Urteil
VII ZR 164/12
BGH, Entscheidung vom
27mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine in AGB vereinbarte Verpflichtung zur Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern ist für vor dem 01.01.2003 geschlossene Verträge dahin auszulegen, dass eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft geschuldet ist.
• Eine Sicherungsabrede kann durch das Zusammenwirken mehrerer Klauseln in ihrer Gesamtauswirkung unwirksam sein, wenn sie den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt (§ 9 Abs.1 AGBG).
• Eine insgesamt unangemessene Übersicherung durch kumulative Sicherungsregelungen (hier 5 % Vertragserfüllungsbürgschaft plus 2 % Gewährleistungssicherheit) ist unwirksam; erlangte Bürgschaften ohne rechtlichen Grund können vom Bürgen mit der Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung abgewehrt werden (§§ 768 Abs.1 S.1, 821 BGB).
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit kumulativer Sicherungsabreden bei übermäßiger Bürgschaftsbelastung (5% + 2%) • Eine in AGB vereinbarte Verpflichtung zur Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern ist für vor dem 01.01.2003 geschlossene Verträge dahin auszulegen, dass eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft geschuldet ist. • Eine Sicherungsabrede kann durch das Zusammenwirken mehrerer Klauseln in ihrer Gesamtauswirkung unwirksam sein, wenn sie den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt (§ 9 Abs.1 AGBG). • Eine insgesamt unangemessene Übersicherung durch kumulative Sicherungsregelungen (hier 5 % Vertragserfüllungsbürgschaft plus 2 % Gewährleistungssicherheit) ist unwirksam; erlangte Bürgschaften ohne rechtlichen Grund können vom Bürgen mit der Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung abgewehrt werden (§§ 768 Abs.1 S.1, 821 BGB). Die Klägerin beauftragte 1997 eine Auftragnehmerin mit Erschließungsarbeiten. Die Auftragnehmerin übergab zunächst eine Vertragserfüllungsbürgschaft (5 %), später wurden Vertragserfüllungsbürgschaft und zwei Gewährleistungsbürgschaften (je 2 %) ausgetauscht bzw. zurückgegeben. Nach Abnahme reklamiert die Klägerin Mängel und fordert aus den Gewährleistungsbürgschaften Zahlung wegen Mängelbeseitigungskosten; die Beklagte zu 1 ist Bürge. Die Gerichte vor dem BGH sahen in den Vertrags- und Bürgschaftsbedingungen sowohl unwirksame Einredenausschlüsse als auch Regelungen, die zu einer Übersicherung des Auftraggebers führten. Die Klägerin verfolgt im Revisionsverfahren ihre Zahlungs- und Feststellungsansprüche gegen die Bürgin weiter. • Anwendbares Recht: Für vor dem 31.12.2001 geschlossene Verträge gelten BGB und AGBG in der früheren Fassung (Art.229 §5 EGBGB). • Akzessorietät der Bürgschaft: Der Bürge kann sich auf Einwendungen und Einreden des Hauptschuldners aus der Sicherungsabrede berufen; er darf nicht mehr leisten müssen als der Hauptschuldner (§ 768 Abs.1 S.1 BGB). • Auslegung älterer Klauseln: Klauseln über Bürgschaft auf erstes Anfordern sind für vor 01.01.2003 geschlossene Verträge dahingehend auszulegen, dass eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft geschuldet ist; die Beklagte hat eine solche Bürgschaft geleistet. • Unangemessene Benachteiligung/Übersicherung: Die in den Vertragsunterlagen miteinander verknüpften Klauseln (5 % Vertragserfüllungsbürgschaft, Rückgabebedingung nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung, zusätzlich 2 % Sicherheit für Gewährleistung oder deren Ablösung durch Bürgschaft) führen für den Zeitraum nach Abnahme zu einer Gesamtsicherung von 7 %, die das angemessene Maß übersteigt und den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt (§ 9 Abs.1 AGBG). • Kombinationswirkung: Auch wenn einzelne Klauseln für sich genommen vertretbar wären, kann ihre Gesamtwirkung die Unwirksamkeit jeder beteiligten Klausel begründen; hier sind Nr.6.1 BVB und Nr.6.2 BVB unwirksam wegen ihres Zusammenwirkens mit Nr.34.6 ZVB. • Rechtsfolge: Da die zugrundeliegenden Sicherungsabreden unwirksam sind, fehlt der Klägerin der rechtliche Anspruch auf die streitgegenständlichen Gewährleistungsbürgschaften; die Bürgin kann die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung geltend machen (§§ 768 Abs.1 S.1, 821 BGB). • Teilweiser Vorbehalt: Es bedurfte keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob der formularmäßige Einredenausschluss nach Nr.34.3 ZVB allein unwirksam wäre; die Unwirksamkeit folgt bereits aus der Übersicherungsproblematik. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der BGH bestätigt, dass die in den Vertragsunterlagen verankerten Sicherungsabreden wegen unangemessener Übersicherung unwirksam sind, sodass die von der Beklagten zu 1 übernommenen Gewährleistungsbürgschaften ohne rechtlichen Grund gestellt wurden. Die Beklagte zu 1 kann daher Leistungsverlangen aus diesen Bürgschaften mit der Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung abwehren. Die Klage der Klägerin gegen die Bürgin bleibt damit erfolglos, weil die erforderliche Grundlage für die Inanspruchnahme fehlt.