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Entscheidung

V ZB 194/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 194/13 vom 25. September 2014 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Roth und Dr. Kazele beschlossen: Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Ver- fahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wasser- mann bewilligt. Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Hamburg - 29. Zivilkammer - vom 3. Dezember 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in den Rechtsmittelinstanzen nicht erho- ben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendi- gen Auslagen des Betroffenen in den Rechtsmittelinstanzen wer- den der Freien und Hansestadt Hamburg auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: Die Haftanordnung des Landgerichts hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvoll- zugsanstalt Billwerder und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. zur Justizvollzugsanstalt Frank- 1 - 3 - furt am Main I: Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 56/14 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dass der Betroffene als Unionsbürger nicht von dem Anwendungsbereich der Richtlinie unmittelbar erfasst wird, weil diese nur die Rückführung von Drittstaatsangehörigen regelt, führt zu keiner anderen Be- urteilung. Denn es ist nicht gerechtfertigt, früheren Drittstaatsangehörigen, die jetzt Unionsbürger sind, bei der Anordnung von Abschiebungshaft - soweit die- se überhaupt zulässig ist - einen geringeren Schutzstandard als Drittstaatsan- gehörigen zuzubilligen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Roth Kazele Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 20.11.2013 - 219h XIV 206/13 - LG Hamburg, Entscheidung vom 03.12.2013 - 329 T 31/13 -