Urteil
10 Sa 1734/22 SK
Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2024:0517.10SA1734.22SK.00
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Leitsätze
1. In § 18 Abs. 1 Satz 2 VTV ist das Tilgungsbestimmungsrecht nach § 366 Abs. 1 BGB des Bauarbeitgebers ausgeschlossen. Die Tarifregelung betrifft nicht bloß die Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB oder die Tilgungswirkung in Bezug auf die verschiedenen Komponenten des Sozialkassenverfahrens, wie das Urlaubsverfahren, die Zusatzversorgung etc.
2. Der Ausschluss des Tilgungsbestimmungsrechts in § 18 Abs. 1 Satz 2 VTV zulasten des Bauarbeitgebers hält angesichts des weit zu verstehenden Regelungsspielraums der Tarifvertragsparteien einer gerichtlichen Kontrolle stand. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, die zweckmäßigste Lösung zu finden. Allerdings sind die Einschränkungen zu machen, dass die Sozialkasse die Tilgungsbestimmung nicht auf verfallene bzw. verjährte Forderungen beziehen darf sowie ausdrückliche Tilgungsbestimmungen zur Abwehr der Zwangsvollstreckung berücksichtigen muss.
3. Das Sozialkassenkonto stellt kein Kontokorrent dar, bei dem eine Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB von vornherein ausscheidet.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. November 2022 – 12 Ca 11/22 SK – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.069,36 Euro (in Worten: Neuntausendneunundsechzig und 36/100 Euro) zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In § 18 Abs. 1 Satz 2 VTV ist das Tilgungsbestimmungsrecht nach § 366 Abs. 1 BGB des Bauarbeitgebers ausgeschlossen. Die Tarifregelung betrifft nicht bloß die Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB oder die Tilgungswirkung in Bezug auf die verschiedenen Komponenten des Sozialkassenverfahrens, wie das Urlaubsverfahren, die Zusatzversorgung etc. 2. Der Ausschluss des Tilgungsbestimmungsrechts in § 18 Abs. 1 Satz 2 VTV zulasten des Bauarbeitgebers hält angesichts des weit zu verstehenden Regelungsspielraums der Tarifvertragsparteien einer gerichtlichen Kontrolle stand. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, die zweckmäßigste Lösung zu finden. Allerdings sind die Einschränkungen zu machen, dass die Sozialkasse die Tilgungsbestimmung nicht auf verfallene bzw. verjährte Forderungen beziehen darf sowie ausdrückliche Tilgungsbestimmungen zur Abwehr der Zwangsvollstreckung berücksichtigen muss. 3. Das Sozialkassenkonto stellt kein Kontokorrent dar, bei dem eine Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB von vornherein ausscheidet. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. November 2022 – 12 Ca 11/22 SK – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.069,36 Euro (in Worten: Neuntausendneunundsechzig und 36/100 Euro) zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist zulässig und hat keinen Erfolg. Der Verzugszinsanspruch ist begründet. Der Kläger durfte die Teilleistungen ab August 2017 auf frühere offene Forderungen ab Januar 2017 verrechnen. Zwar waren die Tilgungsbestimmungen der Beklagten nicht „unklar“, sondern beachtlich, die Tarifvertragsparteien haben aber in § 18 Abs. 1 Satz 2 VTV die Regelung in § 366 Abs. 1 BGB wirksam abbedungen und der Sozialkasse damit ein weitgehend freies Bestimmungsrecht eingeräumt. Auf die Berufung der Beklagten war allerdings zur Klarstellung der Tenor des Urteils des Arbeitsgerichts neu zu fassen, da bei der Tenorierung offensichtlich ein Fehler - nämlich 9.969,36 Euro anstatt wie beantragt 9.069,36 Euro - aufgetreten ist. I. Die Berufung ist zunächst zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der bis zum 25. Februar 2023 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Abs. 1 Satz 5 ArbGG). II. Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Kläger kann Zahlung von 9.069,36 Euro gemäß der § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. §§ 15 Abs. 2, 18 Abs. 1 und 20 VTV verlangen. 1. Der Kläger hat den Anspruch auf die Verzugszinsen zunächst schlüssig im Prozess dargelegt. a) Die Beklagte unterfiel ab dem Jahr 2017 dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Sie unterhielt einen Baubetrieb i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. II bzw. V VTV. Dies hat das Arbeitsgericht festgestellt und ist von der Beklagten weder in der ersten noch in der zweiten Instant bestritten worden. b) Es bestand auch die Hauptschuld, die Gegenstand der Verzinsung ist. aa) Die Forderung ist zunächst hinreichend bestimmt dargelegt worden. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9.069,36 Euro geltend. Dabei handelt es sich um Verzugszinsen aus „gemeldeten“ Beiträgen der Januar 2017 bis Dezember 2017 sowie Januar 2018, März 2018, April 2018 und den Zinszeitraum 21. Juli 2017 bis 23. Mai 2018, die mit Rechnung vom 4. Juli 2018 in Höhe von 5.041,87 Euro in Rechnung gestellt worden sind. Ferner geht es um Verzugszinsen aus gemeldeten Beiträgen März 2017 bis Dezember 2017 und Januar 2018, März 2018 bis November 2018 und den Zinszeitraum 22. März 2018 bis 21. Dezember 2018, die mit Rechnung vom 7. Januar 2019 in Höhe von 4.027,49 Euro in Rechnung gestellt worden sind. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2023 hat der Kläger zwar eine teilweise Klagerücknahme in Höhe von 680 Euro angekündigt, diese aber später nicht erklärt. bb) Einen „Verzicht“ auf die hier streitgegenständlichen Beiträge hat der Kläger nicht erklärt. In dem Schreiben vom 9. Juli 2018 hat er erklärt, er werde keine Verzugszinsen für den Zeitraum 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 berechnen (Bl. 13 der Akte). Daran hat sich der Kläger auch gehalten. Er hat Beiträge aus Januar 2017, Februar 2017 usw. ausweislich der Verzugszinsberechnung erst ab Juli 2017 berechnet. Es ist zwischen Verzugszinszeitraum und Beitragsforderung zu unterscheiden. Dass der Kläger erklärt hätte, er mache keinerlei Verzugszinsen aus Forderungen geltend, die in dem Zeitraum 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 entstanden und fällig gestellt worden sind, hat er (so) nicht erklärt. cc) Die Beitragsforderungen hat die Beklagte dem Grunde nach nicht substantiiert bestritten. Die Beklagte hat allerdings - zumindest in der ersten Instanz - geltend gemacht, dass zu Anfang des Jahres 2017 keine Beiträge angefallen seien, da die Arbeitnehmer nicht gearbeitet hätten. Hierzu hat das Arbeitsgericht mit Recht ausgeführt, dass auch „Planungsarbeiten“ und sonstige Vor- und Nebenarbeiten im Lager bzw. im Büro den baulichen Tätigkeiten hinzuzurechnen sind. Auf der Baustelle A in B sind