OffeneUrteileSuche
Leitsatz

II ZB 4/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
7Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z B 4 / 1 4 vom 23. September 2014 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 29, 709 Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich kein Notgeschäftsführer zu bestellen. BGH, Beschluss vom 23. September 2014 - II ZB 4/14 - OLG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Be- schluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdever- fahrens. Geschäftswert: 30.000 € Gründe: I. Am 27. Dezember 1995 haben F. M. , dessen Ehefrau A. M. sowie deren vier Kinder, die Beteiligten zu 1 bis 4, zur Bewirtschaftung dreier Hausgrundstücke in F. die M. GbR gegründet. F. M. und seine Ehefrau waren jeweils mit 2%, die Kinder jeweils mit 24% beteiligt. Der Gesell- schaftsvertrag lautet auszugsweise: 1 - 3 - „§ 6 Geschäftsführung und Vertretung 1. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist ausschließlich der Gesell- schafter F. M. berufen. Soweit dieser ver- hindert sein sollte, wird dieser, sofern er nicht einen Dritten mit schriftlicher Vollmacht zu seinem Vertreter bestimmt, was diesem vorbehalten sein soll, von seiner Ehefrau, der Erschienenen zu 2. in seiner Geschäftsführerstellung vertreten. Eine Vertretung durch an- dere Familienangehörige, mit Ausnahme der Erschienenen zu 2., ist nicht möglich. … § 9 Tod eines Gesellschafters 9.1. Durch den Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Sie wird mit den oder dem Erben des verstorbenen Ge- sellschafters fortgesetzt, soweit es sich um Verwandte gerader Linie oder Adoptivkinder handelt und die verbleibenden Gesellschafter nicht mit 3/4-Mehrheit beschließen, dass diese abzufinden sind. …“ F. M. hatte zu seinen Lebzeiten die laufenden Geschäfte der GbR auf die Beteiligte zu 1 übertragen und diese u.a. bevollmächtigt, in seinem Namen Mietverträge abzuschließen und aufzuheben sowie den Inhalt der Miet- verträge nach eigenem Ermessen zu gestalten; weiterhin hatte er sie mit einer Konto- und Depotvollmacht ausgestattet, die insbesondere auch das auf den Namen von F. M. eingerichtete Unterkonto 21 bei der D. Bank umfasste, auf das die Mieter der verwalteten Hausgrundstücke seit Jahrzehnten die Miete gezahlt hatten. Am 2. September 2008 ist F. M. verstorben. In der Folge kam es zu Unstimmigkeiten über die Frage, auf welches Konto die Mieter der Woh- nungen ihre Mieten zahlen sollen, wer verfügungsberechtigt über die aufgelau- fenen Mieten ist und wer zur Vertretung der Gesellschaft berufen ist, sowie zu 2 3 - 4 - einer Vielzahl von Gerichtsprozessen zwischen den Beteiligten. Der Beteiligte zu 4 erstritt ein rechtskräftiges Teilurteil des Landgerichts Frankfurt vom 30. Januar 2010, in dem die Beteiligten zu 1 bis 3 und A. M. verurteilt wur- den, einen Antrag auf Eröffnung eines Girokontos auf den Namen der GbR als Kontoinhaberin bei gemeinschaftlicher Verfügungsberechtigung aller Gesell- schafter der GbR zu stellen, und die Mieter der Wohnungen der GbR anzuwei- sen, die Mieten nur noch auf das neu zu eröffnende Girokonto zu leisten. Die Gesellschafter konnten keine von allen getragene Einigung über diese Punkte erzielen, so dass eine Vielzahl von Mietern dazu übergegangen ist, die Mieten bei dem Amtsgericht zu hinterlegen oder an die Beteiligte zu 1 bar zu zahlen. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2012 wurde der Beteiligte zu 4 aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Über seine Klage auf Feststellung der Unwirk- samkeit dieses Beschlusses ist bisher nicht entschieden. Am 28. August 2013 hat die Beteiligte zu 1 beim Amtsgericht Frankfurt am Main beantragt, der Gesellschaft einen Notgeschäftsführer analog § 29 BGB zu bestellen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen haben die Beteiligte zu 1 und - wegen der fehlenden Anordnung einer Kosten- erstattung - die Beteiligten zu 2 bis 4 Beschwerde eingelegt. Während des Be- schwerdeverfahrens verstarb A. M. . Das Oberlandesgericht hat die Be- schwerden zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers weiter. 4 5 - 5 - II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht (OLG Frankfurt, ZIP 2014, 875) hat ausgeführt, eine analoge Anwendung von § 29 BGB auf Personengesellschaften sei, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, nicht möglich. Die Bestellung eines Dritten zum organschaftlichen Vertreter der Personengesellschaft entspreche nicht de- ren Leitbild, nach der die Vertretung nur einem Gesellschafter als geborenem Gesellschaftsorgan zustehen könne. Jedenfalls für den hier vorliegenden Fall einer begrenzten Familiengesellschaft bürgerlichen Rechts sei eine Abwei- chung von diesem Grundsatz zu verneinen. Dem stehe auch § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags nicht entgegen, weil die dort ermöglichte Geschäftsfüh- rung einer Person, die nicht Gesellschafter sei, keine organschaftliche Stellung verschaffe und nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Regelung nach dem Tod von F. und A. M. noch Fortbestand haben solle. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass den von der Beteiligten zu 1 befürchteten Ge- fahren nicht weit überwiegend durch die von den Beteiligten zu 2 bis 4 vorge- schlagene Einsetzung einer professionellen Hausverwaltung begegnet werden könne. 