Beschluss
XII ZB 684/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Bewilligung erhöhter Betreuervergütung nach § 4 Abs.1 S.2 Nr.2 VBVG sind sowohl eine abgeschlossene Hochschuleausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung als auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse erforderlich.
• Die Beurteilung, ob eine konkrete Ausbildung eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung im Sinne des § 4 Abs.1 S.2 Nr.2 VBVG darstellt, unterliegt der tatrichterlichen Bewertung und ist nur eingeschränkt im Rechtsbeschwerdeverfahren überprüfbar.
• Ein nachfolgend erworbener Bachelor-Abschluss begründet die erhöhte Vergütung nur, wenn er tatsächlich betreuungsrelevante Kenntnisse vermittelt.
Entscheidungsgründe
Erhöhte Betreuervergütung: Anforderungen an Ausbildung und betreuungsrelevante Kenntnisse • Zur Bewilligung erhöhter Betreuervergütung nach § 4 Abs.1 S.2 Nr.2 VBVG sind sowohl eine abgeschlossene Hochschuleausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung als auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse erforderlich. • Die Beurteilung, ob eine konkrete Ausbildung eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung im Sinne des § 4 Abs.1 S.2 Nr.2 VBVG darstellt, unterliegt der tatrichterlichen Bewertung und ist nur eingeschränkt im Rechtsbeschwerdeverfahren überprüfbar. • Ein nachfolgend erworbener Bachelor-Abschluss begründet die erhöhte Vergütung nur, wenn er tatsächlich betreuungsrelevante Kenntnisse vermittelt. Ein Berufsbetreuer begehrte im Rahmen der Vergütungsfestsetzung die Anwendung eines erhöhten Stundensatzes von 44 € statt der vom Landgericht zuerkannten 33,50 €. Er berief sich auf eine berufsbegleitende Ausbildung an einer Verwaltungsakademie zum Rechtsökonom und Betriebswirt sowie auf einen anschließend erworbenen Bachelor of Business Administration. Das Beschwerdegericht lehnte die Einstufung der Verwaltungsakademie-Ausbildung als mit einer Hochschulausbildung vergleichbar ab und erkannte den höheren Stundensatz nicht an. Der Betreuer rügte daraufhin die Entscheidung mit Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Streitgegenstand war, ob die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen des § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.2 VBVG für eine erhöhte Vergütung vorliegen, insbesondere ob die Abschlüsse als Hochschuleausbildung oder vergleichbar anzusehen sind und ob sie betreuungsrelevante Kenntnisse vermitteln. • § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.2 VBVG verlangt für den höheren Stundensatz sowohl eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung als auch dass diese Ausbildung betreuungsrelevante Kenntnisse vermittelt. • Die Prüfung, ob eine konkrete Ausbildung diesen Anforderungen genügt, ist eine tatrichterliche Würdigung; im Rechtsbeschwerdeverfahren ist diese Würdigung nur eingeschränkt überprüfbar (Kontrolle auf Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung, Verkennung von Rechtsbegriffen, Verletzung von Erfahrungssätzen und Anwendung allgemein anerkannter Maßstäbe). • Das Beschwerdegericht hat zu Recht die berufsbegleitende Verwaltungsausbildung nicht als mit einer Hochschulausbildung vergleichbar eingestuft; diese tatrichterliche Bewertung ist nicht beanstandet worden. • Soweit der Betreuer nachträglich einen Bachelorabschluss erwarb, hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass dieses Zusatzstudium keine für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt; auch darauf kommt es nach § 4 Abs.1 Satz 2 VBVG an, sodass der höhere Stundensatz nicht gerechtfertigt ist. • Eine weitergehende Begründung des Urteils unterblieb, weil keine grundsätzliche Rechtsklärung erforderlich war. Die Rechtsbeschwerde des Betreuers gegen die Entscheidung des Landgerichts wurde zurückgewiesen. Der vom Betreuer geltend gemachte erhöhte Stundensatz von 44 € wurde nicht gewährt, weil die vorgelegten Ausbildungen und der später erworbene Bachelorabschluss nach tatrichterlicher Feststellung keine entsprechenden, für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs.1 S.2 Nr.2 VBVG vermitteln und die berufsbegleitende Verwaltungsakademie-Ausbildung nicht als mit einer Hochschulausbildung vergleichbar angesehen werden kann. Die Würdigung der Tatsachen durch das Beschwerdegericht war im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu beanstanden. Der Betreuer trägt die Kosten des Verfahrens.