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Entscheidung

4 StR 385/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:241121B4STR385
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:241121B4STR385.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 385/21 vom 24. November 2021 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 2021 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Maßnahmenausspruch dahin ergänzt, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfeh- ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war der Tenor im Maßnahmenausspruch dahin zu ergänzen, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird. Das Landgericht hat diese in § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB zwingend angeordnete Rechtsfolge ersichtlich übersehen. Der Senat ist durch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO nicht 1 - 3 - gehindert, diesen Ausspruch nachzuholen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. No- vember 1953 – 3 StR 504/53, BGHSt 5, 168, 178 f.; Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 4 StR 262/14). Sost-Scheible Quentin Bartel Rommel Maatsch Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 29.06.2021 ‒ 1 Ks 68 Js 1132/17 13/18