Entscheidung
VIII ZB 80/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 80/11 vom 19. März 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2012 - Kassenzeichen 780012128088 - sowie die erneute Gegenvor- stellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 werden zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat durch Beschluss vom 12. Juni 2012 die Rechtsbeschwer- de des Beklagten gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 12. Juli 2011 als unzulässig verworfen und dem Beklagten die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt. Daraufhin ist gegenüber dem Beklagten mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2012 unter Zugrundelegung des vom Senat auf 748,86 € festgesetzten Beschwerde- wertes die für das Verfahren über Rechtsbeschwerden vorgesehene Gebühr gemäß Nr. 1820 KV-GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) in Höhe von 90 € in Ansatz gebracht worden. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Erinne- rung. Er macht im Wesentlichen geltend, die vorliegende Rechtsbeschwerde und seine Rechtsbeschwerde im Parallelverfahren VIII ZB 84/11, die vom Senat ebenfalls als unzulässig verworfen worden ist, bezögen sich unmittelbar auf- 1 - 3 - einander; zudem hätten die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen einer - sowohl durch das Berufungsgericht als auch durch den Bundesgerichts- hof erfolgten - unrichtigen Sachbehandlung niedergeschlagen werden müssen. II. 1. Die Erinnerung ist - auch soweit der Beklagte die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 GKG) erstrebt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 1230; BFH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2005 - X E 2/05, juris Rn. 9 f.; vom 24. Oktober 2007 - IX E 20/07, juris Rn. 4) - statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übri- gen zulässig. 2. Sie ist aber nicht begründet. a) Soweit sich der Beklagte gegen die ihn treffende Kostenpflicht wendet, ist die Erinnerung bereits deshalb unbegründet, weil sie nach § 66 Abs. 1 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden kann, nicht aber da- rauf, dass den Erinnerungsführer keine Kostenpflicht treffe (vgl. Senatsbe- schluss vom 18. Mai 2010 - VIII ZB 86/09, juris Rn. 3 mwN; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 66 Rn. 14). An die im Beschluss des Senats vom 12. Juni 2012 ausgesprochene Kostenpflicht ist so- wohl der Kostenbeamte als auch - wegen der Rechtskraft der Entscheidung - der Senat selbst gebunden. b) Die Erinnerung bleibt, auch soweit sie sich gegen den Kostenansatz richtet, ohne Erfolg. 2 3 4 5 - 4 - aa) Der in der Kostenrechnung vom 9. Juli 2012 enthaltene Kostenan- satz ist sowohl hinsichtlich der Entstehung als auch hinsichtlich der Höhe der Gebühr zutreffend. Da sich die vorliegende Rechtsbeschwerde und die Rechts- beschwerde des Parallelverfahrens VIII ZR 84/11 jeweils gegen unterschiedli- che Beschlüsse des Berufungsgerichts richten, ist die Gebühr gemäß Nr. 1820 KV-GKG in beiden Rechtsbeschwerdeverfahren angefallen. bb) Auch soweit der Beklagte geltend macht, von der Erhebung der in der Kostenrechnung aufgeführten Kosten sei wegen unrichtiger Sachbehand- lung abzusehen, bleibt seine Erinnerung ohne Erfolg. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung durch den Senat oder durch das Berufungsgericht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 30. November 2012 - V ZR 245/11, juris Rn. 21) lassen sich der Erinne- rung indes nicht entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich. 3. Die als erneute Gegenvorstellung anzusehenden weiteren Ausführun- gen des Beklagten geben keine Veranlassung zu einer Änderung des Senats- beschlusses vom 12. Juni 2012. 4. Soweit der Beklagte darüber hinaus rügt, über seinen Antrag vom 19. Juli 2012 auf Beiordnung eines Notanwalts für die Erhebung einer Anhö- rungsrüge gegen den vorstehend genannten Senatsbeschluss sei noch nicht entschieden worden, trifft dies nicht zu. Der Senat hat bereits durch Beschluss 6 7 8 9 - 5 - vom 15. August 2012 diesen Antrag sowie die damalige Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 zurückgewiesen. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 11.05.2011 - 69 C 329/06 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 12.07.2011 - 9 S 65/11 -