spätestens seit Februar 2017 gewerbliche Bauarbeiten erbracht worden. Dies geht aus den Bautagebüchern hervor, die die Beklagte selbst vorgelegt hat (Bl. 105 ff. der Akte). Am 2. Februar 2017 hat ein Mitarbeiter mit der Vermessung und Planung angefangen (Bl. 111 der Akte). Am 3. Februar 2017 ist mit den Erdarbeiten begonnen worden (Bl. 112 der Akte). Am 7. Februar 2017 waren alle Mitarbeiter im Büro - Lager (Bl. 114 der Akte). Am 8. Februar 2017 erfolgte die Außenanlageplanung sowie der Erdaushub für die Parkgarage (Bl. 115 der Akte). Der Kläger hat auch zu Januar 2017 einen bestimmten Beitrag behauptet. Auch insoweit reicht es nicht aus, wenn die Beklagte pauschal meint, dass auf der Baustelle erst später gearbeitet worden sei. Sie hätte z.B. vortragen können, dass die Arbeitsverträge erst später - z.B. ab März 2017 - geschlossen worden sind. Sofern Arbeitsverträge schon ab Januar bestanden haben und die Beklagte ihre Arbeitnehmer bloß nicht eingesetzt hat, weil dies witterungsbedingt nicht möglich war, ist gleichwohl ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn gemäß § 615 BGB entstanden. Das Risiko des Einsatzes und des schlechten Wetters muss im Baugewerbe typischerweise der Arbeitgeber tragen (vgl. § 615 Satz 3 BGB). Für den Beitragsanspruch der ULAK ist es ausreichend, wenn ein Lohnanspruch - und sei es aus § 615 BGB - entstanden ist. In der zweiten Instanz sind diesbezüglich auch keine substantiierten Rügen mehr erhoben worden. dd) Die Beiträge hat die Beklagte auch der Höhe nach nicht ausreichend bestritten. Die Beklagte hat allerdings eine eigene „Abrechnung“ der Beiträge - offensichtlich durch ihre Steuerberatung erstellt - vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, dass sie die Behauptung aufstellt, dass sich die Beiträge in 2017 wie folgt belaufen haben (Anl. BK1 Bl. 352 der Akte): August 2017 5.737,24 Euro September 2017 8.337,56 Euro Oktober 2017 10.000,84 Euro November 2017 9.570,34 Euro Dezember 2017 7.395,89 Euro Demgegenüber hat der Kläger in seiner Verzugszinsaufstellung andere Summen behauptet; diese Unterschiede kommen insbesondere dadurch zustande, dass die Beklagte ihre ursprüngliche Meldung im Nachhinein korrigieren musste. August 2017 5.657,74 Euro Nachmeldung 1.587,12 Euro September 2017 8.258,06 Euro Nachmeldung 65,28 Euro Oktober 2017 9.921,34 Euro Nachmeldung 1.406,30 Euro November 2017 8.880,94 Euro Nachmeldung 1.857,40 Euro Dezember 2017 8.930,21 Euro Nachmeldung 2.441,64 Euro Zu diesem konkreten Vortrag des Klägers hat sich die Beklagte nicht eingelassen, so dass dieser nach § 138 Abs. 2, 3 ZPO als zugestanden gilt. Die Steuerberatung hat offensichtlich nur die jeweils „erste“ Meldung der Bruttolöhne bis ca. zum 20. eines Monats berücksichtigt, nicht aber die jeweilige Nachmeldung für den Rest des Monats. Deshalb ist die Aufstellung der Beklagten fehlerhaft und zu niedrig. Außerdem ist in der Aufstellung der Beklagten der Festbeitrag für Angestellte nicht mit enthalten. Für das Jahr 2018 gilt das für das Kalenderjahr 2017 Gesagte entsprechend. Auch hier sind ständig Nachmeldungen erforderlich gewesen. c) Die übrigen Verzugsvoraussetzungen nach § 286 BGB lagen vor. aa) Eine Mahnung war gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich, weil nach § 18 Abs. 1 VTV/2013 der