OffeneUrteileSuche
Leitsatz

VII ZB 21/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
17mal zitiert
6Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V I I Z B 2 1 / 1 3 vom 17. September 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja UnterhaltsvorschussG § 7 Abs. 3 Satz 2; ZPO § 850d, § 850c, § 766 a) Die Unterhaltsvorschusskasse kann wegen der gemäß § 7 Abs. 1 UVG auf sie übergegangenen Unterhaltsforderung Ansprüche des Schuldners gegen Dritte im Rahmen des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO als privilegierter Gläubiger ohne die sich aus § 850c ZPO ergebenden Einschränkungen zunächst pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, wenn nicht feststeht, ob der Unter- haltsberechtigte von dem Schuldner Unterhalt nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangt. b) Ein Verlangen von Unterhalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG ist insbe- sondere anzunehmen, wenn der Unterhaltsberechtigte den Schuldner im We- ge der Zwangsvollstreckung auf Befriedigung seiner Unterhaltsforderung in Anspruch nimmt und insoweit einen Vollstreckungsantrag stellt. Der unmittel- bar Unterhaltsberechtigte verlangt Unterhalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG außerdem dann, wenn er Unterhaltsansprüche, die durch die Vollstre- ckung der auf die Unterhaltskasse übergegangenen Forderungen nicht beein- trächtigt werden dürfen, gegenüber dem Schuldner gerichtlich oder außerge- richtlich geltend macht und der Schuldner daraufhin Unterhaltsleistungen an ihn erbringt. - 2 - c) Die privilegierte Pfändung der Unterhaltsvorschusskasse nach § 850d ZPO ist nicht davon abhängig, dass diese im Vollstreckungsverfahren das Fehlen der nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG vorrangig zu berücksichtigenden Unterhaltsan- sprüche darlegt und gegebenenfalls nachweist. d) Der am Vollstreckungsverfahren nicht beteiligte vorrangige Unterhaltsgläubi- ger kann den nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG bestehenden Vorrang seines Un- terhaltsanspruchs im Vollstreckungsverfahren mit der Vollstreckungserinne- rung nach § 766 Abs. 1 ZPO geltend machen. Nach Abschluss des Vollstre- ckungsverfahrens kann ihm gegen die pfändende Unterhaltskasse ein Berei- cherungsanspruch auf Auskehrung des Erlöses in Höhe der ihm zustehenden Unterhaltsforderung zustehen. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 21/13 - LG Ellwangen AG Aalen - 3 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack beschlossen: Auf die Beschwerden des Gläubigers wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungs- gericht - Aalen vom 21. Dezember 2012 unter Aufhebung des Be- schlusses der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 11. April 2013 teilweise abgeändert und der dem Schuldner pfän- dungsfrei zu belassende Betrag auf 900 € festgesetzt. Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden dem Schuldner auf- erlegt. Gründe: I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen von ihm in der Zeit vom 1. März 2009 bis zum 30. September 2009 für die minderjährigen Kinder des Schuldners M.L. und A.M. nach dem Unterhalts- vorschussgesetz (UVG) geleisteter Unterhaltsbeträge in Höhe von 1.638 €. Der Gläubiger hat den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses be- antragt, mit dem Ansprüche des Schuldners aus Kontoverbindungen jeder Art mit der Drittschuldnerin gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwie- 1 - 4 - sen werden sollten, und vorgetragen, dass der Schuldner nach seiner Kenntnis keinen Unterhalt an die beiden Kinder leiste. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss den dem Schuldner pfändungsfrei zu belassenden Betrag unter Berücksichti- gung seines notwendigen Lebensunterhalts in Höhe von 900 € sowie der ge- genüber den beiden minderjährigen Kindern bestehenden Unterhaltsverpflich- tung in Höhe von je 180 € auf insgesamt 1.260 € festgesetzt. Die dagegen ge- richtete sofortige Beschwerde des Gläubigers, mit der er beantragt hat, den pfändungsfreien Betrag auf 900 € herabzusetzen, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag weiter. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dem Schuldner seien die gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO festgesetzten Pfändungsfreibeträge zu be- lassen. § 850d ZPO finde auf die Vollstreckung der auf den Gläubiger nach § 7 Abs. 1 UVG übergegangenen Unterhaltsansprüche Anwendung. Davon erfasst würden auch die vorliegend vollstreckten Unterhaltsrückstände. