Beschluss
4 StR 262/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revisionen der Angeklagten bleiben unbegründet, da keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten festgestellt wurden.
• Bei Unterlassen einer zwingend anzuordnenden Nebenfolge nach § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB kann der Revisionsgerichtshof den Tenor ergänzen, sofern kein Hindernis durch das Verschlechterungsverbot besteht.
• Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht einer nachträglichen Ergänzung des Tenors, die eine Pflichtfolge nach § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB verwirklicht, nicht entgegen, wenn die Ergänzung nicht zu einer Verschlechterung der Lage der Betroffenen im Revisionsverfahren führt.
Entscheidungsgründe
Ergänzung des Tenors um Einziehung der Führerscheine bei Versäumnis von § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB • Die Revisionen der Angeklagten bleiben unbegründet, da keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten festgestellt wurden. • Bei Unterlassen einer zwingend anzuordnenden Nebenfolge nach § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB kann der Revisionsgerichtshof den Tenor ergänzen, sofern kein Hindernis durch das Verschlechterungsverbot besteht. • Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht einer nachträglichen Ergänzung des Tenors, die eine Pflichtfolge nach § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB verwirklicht, nicht entgegen, wenn die Ergänzung nicht zu einer Verschlechterung der Lage der Betroffenen im Revisionsverfahren führt. Mehrere Angeklagte legten Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. Februar 2014 ein. Die Revisionsbegründungen wurden geprüft. Im angefochtenen Urteil hatte die Strafkammer unter anderem Maßnahmen angeordnet, dabei aber bei zwei Angeklagten (H. und Z.) übersehen, die zwingend vorzunehmende Nebenfolge des Führerscheinentzugs nach § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB anzuordnen. Es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffenen nur ausländische Fahrerlaubnisse besitzen. Die Revisionen richteten sich gegen das Gesamturteil; die Frage der Kosten des Rechtsmittels war offen. Der Bundesgerichtshof musste entscheiden, ob Rechtsfehler vorliegen und ob er den Tenor ergänzen darf. • Die Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten, sodass die Revisionen insgesamt unbegründet sind (§ 349 Abs. 2 StPO). • Die Strafkammer hat die gesetzlich zwingende Rechtsfolge des Führerscheinentzugs nach § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB bei den Angeklagten H. und Z. ersichtlich übersehen. • Anhaltspunkte, dass die Angeklagten Inhaber ausschließlich im Ausland erteilter Fahrerlaubnisse sind, liegen nicht vor; daher ist die Anordnung der Einziehung möglich und erforderlich. • Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO hindert den Senat nicht, den Maßnahmenausspruch zu ergänzen, weil die Ergänzung keine unzulässige Verschlechterung der Lage der Betroffenen im Revisionsverfahren bewirkt und die Ergänzung eine gesetzlich vorgeschriebene Folge herbeiführt. • Folge: Der Tenor ist dahingehend zu ergänzen, dass die Führerscheine der Angeklagten H. und Z. einzuziehen sind; jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet und werden verworfen. Zugleich wird der Maßnahmenausspruch insoweit ergänzt, dass die Führerscheine der Angeklagten H. und Z. eingezogen werden, weil die Strafkammer diese zwingende Rechtsfolge des § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB übersehen hatte und keine Hinweise auf ausschließlich ausländische Fahrerlaubnisse vorlagen. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht dieser Ergänzung nicht entgegen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.