2. Der Beschluss hält der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren stand. a) Die Erstbeschwerde war zulässig. Die Beteiligte zu 1 ist beschwerde- befugt. Nach § 59 Abs. 1 und 2 FamFG steht die Beschwerde einem Antragstel- ler zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Betei- ligte zu 1 hat den Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers gestellt und ist durch die Ablehnung in ihren Rechten verletzt. 6 7 8 9 - 6 - Der Antrag auf Bestellung eines Notvorstands eines Vereins nach § 29 BGB kann von einem Vereinsmitglied als Beteiligtem gestellt werden. Ein Ver- einsmitglied, das einen solchen Antrag gestellt hat, ist gegen die Ablehnung der Bestellung eines Notvorstands beschwerdeberechtigt, weil es in eigenen Rech- ten beeinträchtigt wird (vgl. OLG Schleswig, FGPrax 2013, 127, 128). Das ein- zelne Mitglied hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Handlungsfähigkeit des Vereins und ist, sofern die Satzung nichts Abweichendes regelt, zur Mitwir- kung bei der Bestellung des Vorstands berufen. Wenn wie hier eine entsprechende Anwendung der Notvorstandsbestel- lung auf einen anderen Verband in Frage steht, gilt Entsprechendes. Die Betei- ligte zu 1 hat als Gesellschafterin ein Interesse an der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft und ist zur Mitwirkung an der Geschäftsführung bzw. an der Über- tragung der Geschäftsführung berufen, §§ 710, 709 Abs. 1 BGB. b) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Bestellung eines Notge- schäftsführers für die Gesellschaft entsprechend § 29 BGB abgelehnt. Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich kein Notgeschäftsführer zu bestellen, jedenfalls wenn sie keine Publikumsgesellschaft ist (Erman/ Westermann, BGB, 14. Aufl., § 29 Rn. 4; Staudinger/Weick, BGB, Bearbeitung 2005, § 29 Rn. 5; MünchKommBGB/Reuter, 6. Aufl., § 29 Rn. 4; BeckOK BGB/Schöpflin Stand: 01.02.2014, § 29 Rn. 2; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 29 Rn. 3; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 29 Rn. 1; Otto in jurisPK- BGB, 6. Aufl., § 29 Rn. 2; Andreas Bergmann in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 709 Rn. 10; vgl. zur KG BGH, Urteil vom 9. Dezember 1968 - II ZR 33/67, BGHZ 51, 198, 200). Für die entsprechende Anwendung der Regelung des § 29 BGB feh- len die rechtlichen Voraussetzungen. Eine Analogie ist zulässig, wenn das Ge- setz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachver- 10 11 12 - 7 - halt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzge- ber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Ge- setzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 32; Urteil vom 12. Januar 2010 - XI ZR 37/09, ZIP 2010, 319 Rn. 32 mwN). aa) Es fehlt bereits eine planwidrige Regelungslücke. Der Notvorstand überbrückt bei der juristischen Person eine vorübergehende Handlungsunfähig- keit beim Fehlen eines ordentlich bestellten Vorstands. Der Wegfall der Ge- schäftsführungsbefugnis bei einem geschäftsführenden Gesellschafter oder sein Wegfall machen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts dagegen auch beim Fehlen von Vorkehrungen im Gesellschaftsvertrag nicht handlungsunfähig, weil dafür Regelungen im Gesetz vorhanden oder von der Rechtsprechung entwi- ckelt worden sind. Der Wegfall des (einzigen) geschäftsführungsberechtigten Gesellschaf- ters durch Tod führt zur Gesamtgeschäftsführungsbefugnis der verbliebenen Gesellschafter (§ 709 Abs. 1 BGB). Bei Entziehung der Geschäftsführungsbe- fugnis oder Amtsniederlegung gilt Entsprechendes; ggf. bleibt es bei der Ge- schäftsführungsbefugnis der übrigen geschäftsführungsbefugten Gesellschafter (vgl. MünchKommBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 712 Rn. 20 mwN). Dass sich die verbleibenden Gesellschafter blockieren können, ist in der Gesamtgeschäfts- führungsbefugnis als dem gesetzlichen Regelfall bei der Gesellschaft bürgerli- chen Rechts angelegt und begründet daher keine Regelungslücke. 13 14 - 8 - Soweit etwa im Hinblick auf den Ausschluss des geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafters rechtliche Unsicherheiten bestehen, kann die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis durch eine einstweilige Verfü- gung vorläufig geregelt werden. Wenn ein dringender Handlungsbedarf wegen einer Gefahr für die Gesellschaft oder ihr Vermögen besteht, die keinen Auf- schub bis zu einer Entscheidung der Gesellschafter duldet, bedarf es ebenfalls keines Notgeschäftsführers. Jeder Gesellschafter hat entsprechend § 744 Abs. 2 BGB die Befugnis zu den Maßnahmen, die zur Erhaltung eines zum Ge- sellschaftsvermögen gehörenden Gegenstandes oder der Gesellschaft selbst notwendig sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1955 - IV ZR 185/54, BGHZ 17, 181, 183). bb) Auch die von der Beteiligten zu 1 behauptete zeitweilige Geschäfts- unfähigkeit des Beteiligten zu 3 führt nicht zu einer ungeregelten Situation. Der Gefahr der Mitwirkung eines Mitgesellschafters, die sich nachträglich als un- wirksam herausstellt, kann durch die Bestellung eines Betreuers für den ge- schäftsunfähigen Gesellschafter und einen Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) begegnet werden (vgl. Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl., § 1903 Rn. 10 15 16 - 9 - mwN). Wenn in gerichtlichen Verfahren wegen der Eilbedürftigkeit ein Zuwarten mit Nachteilen verbunden wäre, kann vor der Betreuerbestellung ein Prozess- pfleger nach § 57 ZPO bestellt werden. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.11.2013 - 72 AR 2050/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.01.2014 - 20 W 368/13 -