Fälligkeitstermin kalendermäßig bestimmt war. Die Beiträge waren jeweils am 20. des Folgemonats fällig. bb) Die Beklagte hat den Eintritt des Verzugs auch zu vertreten i.S.d. § 286 Abs. 4 BGB. Sie hätte erkennen können, dass sie jeweils „zu früh“ gezahlt hat und es daher erforderlich war, später Nachmeldungen zu erteilen. Die Meldungen und die gezahlten Beiträge waren nie vollständig. Sie hätte auch erkennen können, dass Beiträge auch schon bei Vor- und Nebenarbeiten anfallen. d) Die Beiträge sind auch nicht nach § 21 Abs. 1 VTV verfallen. Sie sind vielmehr innerhalb der dreijährigen Verfallfrist zum Ausgleich gebracht worden. 2. Es wird auch zugrunde gelegt, dass die Berechnung der Verzugszinsen der Höhe nach richtig durch den Kläger erfolgt ist, soweit der Kläger ab August 2017 eingehende Zahlungen auf „Altschulden“ verrechnet hat. Die Kammer geht davon aus, dass im vorliegenden Fall die getroffenen Tilgungsbestimmungen nicht „unklar“ und im Gegenteil beachtlich waren. Es kommt damit maßgeblich auf die Frage an, ob § 366 Abs. 1 BGB in § 18 Abs. 1 Satz 2 VTV/2013 wirksam ausgeschlossen worden ist. Diese Frage wird zugunsten des Klägers bejaht, wobei Einschränkungen im Hinblick auf verfallene Forderungen und Zahlungen in der Zwangsvollstreckung veranlasst sind. a) Die Beklagte hat an sich wirksame Tilgungsbestimmungen i.S.d. § 366 Abs. 1 BGB abgegeben. Denn sie hat bei Zahlung jeweils die Betriebskonto-Nr. und den Monat, z.B. „08/2017“, „09/2017“ etc. angegeben. Dass es sich um Teilzahlungen handelt, ist für die Frage der Tilgungsbestimmung irrelevant. Auch unvollständige Beiträge oder Teilzahlungen sind grundsätzlich auf die von dem Schuldner bezeichnete Schuld zu verrechnen. Die Kammer teilt in diesem Zusammenhang nicht die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Tilgungsbestimmungen für die ULAK „nicht erkennbar“ gewesen seien. Die Zweckbestimmung mit der Jahreszahl und der Zahl, die den Monat im Kalenderjahr ausdrückt, ist vielmehr im rechtsgeschäftlichen Verkehr üblich und ausreichend klar. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Zahlung jeweils vor Fälligkeit geleistet worden ist. Der Schuldner darf gemäß § 271 Abs. 2 BGB grundsätzlich vor Fälligkeit leisten, sofern die Schuld erfüllbar ist. Hier sind keine Besonderheiten ersichtlich, weshalb eine vorzeitige Tilgung die Interessen des Gläubigers unzumutbar beeinträchtigen könnte; anders kann dies z.B. sein bei einer Zahlung auf Hypothekenforderungen (vgl. Müko-BGB/Krüger 9. Aufl. § 271 Rn. 36). Die Tilgungsbestimmung hat bei einer Vorausleistung besondere konstitutive Bedeutung (BeckOK BGB/Dennhardt Stand: 1.2.2024 § 362 Rn. 23). Die Erfüllungswirkung tritt dann mit Entstehung der Schuld ein (BeckOK BGB/Dennhardt Stand: 1.2.2024 § 362 Rn. 47; BeckOGK/Loschelders Stand: 01.04.2024 § 362 Rn. 75). Diskutiert wird in diesem Zusammenhang allenfalls, ob eine Vorauszahlung dem Wesen der Forderung, z.B. bei laufenden Unterhaltszahlungen, entgegenstehen könnte (BeckOK BGB/Dennhardt Stand: 1.2.2024 § 362 Rn. 47). Richtig ist auch, dass die Zahlung vor Fälligkeit nicht im Tarifvertrag angelegt ist und die Vorgehensweise der Beklagten zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand der ULAK führen musste. Denn die Zahlungen um den 20. eines Monats konnten