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Schuldner habe nicht dargelegt, dass er sich damals seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen habe. Hierfür sei auch sonst nichts ersichtlich. Durch den Übergang auf den Gläubiger hätten die ge- setzlichen Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder ihre Privilegierung gemäß § 850d ZPO nicht eingebüßt. Auch die Rangfolge gemäß § 850d Abs. 2 ZPO, § 1609 BGB habe sich durch den Übergang nicht geändert. Dennoch gin- gen die Ansprüche der unmittelbar unterhaltsberechtigten Kinder auf Zahlung 2 3 - 5 - des laufenden Unterhalts den Ansprüchen des Gläubigers vor. Dies folge aus § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG. Der Nachrang der Forderung der Unterhaltsvorschuss- kasse sei nicht erst auf Einrede des Schuldners zu berücksichtigen. Der Gläu- biger habe vielmehr das Fehlen vorrangiger laufender Unterhaltsansprüche darzulegen. Das Vorliegen bevorrechtigter Unterhaltsansprüche von minderjäh- rigen Kindern, deren Forderungen auf die Unterhaltsvorschusskasse überge- gangen seien, sei nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Es sei daher grund- sätzlich davon auszugehen, dass der minderjährige Unterhaltsberechtigte Un- terhaltsleistungen im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG "verlange". 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass § 850d ZPO auf die Vollstreckung der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf den Gläubiger übergegangenen Unterhaltsansprüche grundsätzlich Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift geht, wenn der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird, einen Unterhaltsan- spruch gegen den Elternteil hat, bei dem er nicht lebt, dieser Anspruch in Höhe der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz zusammen mit dem unterhaltsrecht- lichen Auskunftsanspruch auf das Land über. Ein Unterhaltsanspruch verliert durch Überleitung auf den Träger der Unterhaltsvorschusskasse nicht den Cha- rakter eines Unterhaltsanspruchs. Das für den Fall der Zwangsvollstreckung bestehende Vorzugsrecht des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO bleibt bei einem Übergang des Unterhaltsanspruchs gemäß §§ 412, 401 Abs. 2 BGB grundsätz- lich erhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 170/03, NJW-RR 2004, 362; Urteil vom 5. März 1986 - IVb ZR 25/85, NJW 1986, 1688; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1110; MünchKommZPO/Smid, 4. Aufl., § 850d Rn. 6; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850d Rn. 12; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 850d Rn. 9; Schuschke/Walker/ 4 5 - 6 - Kessal-Wulf, ZPO, 5. Aufl., § 850d Rn. 6; Musielak/Becker, ZPO, 11. Aufl., § 850d Rn. 3; LG Erfurt, FamRZ 1997, 510; LG Stuttgart, Rpfleger 1996, 119; BAG, NZA-RR 2013, 590 Rn. 42; BAGE 23, 226, 229 ff. m.w.N.; a.A. PG/Ahrens, ZPO, 6. Aufl., § 850d Rn. 8). b) Das Beschwerdegericht hat ferner angenommen, dass eine Herabset- zung des dem Schuldner gewährten Pfändungsfreibetrages, wie vom Gläubiger beantragt, im Hinblick auf die länger als ein Jahr vor Beantragung des Pfän- dungs- und Überweisungsbeschlusses fällig gewordenen Unterhaltsforderun- gen nicht nach § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist, weil davon aus- zugehen sei, dass sich der Schuldner seiner Zahlungspflicht absichtlich entzo- gen habe. Von dieser für den Gläubiger günstigen Feststellung ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren auszugehen. c) Zu Recht geht das Beschwerdegericht des Weiteren davon aus, dass im Anwendungsbereich des § 7 UVG die Vorschriften der § 850d Abs. 2 ZPO, § 1609 BGB zum Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche durch die speziellere Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verdrängt werden. Danach kann der Übergang eines Unterhaltsanspruchs nicht zum Nachteil des Unterhaltsberech- tigten geltend gemacht werden, soweit dieser für eine spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt. Den Unterhalts- ansprüchen des Unterhaltsberechtigten für einen späteren als den von der Un- terhaltsvorschussleistung abgedeckten Zeitraum soll demnach in vollem Um- fang Vorrang vor der Befriedigung der auf die Unterhaltsvorschusskasse über- geleiteten Ansprüche auf Zahlung rückständigen Unterhalts zukommen. d) Unzutreffend ist dagegen die Annahme des