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Beschluss

V ZB 194/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Haftanordnung verletzt die Rechte des Betroffenen, wenn absehbar ist, dass die Vollstreckung in einer Justizvollzugsanstalt erfolgt, die nicht den in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 RL 2008/115/EG zugrunde liegenden Schutzstandard erfüllt. • Unionsbürger, die früher Drittstaatsangehörige waren, dürfen bei der Anordnung von Abschiebungshaft nicht hinter den Schutzstandard für Drittstaatsangehörige zurückfallen. • Das Nichtanwendbarsein der RL 2008/115/EG auf Unionsbürger führt nicht dazu, ihnen geringeren Schutz bei Abschiebungshaft zuzubilligen.
Entscheidungsgründe
Unionsbürger und Schutzstandard bei Abschiebungshaft (Vollzugsort maßgeblich) • Eine Haftanordnung verletzt die Rechte des Betroffenen, wenn absehbar ist, dass die Vollstreckung in einer Justizvollzugsanstalt erfolgt, die nicht den in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 RL 2008/115/EG zugrunde liegenden Schutzstandard erfüllt. • Unionsbürger, die früher Drittstaatsangehörige waren, dürfen bei der Anordnung von Abschiebungshaft nicht hinter den Schutzstandard für Drittstaatsangehörige zurückfallen. • Das Nichtanwendbarsein der RL 2008/115/EG auf Unionsbürger führt nicht dazu, ihnen geringeren Schutz bei Abschiebungshaft zuzubilligen. Der Betroffene, ein Unionsbürger, war Gegenstand einer Haftanordnung des Landgerichts Hamburg im Zusammenhang mit Abschiebungshaft. Es war absehbar, dass die Vollstreckung der Haft in der Justizvollzugsanstalt Billwerder erfolgen würde. Die Frage stellte sich, ob damit bei der Anordnung der Haft die auf Drittstaatsangehörige bezogene Richtlinie 2008/115/EG und die daraus zugunsten Betroffener zu beachtenden Schutzstandards zu berücksichtigen sind. Das Landgericht ordnete Haft an; der Betroffene erhob Rechtsbeschwerde mit der Rüge einer Rechtsverletzung durch die Haftanordnung. Der Bundesgerichtshof prüfte, ob die Vollstreckung in der genannten Anstalt die Rechte des Betroffenen verletzt habe und ob wegen früherer Drittstaatsangehörigkeit geringere Schutzstandards gerechtfertigt seien. • Die Haftanordnung verletzte die Rechte des Betroffenen, weil vorhersehbar war, dass die Vollstreckung in der Justizvollzugsanstalt Billwerder erfolgen würde, die den in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG zugrunde liegenden Schutzstandard nicht wahrt. • Die Richtlinie 2008/115/EG regelt zwar formell nur die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, doch steht dies einer Schutzwürdigkeit nicht entgegen, wenn der Betroffene früher Drittstaatsangehöriger und nun Unionsbürger ist. • Es ist nicht gerechtfertigt, früheren Drittstaatsangehörigen, die jetzt Unionsbürger sind, bei der Anordnung von Abschiebungshaft geringere Schutzstandards zu gewähren als Drittstaatsangehörigen; daher ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Haft auf den höheren Schutzstandard abzustellen. • Auf eine weitergehende Begründung wurde gemäß § 74 Abs. 7 FamFG verzichtet. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Beschluss des Landgerichts Hamburg den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Dem Betroffenen wurde für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt. Gerichtskosten in den Rechtsmittelinstanzen werden nicht erhoben; die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen sind der Freien und Hansestadt Hamburg auferlegt. Der Gegenstandswert des Verfahrens beträgt 5.000 €. Die Entscheidung beruht darauf, dass die zu erwartende Vollstreckung der Haft in der genannten Justizvollzugsanstalt den nach der genannten Richtlinie und ihrem Auslegungsbild gebotenen Schutzstandard nicht gewährleistete, sodass die Haftanordnung rechtswidrig war.