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Entscheidung

3 StR 171/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 1 7 1 / 1 4 vom 29. April 2014 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. April 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge- richts Neubrandenburg vom 9. Dezember 2013 mit den Feststel- lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Beschuldigten hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts misshandelte der Beschul- digte im März 2013 gemeinsam mit drei anderen Personen einen jungen Mann, weil dieser wenige Tage zuvor angeblich eine Frau aus dem Bekanntenkreis vergewaltigt hatte. 1 2 - 3 - Das Landgericht hat - dem Gutachten des psychologischen Sachver- ständigen folgend - nicht ausschließen können, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten, der seit 2003 an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20), einem schizophrenen Residuum (ICD-10 F20.5) sowie an einer psychi- schen Störung durch multiplen Substanzgebrauch (ICD-10 F19.1) leidet, bei der Tatbegehung aufgehoben war. Von der erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit war es ebenso überzeugt wie von einer "hinreichenden" Wahr- scheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte zukünftig gleichartige Taten erneut begehen wird. 2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken- haus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnah- me, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei fest- steht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höhe- ren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwen- dige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Per- sönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlass- tat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 StR 94/13, juris mwN). All dies gilt uneingeschränkt auch dann, wenn die Voll- streckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt wird; insbesondere sind 3 4 5 - 4 - auch in diesem Fall an die vorausgesetzte Gefährlichkeit des Täters keine ge- ringeren Anforderungen zu stellen. Der Tatrichter muss die die Unterbringung tragenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darstellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13 juris). b) Durch die Urteilsgründe werden weder die vom Landgericht ange- nommene erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten bei Tatbegehung noch der notwendige Zusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung und der Tat hinreichend belegt. Die Diagnose einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie führt für sich allein genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zu- mindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträch- tigung der Schuldfähigkeit (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2012 - 5 StR 150/12, NStZ-RR 2012, 239; vom 23. August 2012 - 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98). Erforderlich ist vielmehr die Feststellung eines akuten Schubs der Erkrankung sowie die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307). Für seine Annahme, der Zeitraum um die Tat sei "mit hoher Wahrschein- lichkeit mit psychotischen Zuständen zusammengefallen", benennt das Land- gericht lediglich das Gefühl des Beschuldigten, er sei während der Tat "Gabriel der Friedensengel" gewesen und habe "Angst vor den beiden Mittätern" ge- habt. Mit dieser im Allgemeinen verbleibenden Darlegung ist - auch unter Be- rücksichtigung des in Einzelheiten ungeklärt gebliebenen, vorangegangenen 6 7 8 - 5 - Konsums von Alkohol und Drogen - nicht genügend belegt, dass sich der Be- schuldigte im Zeitpunkt der Tat in einem Zustand gesichert erheblich einge- schränkter Schuldfähigkeit befand. Hinzu kommt, dass nach den Feststellun- gen die Tat bereits bei einem vorangegangenen gemeinsamen Treffen verab- redet worden war, bei dem Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte akut psychotisch gewesen wäre, nicht festgestellt sind. c) Auch eine zukünftige Gefährlichkeit des Beschuldigten ist nicht aus- reichend dargetan. Das Landgericht hat - auch insoweit in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen - in den Vordergrund seiner Darlegung die Tatsache gestellt, der Beschuldigte sei unter dem Eindruck des letzten, zeitlich nach der Tat gelegenen Aufenthalts in einer psychiatrischen Klinik krankheitseinsichtig, stehe unter dauerhafter Behandlung mit einem