nicht vollständig sein, sondern bedurften für die restlichen Tage des Monats einer Nachmeldung. Die Beklagte unterlag hier offenbar einem Irrtum und handelte nicht tarifvertragsgemäß. Gleichwohl führt dies nicht dazu, dass die getroffene Tilgungsbestimmung als „unklar“ und unverbindlich angesehen werden könnte. Einen durch das Vorgehen der Beklagten verursachten Mehraufwand in der Verwaltung muss der Kläger grds. hinnehmen. Es hätte auch die Möglichkeit bestanden, dass die ULAK die Beklagte, die mit den Regeln des Sozialkassenverfahren offenbar nicht hinreichend vertraut war, auf ihren Irrtum hinweist und somit für eine transparentere Meldung und Zahlung gesorgt hätte. Selbst wenn man für eine Zahlung vor Fälligkeit eine Anrechnungsabrede mit dem Gläubiger fordern wollte (Müko-BGB/Fetzer 9. Aufl. § 362 Rn. 18; s.a. BGH 20. September 1985 - V ZR 148/84 - NJW 1986, 248 zum Grundstückskauf und § 313 BGB), würde sich das Ergebnis hier nicht ändern. Denn dann wäre der Kläger zwar berechtigt gewesen, die Teilzahlungen zurückzuweisen und nicht als Erfüllung zu akzeptieren. Dies hat der Kläger aber nicht getan, er hat die Zahlungen grundsätzlich akzeptiert und diese (bloß) auf andere Zeiträume verrechnet. Würde der Kläger die vorfälligen Leistungen nicht akzeptieren, wäre er verpflichtet, diese nach § 812 Abs. 1 BGB zurückzuerstatten. b) Das BAG hat offengelassen, ob ein pauschaler Ausschluss von § 366 BGB bei einer Zahlung rechtlich zulässig wäre (vgl. BAG 17. Juni 2020 - 10 AZR 464/18 - Rn. 15, NZA 2021, 143; BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 69 f., NZA 2019, 1725). Sofern er für zulässig gehalten wird, besteht - so der Senat weiter - ein durch § 315 BGB begrenztes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Klägers als Gläubiger der Beiträge (vgl. BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 70, NZA 2019, 1725). Der Kläger muss dann deutlich machen, auf welche Forderung er die eingehende Zahlung verrechnet hat. Eine solche Obliegenheit zu einem substantiierten Vortrag folgt im Übrigen auch aus § 138 Abs. 2, 3 ZPO sowie aus § 242 BGB aufgrund der durch das Sozialkassenverhältnis bestehenden Sonderverbindung. Die Regelung des § 366 BGB greift nur ein, wenn die Beteiligten über die Anrechnung keine besondere, der einseitigen Bestimmung des Schuldners vorgehende Vereinbarung getroffen haben (vgl. BAG 17. Juni 2020 - 10 AZR 464/18 - Rn. 16, NZA 2021, 143). Eine solche Anrechnungsvereinbarung haben die Parteien hier aber nicht getroffen. c) Der Kläger durfte die Verrechnungen in der von ihm vorgenommenen Art und Weise vornehmen, weil die Tarifvertragsparteien die Anwendung von § 366 Abs. 1 BGB in § 18 Abs. 1 Satz 2 VTV/2013 wirksam ausgeschlossen haben. aa) Die Norm des § 366 BGB ist dispositiv (vgl. BAG 17. Juni 2020 - 10 AZR 464/18 - Rn. 16, NZA 2021, 143). Sie kann durch eine Parteivereinbarung der Vertragspartner abbedungen bzw. ausgeschlossen werden (Müko-BGB/Fetzer 9. Aufl. § 366 Rn. 9; Grüneberg/Grüneberg 82. Aufl. § 366 Rn. 8; BeckOK-BGB/Dennhardt Stand: 01.05.2023 § 366 Rn. 2). Eine Grenze bilden die §§ 242, 138 BGB (Grüneberg/Grüneberg 82. Aufl. § 366 Rn. 8) sowie das AGB-Recht. Dabei ist es anerkannt, dass Abweichungen in AGB-Klauseln zulasten des Schuldners grundsätzlich nach den §§ 307 ff. BGB