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Beschluss

II ZB 4/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 29 BGB grundsätzlich nicht entsprechend anwendbar. • Der Tod oder der Wegfall des geschäftsführenden Gesellschafters führt nicht zur Regelungslücke: Die verbleibenden Gesellschafter sind nach § 709 Abs.1 BGB gesamthändisch geschäftsführungsbefugt. • Bei Gefahr für Gesellschaftsvermögen können einzelne Gesellschafter nach § 744 Abs.2 BGB notwendige Erhaltungsmaßnahmen treffen; andere Instrumente sind einstweilige Verfügung, Betreuer oder Prozesspfleger. • Die Beschwerdebefugnis des Gesellschafters für die Ablehnung eines Antrags auf Bestellung eines Notgeschäftsführers folgt aus § 59 FamFG in Verbindung mit den Beteiligtenrechten an der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft.
Entscheidungsgründe
Keine analoge Bestellung eines Notgeschäftsführers bei GbR • Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 29 BGB grundsätzlich nicht entsprechend anwendbar. • Der Tod oder der Wegfall des geschäftsführenden Gesellschafters führt nicht zur Regelungslücke: Die verbleibenden Gesellschafter sind nach § 709 Abs.1 BGB gesamthändisch geschäftsführungsbefugt. • Bei Gefahr für Gesellschaftsvermögen können einzelne Gesellschafter nach § 744 Abs.2 BGB notwendige Erhaltungsmaßnahmen treffen; andere Instrumente sind einstweilige Verfügung, Betreuer oder Prozesspfleger. • Die Beschwerdebefugnis des Gesellschafters für die Ablehnung eines Antrags auf Bestellung eines Notgeschäftsführers folgt aus § 59 FamFG in Verbindung mit den Beteiligtenrechten an der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft. Die Beteiligten sind Mitglieder einer familiengeprägten GbR, die drei Wohngrundstücke verwaltet. F. M. war allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer; er übertrug zu Lebzeiten der Beteiligten zu 1 umfangreiche Geschäfts- und Kontovollmachten. F. M. verstarb 2008; daraufhin stritten die Gesellschafter über Vertretung, Kontoführung und Mietzuflüsse. Teilurteile und Maßnahmen führten zu geteilten Zahlungen der Mieter. Die Beteiligten konnten sich nicht einigen; Beteiligter zu 4 wurde später ausgeschlossen. Die Beteiligte zu 1 beantragte 2013 beim Amtsgericht die analoge Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 29 BGB für die GbR; das AG und das OLG wiesen den Antrag beziehungsweise die Beschwerde ab. Die Beteiligte zu 1 ließ die Entscheidung zur Rechtsbeschwerde zu. • Die Rechtsbeschwerde war zulässig; eine mitgliedschaftliche Beeinträchtigung und das Interesse an der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft begründen Beschwerdebefugnis (vgl. § 59 FamFG, §§ 709, 710 BGB). • Eine entsprechende Anwendung des § 29 BGB auf Personengesellschaften ist nicht generell möglich; insbesondere fehlt es bei der GbR an den Voraussetzungen für eine Analogie, da keine planwidrige Regelungslücke besteht. • Der Notvorstand dient zur Überbrückung der Handlungsunfähigkeit juristischer Personen; bei GbR regeln § 709 BGB und die entwickelte Rechtsprechung den Wegfall des geschäftsführenden Gesellschafters, sodass die Gesellschaft nicht handlungsunfähig wird. • Der Tod des allein vertretungsberechtigten Gesellschafters führt zur Gesamtgeschäftsführungsbefugnis der übrigen Gesellschafter (§ 709 Abs.1 BGB); das Risiko gegenseitiger Blockaden ist gesetzlich vorgesehen und begründet keine Lücke. • Bestehende Risiken können durch andere Rechtsinstrumente behoben werden: einstweilige Verfügung zur vorläufigen Regelung der Geschäftsführung, Erhaltungsbefugnisse einzelner Gesellschafter nach § 744 Abs.2 BGB, Bestellung eines Betreuers mit Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) oder Bestellung eines Prozesspflegers (§ 57 ZPO) in Eilfällen. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wurde zurückgewiesen; der Antrag auf analoge Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 29 BGB ist unbegründet. Die Entscheidung des OLG, dass eine entsprechende Anwendung von § 29 BGB auf eine GbR nicht in Betracht kommt, ist rechtlich tragfähig, weil keine planwidrige Regelungslücke besteht und Gesetz und Rechtsprechung ausreichende Instrumente vorsehen, um Handlungsfähigkeit und Schutz des Gesellschaftsvermögens sicherzustellen. Die verbleibenden Gesellschafter sind nach § 709 Abs.1 BGB gesamthandschäftsführungsbefugt; bei dringendem Handlungsbedarf können einzelne Gesellschafter Schutzmaßnahmen nach § 744 Abs.2 BGB treffen oder gerichtliche Eilmaßnahmen herbeiführen. Die Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.