungswahns für erforderlich halte, sich gegen andere Personen zur Wehr zu setzen und diese anzugreifen. Auch gravierende Strafta- ten könnten nicht ausgeschlossen werden. Die Gefahr schwerwiegender Straf- 5 - 5 - taten bestehe dabei nicht nur abstrakt, wenngleich eine konkrete Wahrschein- lichkeitsprognose schwierig sei. c) Diese Begründung trägt die Anordnung der Unterbringung des Be- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht. Dabei kann dahinstehen, ob die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten hier ausnahmsweise sowohl auf die fehlende Einsichts- als auch die nicht vor- handene Steuerungsfähigkeit gestützt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 StR 394/05, BGHR StGB § 20 Steuerungsfähigkeit 2 mwN auch zu den Besonderheiten der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit bei einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie). Ebenfalls bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob der notwendige Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und der Tat dem Gesamtzusammenhang der Urteils- gründe hinreichend entnommen werden kann, obwohl die Tat nach den Fest- stellungen der sexuellen Befriedigung des Beschuldigten diente, sein Krank- heitsbild indes vor allem solche Verhaltensweisen erwarten lässt, die einen vermeintlichen Angriff auf den Beschuldigten abwehren sollen. Es fehlt jeden- falls an einer ausreichenden Darlegung der zukünftigen Gefährlichkeit des Be- schuldigten. Dabei erscheint bereits zweifelhaft, ob die Strafkammer sich inso- weit an dem nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen Grad einer hohen Wahrscheinlichkeit orientiert hat. Jedenfalls durfte sie sich nicht damit begnü- gen auszuführen, die Gefahr bestehe zwar nicht nur abstrakt, eine konkrete Wahrscheinlichkeitsprognose sei jedoch schwierig. Damit bleibt das vom Tatge- richt zu beurteilende Maß der vom Beschuldigten zukünftig ausgehenden Ge- fahr offen. Dieser Mangel wiegt hier umso schwerer, als der Beschuldigte vor der Tat und danach, obgleich er sich noch etwa ein halbes Jahr in Freiheit be- 6 7 - 6 - fand, zwar auffällige, übergriffige Verhaltensweisen an den Tag legte, jedoch keine in den Bereich der mittleren Kriminalität reichenden Straftaten beging. 2. Die Sache bedarf deshalb im Umfang der Aufhebung neuer Verhand- lung und Entscheidung. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen; sie können deshalb beste- hen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen. Becker Pfister Schäfer Mayer Gericke 8