Beschluss
VII ZB 21/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 850d ZPO gilt grundsätzlich auch für auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangene Unterhaltsansprüche.
• Der Vorrang der unmittelbar unterhaltsberechtigten Kinder nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG greift nur, wenn diese tatsächlich Unterhalt gegenüber dem Schuldner verlangen (z. B. durch Vollstreckungsantrag oder tatsächliche Zahlungen nach Geltendmachung).
• Der vollstreckende Gläubiger muss nicht das Nichtbestehen vorrangiger Unterhaltsverlangen darlegen; die Darlegungs- und Beweislast für solche Einwendungen trifft grundsätzlich den Schuldner oder den begünstigten Unterhaltsberechtigten.
• Kann nicht festgestellt werden, dass der Unterhaltsberechtigte Unterhalt verlangt hat, bleibt der pfändungsfreie Betrag nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO auf den notwendigen Lebensunterhalt des Schuldners beschränkt.
Entscheidungsgründe
Pfändungsfreibetrag bei übergegangenen UVG-Ansprüchen; Vorrang des unmittelbaren Unterhaltsverlangens • § 850d ZPO gilt grundsätzlich auch für auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangene Unterhaltsansprüche. • Der Vorrang der unmittelbar unterhaltsberechtigten Kinder nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG greift nur, wenn diese tatsächlich Unterhalt gegenüber dem Schuldner verlangen (z. B. durch Vollstreckungsantrag oder tatsächliche Zahlungen nach Geltendmachung). • Der vollstreckende Gläubiger muss nicht das Nichtbestehen vorrangiger Unterhaltsverlangen darlegen; die Darlegungs- und Beweislast für solche Einwendungen trifft grundsätzlich den Schuldner oder den begünstigten Unterhaltsberechtigten. • Kann nicht festgestellt werden, dass der Unterhaltsberechtigte Unterhalt verlangt hat, bleibt der pfändungsfreie Betrag nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO auf den notwendigen Lebensunterhalt des Schuldners beschränkt. Die Unterhaltsvorschusskasse (Gläubiger) betreibt Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wegen rückständiger Unterhaltsleistungen aus der Zeit 1.3.2009 bis 30.9.2009 in Höhe von 1.638 EUR, die nach § 7 Abs. 1 UVG auf sie übergegangen sind. Das Vollstreckungsgericht setzte den pfändungsfreien Betrag unter Berücksichtigung des notwendigen Lebensunterhalts und laufender Unterhaltsverpflichtungen gegenüber zwei minderjährigen Kindern auf 1.260 EUR fest. Der Gläubiger beantragte die Herabsetzung des pfändungsfreien Betrags auf 900 EUR; die sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Der Gläubiger führte die Rechtsbeschwerde fort und rügte, die Berücksichtigung der laufenden Unterhaltsverpflichtungen sei nicht gerechtfertigt, da nicht feststehe, dass die Kinder gegenüber dem Schuldner Unterhalt verlangten. • § 850d ZPO findet auf übergegangene Unterhaltsansprüche Anwendung; der Übergang entzieht dem Anspruch nicht seinen Unterhaltscharakter. • § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG gewährt unmittelbar unterhaltsberechtigten Kindern Vorrang vor der Befriedigung übergegangener Rückstände für Zeiträume, die nicht vom Vorschuss abgedeckt sind; diese spezielle Regel verdrängt insoweit die allgemeinen Rangnormen (§ 850d Abs.2 ZPO, § 1609 BGB). • Der Begriff des "Unterhaltsverlangens" im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG setzt einen Zugriff des unmittelbar Unterhaltsberechtigten auf das Vermögen des Schuldners voraus, etwa durch einen Vollstreckungsantrag oder durch gerichtliches/außergerichtliches Geltendmachen mit darauf erfolgter Zahlung durch den Schuldner. • Es ist nicht sachgerecht, ein Unterhaltsverlangen grundsätzlich zu vermuten; eine solche Vermutung würde die Zwecksetzung von § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG aushebeln und zu einer ungesicherten vorsorglichen Erhöhung des pfändungsfreien Betrags führen. • Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, das Fehlen vorrangiger Unterhaltsverlangen darzulegen; nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen trifft die Darlegungs- und Beweislast für ein bestehendes vorrangiges Verlangen den Schuldner oder den unmittelbar Begünstigten. Das Vollstreckungsgericht hat allerdings von Amts wegen bekannte Tatsachen zu berücksichtigen. • Kann nicht festgestellt werden, dass die Kinder Unterhalt gegenüber dem Schuldner verlangt haben oder tatsächlich Zahlungen erhalten, darf die Unterhaltskasse zunächst pfänden; der Unterhaltsberechtigte kann seinen Vorrang durch Vollstreckungs- oder Vollstreckungserinnerungsverfahren geltend machen. • War das Beschwerdegericht nicht gehalten, den erhöhten Freibetrag wegen unbewiesenen Unterhaltsverlangens zu gewähren, kann der Senat selbst entscheiden und den pfändungsfreien Betrag auf den reinen notwendigen Unterhalt reduzieren. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde des Gläubigers in der Sache stattgegeben und den pfändungsfreien Betrag des Schuldners auf 900 EUR festgesetzt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, den Freibetrag unter Einbeziehung laufender Unterhaltsverpflichtungen der Kinder höher anzusetzen, hielt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil nicht festgestellt wurde, dass die minderjährigen Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Schuldner tatsächlich Unterhalt verlangt oder durch Vollstreckung Zugriff auf sein Vermögen genommen haben. Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG gewährt zwar Vorrang zugunsten unmittelbar Unterhaltsberechtigter, dieser Vorrang setzt jedoch ein konkretes Verlangen bzw. einen Zugriff voraus; eine bloße Berechtigung zum Unterhaltsverlangen reicht nicht aus. Der Gläubiger musste nicht das Fehlen solcher vorrangigen Verlangen darlegen; maßgeblich war hier, dass die erforderlichen Feststellungen fehlten, weshalb der pfändungsfreie Betrag auf den notwendigen Lebensunterhalt des Schuldners herabgesetzt wurde. Die Kosten der Beschwerdeverfahren wurden dem Schuldner auferlegt.