Entscheidung
IX ZR 81/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
2mal zitiert
9Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z R 8 1 / 1 4 vom 6. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 6. Oktober 2014 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger hat den beklagten Rechtsanwalt auf Auszahlung vereinnahm- ter Fremdgelder in Anspruch genommen. Der Beklagte hat mit Gebührenforde- rungen aufgerechnet und Widerklage auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren aus verschiedenen Angelegenheiten erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise stattgegeben. Auf die dagegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Ober- landesgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 11.576,96 € zu zahlen; der Widerklage hat es in Höhe von 3.765,05 € stattgegeben. Fristgerecht hat der Beklagte durch seine beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbe- vollmächtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Be- rufungsurteil erhoben. Auf deren Antrag wurde die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zunächst bis zum 18. August 2014 verlängert. Auf weiteren Antrag wurde die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwer- 1 2 - 3 - de mit Verfügung vom 23. Juli 2014 bis zum 18. September 2014 verlängert. Mit am 18. September 2014 eingegangenem Schriftsatz vom 17. September 2014 haben die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten an- gezeigt, dass sie den Beklagten nicht mehr vertreten. Am 18. September 2014 hat der Beklagte einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts gestellt, weil er einen anderen beim Bundesgerichtshof zuge- lassenen Rechtsanwalt, der zu seiner Vertretung bereit gewesen wäre, nicht habe finden können. Seine vormaligen, beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten hätten das Mandat am Vortag grundlos niedergelegt. Danach habe er bei 37 beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten vergeblich angefragt, ob sie zu einer Übernahme des Mandats und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der am 18. September 2014 ablau- fenden Frist bereit seien. II. 1. Dem Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeord- net werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht fin- det und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dass es sich so verhält, ist von der Partei sub- stantiiert darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, 3 4 - 4 - NJW-RR 1995, 1016; vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 9; vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, MDR 2014, 677 Rn. 1). Hieran fehlt es. Warum die Rechtsanwälte , die zunächst die Vertretung des Beklagten übernommen und die Nichtzulassungs- beschwerde eingelegt haben, das Mandat niedergelegt haben, erläutert der Be- klagte nicht. Die schlichte Begründung seines Antrags, der bisherige Verfah- rensbevollmächtigte habe das Mandat grundlos niedergelegt, lässt nicht erken- nen, ob die Bevollmächtigten das Mandat ohne jede Erklärung niedergelegt ha- ben oder ob sie einen Grund angegeben haben, den der Beklagte für unzutref- fend hält und deshalb nicht nennt. Der Antrag des Beklagten enthält lediglich eine Wertung, die nicht mit Tatsachen unterlegt ist. Ein Schreiben, mit dem die bisherigen Bevollmächtigten das Mandat beendet haben, hat der Beklagte nicht vorgelegt. Ob die bisherigen Bevollmächtigten das Mandat niedergelegt haben, weil der Beklagte einen geforderten Vorschuss nicht gezahlt hat, was die Be- stellung eines Notanwalts nicht rechtfertigen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2010 - IX ZB 45/10, ZInsO 2010, 1662 Rn. 1 mwN), ob die Mandatsnie- derlegung im Hinblick auf Unstimmigkeiten über die abzufassende Nichtzulas- sungsbeschwerdebegründung erfolgt ist, was ebenfalls eine Notanwaltsbestel- lung ausschließen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013, aaO Rn. 12), oder aus welchen Gründen sonst die Niederlegung erfolgt ist, kann dem Antrag nicht entnommen werden. Damit hat der Beklagte seiner Obliegen- heit, dem Gericht mit Substanz darzulegen, dass es nicht aus von ihm zu ver- tretenden Gründen zur Mandatsniederlegung gekommen ist, nicht einmal an- satzweise genügt. 2. Darüber hinaus steht der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO entgegen, dass die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint, wird 5 6 - 5 - die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde doch als unzulässig zu verwerfen sein, weil die Frist zu ihrer Begründung abgelaufen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme auch im Falle einer Notanwaltsbestellung nicht in Betracht. Zwar ist einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einer solchen Par- tei, die aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 4 mwN; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, MDR 2014, 978 Rn. 5 mwN). Doch setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die betroffene Partei die für die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO erforderlichen Voraussetzungen, mithin also auch die von ihr nicht zu vertretenden Umstände einer Mandatsniederlegung, inner- halb der noch laufenden Frist dargelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011, aaO Rn. 4 mwN; vom 18. Dezember 2013 aaO Rn. 9; vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9; Beschluss vom 24. Juni 2014, aaO). 7 - 6 - Hieran fehlt es vorliegend. Auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum kann sich der Beklagte als zugelassener Rechtsanwalt nicht berufen. Vill Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.04.2013 - 9 O 140/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.04.2014 - I-24 U 107/13 -