Entscheidung
I ZB 57/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 57/13 vom 9. Oktober 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückver- wiesen. Beschwerdewert: 2.000 € Gründe: I. Die Parteien schlossen am 30. November 2004 zur Beendigung eines Ver- fahrens der einstweiligen Verfügung einen Prozessvergleich, in dem sich die Schuldner unter anderem verpflichteten, die Behauptung zu unterlassen, Kunden der Verfügungsbeklagten zu 1 sind von Mitarbeitern der Verfügungsklägerin mit dem Ziel angesprochen worden, sie zur sofortigen fristlosen Kündigung der mit der Verfügungsbeklagten zu 1 geschlossenen Verträge und zu einem Wechsel zur Verfü- gungsklägerin zu bewegen. 1 - 3 - In dem Vergleich verpflichteten sich die Schuldner, für jeden Fall des Versto- ßes gegen die Unterlassungsverpflichtung einen Betrag von 5.000 € an die Gläu- bigerin zu zahlen. Die Gläubigerin hat behauptet, die Schuldnerin habe gegen die Unterlas- sungsverpflichtung aus diesem Vergleich verstoßen. Sie hat beantragt, den Schuldnern für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das im Vergleich gegebene Unterlassungsversprechen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ord- nungshaft anzudrohen. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2013, 494). Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer vom Be- schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Schuldner beantragen. II. Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen für eine Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO verneint. Zur Begründung hat es aus- geführt: Grundsätzlich sei ein auf Unterlassung gerichteter gerichtlicher Prozessver- gleich ein Titel, der gemäß § 890 ZPO vollstreckt werden könne. Jedoch stehe die Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Vergleich der Zulässigkeit der Zwangsvoll- streckung nach § 890 ZPO entgegen. Die Parteien, die sich im Vergleichswege nicht nur auf eine Unterlassungsverpflichtung einigten, sondern für den Fall der Zuwiderhandlung auch eine Vertragsstrafe vereinbarten, seien sich in der Regel einig, dass damit die Beantragung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO ausge- schlossen sein solle. Im Streitfall fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien 2 3 4 5 6 - 4 - abweichend von diesem Regelfall eine Doppelsanktionierung hätten vereinbaren wollen. III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrag auf Androhung von Ord- nungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO ist zulässig. 1. Nach der Vorschrift des § 890 Abs. 2 ZPO muss der Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO eine entsprechende Androhung voraus- gehen, die, wenn sie nicht in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil enthal- ten ist, auf Antrag vom Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird. Die gerichtliche Androhung soll dem Schuldner die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot deutlich vor Augen führen und ihn dadurch anhal- ten, die Unterlassungspflicht zu befolgen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZR 45/02, BGHZ 156, 335, 340 f. - Euro-Einführungsrabatt; Beschluss vom 2. Februar 2012 - I ZB 95/10, GRUR 2012, 957 Rn. 6 - Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren; Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 3/12, GRUR 2014, 909 Rn. 7 = WRP 2014, 861 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich). Eine entsprechende Androhung kann nicht wirksam in einen Prozessvergleich selbst aufgenommen werden, sondern hat auf Antrag durch gerichtlichen Beschluss zu erfolgen (BGH, GRUR 2012, 957 Rn. 8 - Vergleichsschluss im schriftlichen Ver- fahren; BGH, WRP 2014, 861 Rn. 8 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessver- gleich). 2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Antrag auf Andro- hung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO nicht deshalb unzulässig, weil sich die Schuldner im Prozessvergleich strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet haben. 7 8 9 - 5 - Wie der Senat - nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts - entschie- den hat, ist ein Antrag auf gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der Schuldner im Ver- gleich eine Vertragsstrafe versprochen hat. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Gläubiger ausdrücklich auf eine Vollstreckung gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ver- zichtet hat oder sonst deutliche Anhaltspunkte für einen Verzichtswillen vorliegen. In dem Versprechen einer Vertragsstrafe kann kein solcher Anhaltspunkt gesehen werden (BGH, GRUR 2014, 909 Rn. 7 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozess- vergleich, mwN). Das Beschwerdegericht hat keine deutlichen Anhaltspunkte für einen Ver- zicht der Gläubigerin auf eine Vollstreckung gemäß § 890 Abs. 1 ZPO festgestellt. Solche Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. 3. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Zu- lässigkeit des Antrags auf Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO keine bereits erfolgte Zuwiderhandlung voraussetzt. Es kann deshalb offen- bleiben, ob die Schuldner gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Ver- gleich verstoßen haben (vgl. BGH, WRP 2014, 861 Rn. 18 ff. - Ordnungsmittelan- drohung nach Prozessvergleich, mwN). 10 11 12 - 6 - IV. Danach ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Büscher Kirchhoff Koch Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.03.2013 - 14 O 664/04 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.07.2013 - 6 W 64/13 - 13