II ZB 4/14
BGH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 23. September 2014 II ZB 4/14 BGB §§ 29, 709 Abs. 1, 710 Notgeschaftsführer für GbR nicht nötig Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGH Notgeschaftsführer für GbR nicht nötig Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich kein Notgeschäftsführer zu bestellen. (amtlicher Leitsatz) BGH, Beschl. v. 23.9.2014 – II ZB 4/14 BGB §§ 29, 709 Abs. 1, 710 Entscheidung: Die Eltern (M und dessen Ehefrau)und deren vier Kinder gründeten eine GbR zur Bewirtschaftung mehrerer Hausgrundstücke. Der Gesellschaftsvertrag lautete auszugsweise: § 6 Geschäftsführung und Vertretung 1. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist ausschließlich der Gesellschafter M berufen. Soweit dieser verhindert sein sollte, wird dieser, sofern er nicht einen Dritten mit schriftlicher Vollmacht zu seinem Vertreter bestimmt, was diesem vorbehalten sein soll, von seiner Ehefrau, der Erschienenen zu 2. in seiner Geschäftsführerstellung vertreten. Eine Vertretung durch andere Familienangehörige, mit Ausnahme der Erschienenen zu 2., ist nicht möglich. … § 9 Tod eines Gesellschafters 9.1. Durch den Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Sie wird mit den oder dem Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt, soweit es sich um Verwandte gerader Linie oder Adoptivkinder handelt und die verbleibenden Gesellschafter nicht mit -Mehrheit beschließen, dass diese abzufinden sind. … M übertrug zu Lebzeiten die laufenden Geschäfte der GbR auf eines seiner Kinder und bevollmächtigte dieses unter anderem, in seinem Namen Mietverträge abzuschließen und aufzuheben sowie den Inhalt der Mietverträge nach eigenem Ermessen zu gestalten; weiterhin erteilte er ihm eine Konto-und Depotvollmacht, die insbesondere das auf den Namen von M eingerichtete Unterkonto bei der D. Bank umfasste, auf das die Mieter der verwalteten Hausgrundstücke seit Jahrzehnten die Miete gezahlt hatten. Nach dem Tod des M kam es zu Streitigkeiten der Gesellschafter über die Frage, auf welches Konto die Mieten zu zahlen seien, wer verfügungsbefugt über die aufgelaufenen Mieten und zur Vertretung der GbR berufen sei. Trotz Urteils waren die Gesellschafter nicht in der Lage, ein Konto auf den Namen der GbR bei gemeinschaftlicher Verfügungsberechtigung aller Gesellschafter derselben zu errichten und die Mieter anzuweisen, die Miete nur noch auf das neu zu eröffnende Konto zu leisten. Eines der Kinder beantragte daraufhin, der GbR einen Notgeschäftsführer analog § 29 BGB zu bestellen. In der Zwischenzeit verstarb auch die Ehefrau des M. Das AG wies den Antrag zurück. Die Beschwerde vor dem OLG1 und die Rechtsbeschwerde vor dem BGH blieben erfolglos. Der herrschenden Meinung2 folgend lehnt der BGH – wie schon das OLG – die Bestellung eines Notgeschäftsführers bei der GbR ab, jedenfalls wenn sie keine Publikumsgesellschaft ist. Mangels planwidriger Regelungslücke scheide eine analoge Anwendung des § 29 BGB aus.DerWegfall der Geschäftsführungsbefugnis bei dem (einzigen) geschäftsführenden Gesellschafter oder sein Wegfall machen die GbR nicht handlungsunfähig. So führt der Wegfall durch Tod zur Gesamtgeschäftsführungsbefugnis der verbliebenen Gesellschafter ( § 709 Abs. 1 BGB ). Entsprechendes gilt bei Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis oder Amtsniederlegung ( § 712 BGB ); gegebenenfalls bleibt es bei der Geschäftsführungsbefugnis der übrigen Gesellschafter.3 Eine (mögliche) Blockade der Gesellschafter ist der Gesamtgeschäftsführungsbefugnis als dem gesetzlichen Regelfall der GbR ( § 709 Abs. 1 BGB ) immanent und führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch in den FällendringendenHandlungsbedarfs wegen einer Gefahr für die Gesellschaft gilt nichts anderes, so hat jeder Gesellschafter entsprechend § 744 Abs. 2 BGB die Befugnis, die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen, um die Gefahren von der Gesellschaft abzuwenden. Bei zeitweiliger Geschäftsunfähigkeit eines Gesellschafters sei ein Betreuer zu bestellen und gegebenenfalls zu der unternehmerischen Entscheidung die betreuungsgerichtliche Genehmigung einzuholen.4 Anmerkung: Die Entscheidung ist konsequent. Die für die Gesellschafter einer GbR immanenten Risiken (besser: ungewünschten Auswirkungen) haben ihre Ursache im Gesetz. Wird dies nicht gewünscht, sind VorkehrungenimGesellschaftsvertragzu treffen. Ein Fall der (absoluten) Handlungsunfähigkeit kann bei der GbR nicht eintreten; Vertretungsregelungen sieht das Gesetz in den Fällen anscheinender Handlungsunfähigkeit in §§ 709, 710, 744 BGB und §§ 1896, 1902 BGB vor. Die Bestellung eines Notgeschäftsführers ist trotz aller nachvollziehbaren Probleme für die Gesellschafter nicht erforderlich. Die Fälle, die von den Beteiligten oft als (faktische) Handlungsunfähigkeit wahrgenommen werden, sei es wegen der gegenseitigen Blockade der Gesellschafter untereinander oder die wegen einer zeitweiligen Geschäftsunfähigkeit eines Gesellschafters bedingte relative Handlungsunfähigkeit aufgrund der längeren Entscheidungsfindung können mit Hilfe des Notars abweichend vom Gesetz praxistauglich im Gesellschaftsvertrag und durch eine Vorsorgevollmacht5 geregelt werden. Sven Schindler 1 OLG Frankfurt ZIP 2014, 875 . 2 So bspw. MüKo-BGB/Reuter,6.Aufl.,§29 Rn 4; BeckOK-BGB/Schöpflin, Stand: 1.2.2014, § 29 Rn 2; Palandt/Ellenberger,BGB,73. Aufl., § 29Rn 1. 3 So bereits MüKo-BGB/Schäfer, 6.Aufl.,§712Rn20. 4 Vgl. nur Jocher, notar 2014, 3 . 5 Ausführlich zu den einzelnen Gestaltungsmöglichkeiten der Vorsorge und den damit im Zusammenhang stehenden Problemen Jocher, notar 2014, 3 ff. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 23.09.2014 Aktenzeichen: II ZB 4/14 Rechtsgebiete: Verein Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Erschienen in: ZNotP 2014, 395-397 notar 2014, 423-424 Normen in Titel: BGB §§ 29, 709 Abs. 1, 710