OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZB 45/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
5Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z B 4 5 / 1 4 vom 12. November 2014 in dem Restitutionsklageverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 12. November 2014 beschlossen: Der Antrag des Restitutionsklägers auf Beiordnung eines Notan- walts für die Erhebung einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 18. September 2014 wird abgelehnt. Gründe: I. Mit Beschluss vom 18. September 2014 hat der Senat eine Rechtsbe- schwerde des Restitutionsklägers als unzulässig verworfen, weil diese nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Ferner hat er einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die (erneute) Einlegung einer Rechtsbeschwerde abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach Ablauf der Notfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus- sichtslos sei. Insbesondere könne dem Restitutionskläger keine Wiedereinset- zung in den vorigen Stand gewährt werden, weil der Antrag auf Beiordnung ei- nes Notanwalts nicht innerhalb der vorgenannten Frist beim Bundesgerichtshof eingegangen sei. Nunmehr begehrt der Restitutionskläger die Beiordnung eines Notan- walts zur Erhebung einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 1 2 - 3 - 18. September 2014. Zur Begründung des Antrags führt er aus, er habe sich in einem schuldlosen Rechtsirrtum über die Rechtsmittelzuständigkeit des Bun- desgerichtshofs befunden und deshalb die Notfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht wahren können. II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. Die beab- sichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos, soweit sie die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig zum Gegenstand haben soll. Zur Erhebung einer Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts ist die Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts- anwalt nicht geboten. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen Versäumung der Notfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO verworfen worden, sondern mangels Postulationsfä- higkeit des die Beschwerde einlegenden Instanzanwalts des Restitutionsklä- gers. Dagegen wendet sich der Restitutionskläger nicht. Er macht nicht geltend, der Senat habe unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG die Postulationsfähig- keit seines Instanzanwalts übersehen. 2. Für die Erhebung einer Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Bei- ordnung eines Notanwalts ist die Vertretung durch einen bei dem Bundesge- richtshof zugelassenen Anwalt nicht geboten (§ 78b Abs. 1 iVm § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Notan- walts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt (§ 78b Abs. 2 ZPO). Für diese besteht kein Anwaltszwang, weil Gegenstand des abgelehnten An- 3 4 5 - 4 - trags gerade die Behauptung der Partei ist, keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben. Aus diesem Grund besteht auch kein An- waltszwang im hier vorliegenden Fall, dass eine sofortige Beschwerde nicht statthaft ist und dem Antragsteller nur die Anhörungsrüge verbleibt (BGH, Be- schluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 3). Überdies ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch insoweit aussichts- los. Zur Einlegung eines Rechtsmittels kann zwar ein Notanwalt ausnahmswei- se auch dann noch beigeordnet werden, wenn der Antrag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingeht. Der verspätete Eingang darf jedoch nicht auf einem Verschulden der Partei beruhen. Außerdem muss der Antrag innerhalb der Frist des § 234 ZPO nachgeholt werden. Insoweit gilt nichts anderes als für den An- trag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, MDR 2006, 166, 167; vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, MDR 2008, 760). Vorliegend ist die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht eingehalten. Der angebliche Rechtsirrtum über die Rechtsmit- telzuständigkeit des Bundesgerichtshofs war bereits durch den Hinweis des fälschlich angegangenen Oberlandesgerichts behoben, der den Restitutions- 6 - 5 - kläger am 17. Juli 2014 dazu veranlasste, "Verweisung" an den Bundesge- richtshof zu beantragen. Der (erste) Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts datiert vom 18. August 2014 und ist am 21. August 2014 hier eingegangen. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 26.02.2008 - 244 C 27795/07 - LG München I, Entscheidung vom 03.06.2014 - 20 S 18187/13 -