Depot-Neuroleptikum, besuche eine Tagesstätte und halte sich häufig in einer Selbsthilfegruppe für schizo- phrene Erkrankte auf; es könne deshalb derzeit von einer "eher niedrigen Wahrscheinlichkeit" neuer gleichartiger Taten ausgegangen werden; die Prog- nose verschlechtere sich indes, sobald der Beschuldigte die medikamentöse Behandlung abbreche und sich der fachpsychiatrischen Betreuung entziehe. Die Begründung des Landgerichts für eine vorhandene, die Unterbringung im Grundsatz rechtfertigende Gefährlichkeit des Beschuldigten beschränkt sich auf den Hinweis, dass es bei fehlender Medikation "hinreichend wahrscheinlich" zu Straftaten komme, die der Anlasstat sowie früheren Taten vergleichbar seien. Somit fehlt die notwendige umfassende Erörterung der Gefährlichkeit un- ter Einschluss des bisherigen Lebens des Beschuldigten. Seit dem Ausbruch der Erkrankung im Jahr 2003 wurde dieser zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, die er nach Widerruf der zunächst angeordneten Bewährung ebenso verbüßte wie eine danach verhängte zehnmonatige Freiheitsstrafe. 9 10 - 6 - Was den Verurteilungen im Einzelnen zugrunde lag, ist dem Urteil ebenso we- nig zu entnehmen, wie Anlass und Auswirkungen einer Aggressionstat inner- halb der Familie im Jahr 2008 und der Grund für eine zwangsweise Unterbrin- gung des Beschuldigten in der Psychiatrie wegen "Fremdgefährdung" im Jahr 2009. Eine genaue Darlegung dieser zum Teil lange zurück liegenden Umstän- de wäre indes erforderlich gewesen, um die Prognose nachvollziehbar zu ma- chen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338), zumal der Beschuldigte seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug Anfang 2008 nur noch zweimal zu geringen Geldstrafen verurteilt wurde, denen keine Aggressionstaten zugrunde lagen. Daneben lässt das Urteil eine Auseinandersetzung mit Tatbesonderhei- ten vermissen, die darin bestehen, dass der Beschuldigte zwar an der Verabre- dung zu der Tat teilgenommen hatte und das Opfer zu Beginn mit zwei Faust- schlägen und einem Fußtritt und gegen Ende mit einem weiteren Schlag miss- handelte, sich indes an den nachhaltigen Gewalttätigkeiten und Erniedrigun- gen, die der Tat das Gepräge einer schweren Gewalttat geben, nicht beteiligte und sogar teilweise vom Tatort abwesend war. 3. Die Sache bedarf deshalb insgesamt der neuen Verhandlung und Entscheidung. Der Senat sieht Anlass zu folgenden Hinweisen: a) Durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiat- rischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) wurde der frühere Rechtszustand dahin geändert, dass es gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO nunmehr möglich ist, in einer neuen Haupt- verhandlung an Stelle der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken- haus den Täter schuldig zu sprechen und eine Strafe zu verhängen, wenn sich 11 12 13 - 7 - herausstellt, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat schuldfähig war. Das Gericht bleibt jedoch gehindert, nach Aufhebung einer isoliert angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erneut die Unterbringung anzuordnen und zugleich erstmals Strafe zu verhängen (vgl. BT-Drucks. 16/1344, S. 17 f.; BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 369/09, juris Rn. 9; vom 14. September 2010 - 5 StR 229/10, StraFo 2011, 55). b) Nachdem es sich bei der Erkrankung des Beschuldigten um eine Psychose handelt, wird sich für die erneut notwendige sachverständige Bera- tung die Hinzuziehung eines Psychiaters empfehlen (vgl. KG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 2 Ws 762/07, R&P 2008, 166, 167 mwN). c) Die detailgetreue Wiedergabe des BZR-Auszugs in den Urteilsgrün- den ist untunlich (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2013 - 4 StR 70/13, NStZ-RR 2013, 287). Sie liefert eine unübersichtliche Ansammlung von überwiegend nutzlosen Daten. Auf die Zeitpunkte der jeweils letzten Tat, des Urteils und der 14 15 - 8 - Rechtskraft kommt es nur an, wenn die formellen Voraussetzungen von Ge- samtstrafenbildung, Anordnung der Sicherungsverwahrung, Bildung einer ein- heitlichen Jugendstrafe o.ä. zu belegen sind. Die notwendige Darlegung des- sen, was einzelne Verurteilungen über die Lebensentwicklung des Täters aus- sagen, kann dadurch ohnehin - wie vorliegend ersichtlich - nicht ersetzt werden. Becker Pfister RiBGH Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben Becker Gericke Spaniol