Urteil
XII ZB 185/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter ist entscheidend, ob dem betreuenden Elternteil Betreuungsunterhalt nach §1570 BGB zusteht; dieser Anspruch kann auch bei tatsächlicher Vollzeiterwerbstätigkeit bestehen, wenn die Tätigkeit überobligationsmäßig ist.
• Bei Vorliegen kindbezogener Gründe ist die Frage, ob Betreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr hinaus gebührt, ein tatrichterlicher Billigkeitsentscheid, der besondere Betreuungsbelastungen (z. B. Fahr- und Beaufsichtigungsaufwand) zu berücksichtigen hat.
• Wenn ein Teil des Unterhaltsanspruchs auf Betreuung beruht, fällt der Gesamtunterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils nach §1609 Nr.2 BGB in den zweiten Rang gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten gleichen Rangs, etwa der nichtehelichen Mutter eines weiteren Kindes.
• Kann überobligationsmäßige Erwerbstätigkeit nicht ausgeschlossen werden, ist das Einkommen nicht generell unberücksichtigt zu lassen; über dessen Anrechnung ist nach Treu und Glauben unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
• Bei unklaren tatsächlichen Verhältnissen zur Frage des Betreuungsunterhalts muss das Beschwerdegericht erneut entscheiden; der Bundesgerichtshof kann dies nicht ersatzweise prüfen.
Entscheidungsgründe
Betreuungsunterhalt, Überobligationsarbeit und Ranggleichheit mit anderer Unterhaltsberechtigter • Für die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter ist entscheidend, ob dem betreuenden Elternteil Betreuungsunterhalt nach §1570 BGB zusteht; dieser Anspruch kann auch bei tatsächlicher Vollzeiterwerbstätigkeit bestehen, wenn die Tätigkeit überobligationsmäßig ist. • Bei Vorliegen kindbezogener Gründe ist die Frage, ob Betreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr hinaus gebührt, ein tatrichterlicher Billigkeitsentscheid, der besondere Betreuungsbelastungen (z. B. Fahr- und Beaufsichtigungsaufwand) zu berücksichtigen hat. • Wenn ein Teil des Unterhaltsanspruchs auf Betreuung beruht, fällt der Gesamtunterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils nach §1609 Nr.2 BGB in den zweiten Rang gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten gleichen Rangs, etwa der nichtehelichen Mutter eines weiteren Kindes. • Kann überobligationsmäßige Erwerbstätigkeit nicht ausgeschlossen werden, ist das Einkommen nicht generell unberücksichtigt zu lassen; über dessen Anrechnung ist nach Treu und Glauben unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. • Bei unklaren tatsächlichen Verhältnissen zur Frage des Betreuungsunterhalts muss das Beschwerdegericht erneut entscheiden; der Bundesgerichtshof kann dies nicht ersatzweise prüfen. Die Ehe der Parteien wurde nach Heirat 2002 geschieden; aus der Ehe stammen zwei minderjährige Töchter, die bei der Antragsgegnerin leben. Der Antragsteller ist angestellter Architekt und Vater eines weiteren nichtehelichen Kindes (Geburt 25.7.2012); die Kindesmutter bezog Elterngeld bis 24.7.2013. Die Antragsgegnerin arbeitet seit Juni 2011 vollschichtig im Außendienst; die Kinder besuchen eine Ganztagseinrichtung und werden anschließend von der Großmutter betreut. Die Antragsgegnerin begehrte nachehelichen Unterhalt; das Amtsgericht verurteilte den Antragsteller zur Zahlung eines höheren Betrags, das Oberlandesgericht reduzierte den Unterhalt für den Zeitraum 25.7.2013–30.6.2015 auf 228,03 € monatlich. Streitpunkt in der zugelassenen Rechtsbeschwerde war insbesondere, ob der Anspruch der Mutter des nichtehelichen Kindes nach §1615l BGB bei der Leistungsfähigkeit des Antragstellers vorrangig zu berücksichtigen ist und ob der Antragsgegnerin Betreuungsunterhalt nach §1570 BGB zusteht. • Rechtsbeschwerde ist begründet; die Beschwerdeentscheidung wird hinsichtlich der Abweisung des Unterhaltsantrags für den Zeitraum 25.7.2013–30.6.2015 aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. • Maßgeblich für die Rangfolge nach §1609 Nr.2 BGB ist, ob der betreuende Elternteil Betreuungsunterhalt nach §1570 BGB beanspruchen kann; das Gesetz stellt nicht danach Unterschiede an, ob der Anspruch zusätzlich auf anderen Titeln beruht. • Tatsächliche Vollzeiterwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils schließt einen Betreuungsunterhaltsanspruch nicht aus; liegt eine überobligationsmäßige Erwerbstätigkeit vor, ist das Einkommen nicht automatisch unberücksichtigt, sondern nach Treu und Glauben unter Abwägung der Einzelfallumstände anzurechnen. • Das Oberlandesgericht hat verkannt, dass es tatrichterlich zu prüfen ist, ob die Antragsgegnerin wegen besonderer kindbezogener Gründe (medizinischer Betreuungsbedarf, Fahr- und Begleitleistungen, außerschulische Aktivitäten) weiterhin einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat oder ihre Erwerbstätigkeit überobligationsmäßig ist. • Sobald Betreuungsunterhalt bejaht werden kann, fällt der Gesamtanspruch der Antragsgegnerin nach §1609 Nr.2 BGB in denselben Rang wie der der nichtehelichen Mutter; daher wäre deren Unterhaltsanspruch bei der Leistungsfähigkeitsberechnung nicht vorab anzurechnen, soweit die Antragsgegnerin Betreuungsunterhalt verlangt. • Der Senat kann die tatrichterliche Würdigung nicht ersetzen; deshalb ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das auch die Frage zu prüfen hat, ob die Mutter des nichtehelichen Kindes ab 25.7.2013 keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. • Das Oberlandesgericht hat zudem nicht ausreichend geprüft, ob die volle Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin als überobligationsmäßig einzustufen ist und wie Betreuungsaufwand, Fremdbetreuung und Erwerbsumfang unter Berücksichtigung von Fahrzeiten und Art der Tätigkeit zu gewichten sind. Der Bundesgerichtshof hebt den angefochtenen Beschluss im Kostenpunkt und insoweit auf, als der Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts für den Zeitraum 25.7.2013 bis 30.6.2015 abgewiesen worden ist, und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück. Entscheidungsrelevant ist insbesondere die tatrichterliche Prüfung, ob der Antragsgegnerin weiterhin Betreuungsunterhalt nach §1570 BGB zusteht; ist dies der Fall, fällt ihr Gesamtunterhaltsanspruch nach §1609 Nr.2 BGB in denselben Rang wie der Anspruch der Mutter des nichtehelichen Kindes, was die Leistungsfähigkeitsberechnung beeinflusst. Die bloße Tatsache vollschichtiger Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin schließt Betreuungsunterhalt nicht aus, wenn die Tätigkeit überobligationsmäßig ist; über die Anrechnung eines solchen Einkommens ist nach Treu und Glauben zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat diese Fragen nicht hinreichend aufgeklärt, sodass eine erneute tatrichterliche Entscheidung erforderlich ist. Im Umfang der Aufhebung wird auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens erneut zu entscheiden sein.