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Urteil

IX ZR 69/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Tilgungsbestimmungsrecht des Schuldners (§ 366 Abs. 1 BGB) steht nicht zu, wenn die Befriedigung durch Verwertung einer vom Schuldner gestellten Sicherheit oder im Rahmen eines zwangsweisen Verfahrens erfolgt. • In einem Insolvenzverfahren als Gesamtvollstreckungsverfahren kann der Insolvenzverwalter keine abweichende Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB treffen. • Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten sind zugunsten des Absonderungsberechtigten nach der Rangfolge des § 367 Abs. 1 BGB und der gesetzlichen Tilgungsregel des § 366 BGB zuzuordnen. • Ansprüche aus nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbestehenden Mietverhältnissen sind Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) und können Forderungsinhabern gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einer Tilgungsbestimmung des Insolvenzverwalters bei Verwertung vermieterischer Sicherung • Das Tilgungsbestimmungsrecht des Schuldners (§ 366 Abs. 1 BGB) steht nicht zu, wenn die Befriedigung durch Verwertung einer vom Schuldner gestellten Sicherheit oder im Rahmen eines zwangsweisen Verfahrens erfolgt. • In einem Insolvenzverfahren als Gesamtvollstreckungsverfahren kann der Insolvenzverwalter keine abweichende Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB treffen. • Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten sind zugunsten des Absonderungsberechtigten nach der Rangfolge des § 367 Abs. 1 BGB und der gesetzlichen Tilgungsregel des § 366 BGB zuzuordnen. • Ansprüche aus nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbestehenden Mietverhältnissen sind Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) und können Forderungsinhabern gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Die Klägerin vermietete Gewerbeflächen an die Schuldnerin; Mietrückstände vor Verfahrenseröffnung beliefen sich auf 793.575,21 €. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nutzte die Schuldnerin die Mietsache weiter bis April 2012; hierfür entstanden weitere Forderungen. Der Insolvenzverwalter (Beklagter) zahlte insgesamt 898.526 € an die Klägerin und bestimmte, diese Zahlung sei zunächst auf Masseverbindlichkeiten und sodann auf die Insolvenzforderungen anzurechnen. Die Klägerin hielt die Tilgungsbestimmung für unwirksam und verlangte Zahlung der nach Verfahrenseröffnung entstandenen, noch offenen Miete von 289.251,57 €. Das Berufungsgericht gab der Klage statt; der Beklagte wandte sich mit Revision gegen dieses Urteil. • Das Mietverhältnis bestand nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort und begründet deshalb gegenüber dem Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten (§ 108 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO). • Die vom Beklagten erklärte Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB ist unbeachtlich, weil dieses Gestaltungsrecht dem Schuldner nur bei freiwilliger Leistung zusteht und nicht bei Befriedigung durch Zwangsvollstreckung oder Verwertung von Sicherheiten. • Das Insolvenzverfahren ist als Gesamtvollstreckungsverfahren zu verstehen; Beschränkungen der Rechtsausübung des Schuldners in der Einzelvollstreckung gelten entsprechend im Insolvenzverfahren, sodass der Insolvenzverwalter kein weitergehendes Tilgungsbestimmungsrecht hat. • Die Klägerin war Inhaberin eines Vermieterpfandrechts (§ 562 BGB); die Befriedigung aus dem Erlös dieser Verwertung schützt den Absonderungsberechtigten und macht eine einseitige Tilgungsbestimmung des Insolvenzverwalters unzulässig. • Die gesetzlichen Regeln (§ 366 BGB zur Tilgung und § 367 Abs. 1 BGB zur Rangfolge bei Befriedigung durch Sicherheiten) sind entsprechend anzuwenden, sodass die geleisteten 898.526 € vorrangig den vor der Verfahrenseröffnung entstandenen Forderungen zuzurechnen sind. • Folge: Die nach Verfahrenseröffnung entstandenen Mietforderungen in Höhe von 289.251,57 € sind nicht durch die Zahlung des Beklagten erfüllt worden (§ 362 Abs. 1 BGB). Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klage der Vermieterin auf Zahlung der nach Verfahrenseröffnung entstandenen Miete in Höhe von 289.251,57 € ist begründet, weil der Insolvenzverwalter keine wirksame Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB treffen durfte und die aus Verwertung der vermieterischen Sicherheit stammenden Zahlungen nach § 366 und § 367 BGB vorrangig auf die vor Eröffnung entstandenen Forderungen anzurechnen sind. Damit verbleibt die Pflicht des Beklagten zur Zahlung der offenen nachinsolvenzlichen Mieten, da die gesetzlichen Tilgungs- und Rangfolgen zugunsten des Absonderungsberechtigten angewandt werden. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.