Beschwerdegerichts, ein Verlangen des unmittelbar unterhaltsberechtigten minderjährigen Unterhalts- 6 7 8 - 7 - gläubigers sei grundsätzlich zu vermuten. Dem liegt ein fehlerhaftes Verständ- nis des Begriffs des Unterhaltsverlangens im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG zugrunde. aa) § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG ist eine vollstreckungsrechtliche Vorschrift, die Vollstreckungskollisionen zugunsten des unterhaltsberechtigten Kindes lö- sen soll, welches für einen früheren Zeitraum eine Unterhaltsvorschussleistung erhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. August 2006 - XII ZR 26/04, NJW 2006, 3561 Rn. 12 f.; OLG Celle, NJW-RR 2006, 1520, 1521). Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Zielsetzung. Danach dient die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG für den Fall der Vollstreckungskonkurrenz übergegangener Unter- haltsansprüche mit später entstandenen Unterhaltsansprüchen des Berechtig- ten der angemessenen Berücksichtigung der Interessen des Berechtigten (vgl. BT-Drucks. 8/2774, S. 13). Ein Verlangen des Unterhaltsberechtigten liegt nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift danach nicht schon dann vor, wie das Beschwerdegericht offenbar meint, wenn der Unterhaltsberechtigte berechtigt ist, Unterhalt von dem Schuldner zu fordern, und einen solchen Anspruch geltend macht. Denn insoweit besteht zwischen den Unterhaltsforderungen des unmittelbar Unter- haltsberechtigten und der auf die Unterhaltskasse übergeleiteten Unterhaltsfor- derung im Hinblick auf das pfändbare Vermögen des Schuldners noch keine Konkurrenzsituation. Ein Unterhaltsverlangen im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG setzt vielmehr einen Zugriff des unmittelbar Unterhaltsberechtigten auf das Vermögen des Schuldners voraus. bb) Ein Verlangen von Unterhalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG ist danach insbesondere anzunehmen, wenn der Unterhaltsberechtigte den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung auf Befriedigung seiner Unter- 9 10 11 - 8 - haltsforderung in Anspruch nimmt und insoweit einen Vollstreckungsantrag stellt. Das Vollstreckungsgericht hat den in § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG gesetzlich angeordneten Vorrang stets von Amts wegen zu beachten. Dies bedeutet, dass es einen Vollstreckungsantrag des bevorrechtigten Unterhaltsberechtigten da- hingehend berücksichtigen muss, dass es die Vollstreckung der Unterhaltskas- se aus übergegangenem Recht entsprechend beschränkt oder ganz ablehnt. Der unmittelbar Unterhaltsberechtigte verlangt Unterhalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG außerdem dann, wenn er Unterhaltsansprüche, die durch die Vollstreckung der auf die Unterhaltskasse übergegangenen Forde- rungen nicht beeinträchtigt werden dürfen, gegenüber dem Schuldner gericht- lich oder außergerichtlich geltend macht und der Schuldner daraufhin Unter- haltsleistungen an ihn erbringt. Denn in diesem Fall würde die Befriedigung des Unterhaltsberechtigten wegen der nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG bevorrechtigten Unterhaltsansprüche aus dem Vermögen des Schuldners durch einen Vollstre- ckungszugriff der Unterhaltskasse wegen übergegangener rückständiger Un- terhaltsforderungen ebenfalls tatsächlich beeinträchtigt. e) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die privilegierte Pfändung nach § 850d ZPO nicht davon abhängig, dass der Gläubiger im Voll- streckungsverfahren das Fehlen der nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG vorrangig zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüche darlegt und gegebenenfalls nach- weist. aa) Der Gläubiger ist nicht gehalten, solche Voraussetzungen für die Pfändung nach § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO vorzutragen, die ihm nicht bekannt sind und die er auch nicht ohne weiteres kennen muss. Denn das würde sein Recht, im Wege der Zwangsvollstreckung auf das Vermögen des Schuldners zuzugreifen, von vornherein in unangemessener Weise beschränken. Der Voll- 12 13 14 - 9 - streckungserfolg des Gläubigers, der auf ihn übergegangene rückständige Un- terhaltsforderungen vollstreckt, wäre darüber hinaus möglicherweise gefährdet, wenn er zur Erfüllung einer ihm obliegenden Darlegung, dass der Unterhaltsbe- rechtigte Unterhalt nicht verlangt, vorab Auskünfte bei dem Unterhaltsberechtig- ten oder dem Unterhaltsverpflichteten einholen müsste. Es ist nach den allgemeinen prozessualen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast, die auch im Zwangsvollstreckungsverfahren Anwendung finden (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 766 Rn. 27; MünchKommZPO/K.Schmidt/ Brinkmann, 4. Aufl., § 766 Rn. 45; PG/Scheuch, ZPO, 6. Aufl., § 766 Rn. 30; a.A. Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 766 Rn. 26), vielmehr grundsätzlich Sache des Schuldners oder der durch das Gesetz Begünstigten, solche Ein- wendungen vorzubringen, die die Pfändung beschränken oder unzulässig ma- chen. Das gilt auch für den Einwand, die Zwangsvollstreckung benachteilige Unterhaltsberechtigte, die Unterhalt vom Schuldner im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangten. Sind die diesen Einwand begründenden Tatsachen dem Vollstreckungsgericht bekannt, muss es sie von Amts wegen berücksichti- gen. Zu weiteren Nachforschungen ist es dagegen nicht verpflichtet. Eine Klä- rung der Frage, ob der Unterhaltsberechtigte Unterhalt gegenüber dem Unter- haltsverpflichteten im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangt, ist im Verfah- ren über die Vollstreckung der gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG nachrangigen Unterhaltsansprüche zudem regelmäßig dadurch erschwert, dass der Unter- haltsberechtigte im Vollstreckungsverfahren nicht beteiligt und der Schuldner nach § 834 ZPO grundsätzlich vor der Pfändung nicht zu hören ist. bb) Die vom Beschwerdegericht vertretene gegenteilige Auffassung kann demgegenüber auch nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, der unmit- telbar Unterhaltsberechtigte müsse - wie im Anwendungsbereich des § 850d ZPO - für den Fall, dass der Schuldner seiner Unterhaltsverpflichtung nicht oder 15 16 - 10 - nicht vollständig nachkommt, durch die Gewährung eines Pfändungsfreibetrags zugunsten des Schuldners nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO die Möglichkeit er- halten, seinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten in größtmöglichem Umfang zu realisieren (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZB 101/09, FamRZ 2010, 1654 Rn. 15). Würde dem Schuldner für den Fall, dass nicht feststeht, ob der Unterhaltsberechtigte ihm gegenüber die Zahlung von Unterhalt verlangt, stets vorsorglich ein erhöhter Pfändungsfreibe- trag belassen, wäre gerade nicht sichergestellt, dass dieser Betrag dem bevor- rechtigten Unterhaltsberechtigten auch tatsächlich zufließt. Ist, was vielfach der Fall sein wird, der Schuldner nicht willens oder in der Lage, seine Unterhalts- verpflichtung gegenüber dem Unterhaltsberechtigten auf dessen Aufforderung hin zu erfüllen, liefe bei diesem Verständnis der in § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG an- geordnete Vorrang des Unterhaltsberechtigten in vielen Fällen faktisch ins Lee- re. Ob im Anwendungsbereich des § 850d Abs. 1 ZPO an der in der Ent- scheidung vom 5. August 2010 (VII ZB 101/09, FamRZ 2010, 1654) vertretenen Auffassung uneingeschränkt festzuhalten ist, wonach bei der Bemessung des pfandfreien Betrags die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners in Höhe des dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Betrags zu berücksichti- gen sind, auch wenn der Schuldner seiner Unterhaltsverpflichtung nicht in vol- lem Umfang genügt, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Dies erscheint aus den vorstehend genannten Gründen allerdings zweifelhaft. Anders als in dem damals entschiedenen Fall fehlt es im Streitfall an Feststellungen dazu, dass der Schuldner zumindest teilweise Unterhaltsleistungen an die bevorrechtigten Unterhaltsgläubiger erbringt. Es bedarf im vorliegenden Fall mangels dahinge- hender Feststellungen des Beschwerdegerichts ebenfalls keiner Entscheidung darüber, ob dem Schuldner im Anwendungsbereich des § 850d Abs. 1 ZPO ein Pfändungsfreibetrag zu belassen ist, wenn feststeht, dass der Schuldner tat- 17 - 11 - sächlich keinen Unterhalt an den bevorrechtigten Gläubiger leistet. Der Bun- desgerichtshof hat diese Frage bislang offen gelassen (vgl. Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZB 101/09, FamRZ 2010, 1654 Rn. 16). Gewichtige Grün- de sprechen insoweit allerdings für die in der Kommentarliteratur ganz überwie- gend vertretene Auffassung, wonach die Gewährung eines erhöhten Pfän- dungsfreibetrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn feststeht, dass der Schuldner tatsächlich keine Unterhaltsleistungen an den bevorrechtigten Unterhaltsgläubiger erbringt (vgl. Musielak/Becker, ZPO, 11. Aufl., § 850d Rn. 7; PG/Ahrens, ZPO, 6. Aufl., § 850d Rn. 29; Wieczorek/ Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 850d Rn. 36 f.; MünchKommZPO/Smid, 4. Aufl., § 850d Rn. 25; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850d Rn. 22; Schuschke/ Walker/Kessal-Wulf, ZPO, 5. Aufl., § 850d Rn. 8; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1091). f) Jedenfalls wenn nicht feststeht, ob der unmittelbar Unterhaltsberechtig- te Unterhalt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangt und ob der Schuldner Un- terhaltszahlungen tatsächlich leistet, kann die Unterhaltsvorschusskasse An- sprüche des Schuldners gegen Dritte auch wegen des zur Erfüllung der Unter- haltsverpflichtung gegenüber dem vorrangigen Unterhaltsberechtigten erforder- lichen Betrags wegen der bestehenden rückständigen Unterhaltsforderungen zunächst pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Die durch § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG geschützten Interessen des vorrangi- gen Unterhaltsberechtigten, der am Vollstreckungsverfahren nicht beteiligt ist, werden hinreichend dadurch gewahrt, dass er, wenn er den Unterhalt für einen späteren Zeitraum gegenüber dem Schuldner verlangt, in dem ihm kein Unter- haltsvorschuss gezahlt worden ist, den sich zugunsten seiner Forderung aus § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG ergebenden Vorrang bis zur Beendigung der Zwangs- vollstreckung mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO gegen- 18 19 - 12 - über dem vollstreckenden Gläubiger geltend machen kann. Der in § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG zugunsten des Unterhaltsanspruchs des unmittelbar Unterhaltsbe- rechtigten angeordnete Vorrang betrifft die Art und Weise der Zwangsvollstre- ckung. Die vom Inhaber des übergegangenen Unterhaltsanspruchs betriebene Zwangsvollstreckung ist auf eine Erinnerung des Unterhaltsberechtigten zu be- schränken oder aufzuheben, soweit hierdurch dessen Vorrang beeinträchtigt wird. Ebenso kann der Schuldner, der seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG vorrangigen Unterhaltsberechtigten ganz oder teilweise nachkommt, mit der Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 775 Nr. 4, 5 ZPO unter Vorlage entsprechender Zah- lungsnachweise erreichen, dass die Zwangsvollstreckung der Unterhaltskasse insoweit beschränkt oder aufgehoben wird. Die Vollstreckung der Unterhaltskasse wegen rückständigen Unterhalts darf im Ergebnis auch dann nicht zu einem Nachteil des gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG vorrangig unterhaltsberechtigten Kindes führen, wenn dieses den Vorrang im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht durch Einlegung eines Rechtsbehelfs geltend gemacht hat. Hat sich die Unterhaltskasse wegen der auf sie übergegangenen Unterhaltsforderungen unter Verletzung des sich aus § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG ergebenden Vorrangs des unmittelbar Unterhaltsberech- tigten aus dem Vermögen des Schuldners befriedigt, steht dem Unterhaltsbe- rechtigten nach Beendigung der von der Unterhaltskasse betriebenen Zwangs- vollstreckung ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB auf Auskehrung des Erlöses in Höhe der bestehenden Unterhaltsforde- rung gegen die pfändende Unterhaltskasse zu. 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann danach keinen Be- stand haben. Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass die unmittelbar unterhaltsberechtigten Kinder des Schuldners für einen nach Leistung des Un- 20 21 - 13 - terhaltsvorschusses liegenden Zeitraum die Zahlung von Unterhalt gegenüber dem Schuldner im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangt haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Der dem Schuldner gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO pfändungsfrei zu belassende Be- trag ist ohne Berücksichtigung der gegenüber den minderjährigen Kindern be- stehenden laufenden Unterhaltsverpflichtung auf einen Betrag von 900 € her- abzusetzen, der dem notwendigen Unterhalt des Schuldners entspricht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Kniffka Eick Kartzke Jurgeleit Graßnack Vorinstanzen: AG Aalen, Entscheidung vom 21.12.2012 - 2 M 1647/12 - LG Ellwangen, Entscheidung vom 11.04.2013 - 1 T 32/13 - 22