Entscheidung
IX ZB 45/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 45/14 vom 18. September 2014 in dem Restitutionsklageverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 18. September 2014 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 3. Juni 2014 wird auf Kosten des Restitutionsklägers als unzulässig verworfen. Der Antrag des Restitutionsklägers auf Beiordnung eines Notan- walts für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den vor- genannten Beschluss wird abgelehnt. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festge- setzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist jedenfalls unzulässig. Sie ist nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. Die beab- sichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos. Die Frist zur Einlegung der Rechts- beschwerde ist abgelaufen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem 1 2 - 3 - Restitutionskläger nicht gewährt werden, weil der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nicht innerhalb der Notfrist des § 575 Abs. 1 ZPO hier eingegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323). Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 26.02.2008 - 244 C 27795/07 - LG München I, Entscheidung vom 03.06.2014 - 20 S 18187/13 -