unwirksam sein können (Müko-BGB/Fetzer 9. Aufl. § 366 Rn. 9; BeckOK-BGB/Dennhardt Stand: 01.05.2023 § 366 Rn. 2). Im Grundstücksrecht z.B. ist eine Klausel in AGB’s unwirksam, die dem Sicherungsgeber ein Recht zur Verrechnung eingehender Zahlungen nach seinem billigem Ermessen einräumt (BGH 9. März 1999 - XI ZR 155/98 - NJW 1999, 2043). Das Gleiche gilt bei einer Klausel in einer Warenkreditversicherung, dass nach Beendigung des Versicherungsschutzes eingehende Zahlungen jeweils auf die älteste Forderung anzurechnen seien (BGH 22. Januar 2014 - IV ZR 343/12 - Rn. 18 ff., NJW-RR 2014, 604). bb) Wenn die Vertragspartner im Grundsatz von § 366 BGB abweichen dürfen, muss dies auch und erst recht für die Tarifvertragsparteien gelten. Ob ein Gesetz tarifdispositiv ist, ist - mangels eines ausdrücklich zum Ausdruck kommenden Willens des Gesetzgebers - durch Auslegung zu ermitteln (Wiedermann/Jacobs TVG 8. Aufl. Einl. Rn. 546 f.). Bei § 366 BGB handelt es sich um eine allseitig dispositive Gesetzesnorm, die sowohl durch die Arbeitsvertragsparteien als auch durch die Kollektivpartner abgedungen oder ergänzt werden kann (Wiedermann/Jacobs TVG 8. Aufl. Einl. Rn. 574). Die Auslegung ergibt hier, dass auch die Tarifvertragsparteien prinzipiell vom Gesetz abweichen konnten. Eine entgegenstehende gesetzliche Wertung ist insoweit nicht ersichtlich (so auch i.E. BAG 17. Juni 2020 - 10 AZR 464/18 - Rn. 16, NZA 2021, 143). cc) Die Reichweite des tariflichen Ausschlusses umfasst auch das einseitige Tilgungsrecht des Schuldners nach § 366 Abs. 1 BGB im Allgemeinen. (1) Nicht ganz eindeutig erscheint, ob § 18 Abs. 1 Satz 2 VTV in der Weise zu verstehen ist, dass nur die Anrechnungsregel des § 366 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sein soll. Dies würde umgekehrt dann bedeuten, dass die gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien an eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung des Arbeitgebers gebunden wäre (nicht eindeutig BAG 17. Juni 2020 - 10 AZR 464/18 - Rn. 17, NZA 2021, 143). Die Auslegung ergibt hier, dass die Tarifvertragsparteien das Verrechnungsrecht vollständig auf die ULAK übertragen wollten. Hätten die Tarifvertragsparteien lediglich die Reihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB ändern wollen, so hätte es gelangt, dass (nur) diese Bestimmung ausgeschlossen wird. Die Tarifvertragsparteien haben aber ausdrücklich die gesamte Norm des § 366 BGB abbedungen. Dies betrifft dann gerade auch § 366 Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass diejenige Schuld getilgt wird, die der Schuldner bei der Leistung bestimmt. Damit ist tarifvertraglich das einseitige Tilgungsbestimmungsrecht des Schuldners im Sozialkassenverfahren ausgeschlossen. Dies entspricht im Übrigen auch den bisherigen Erfahrungen der Kammer mit den Verfahren der ULAK. Es gibt immer wieder Fälle, in denen diese sich über Tilgungsbestimmungen hinwegsetzt, was auch exemplarisch der vorliegende Fall zeigt. (2) Nach früher vertretener Auffassung sei die Tarifregelung so auszulegen, dass sie dem Arbeitgeber nur das Recht nehmen wolle, eine Zweckbestimmung auf die einzelnen Komponenten des Sozialkassenbeitrags, also den Beitrag auf das Urlaubsverfahren, auf die Zusatzversorgung und die Berufsbildungsumlage, vorzunehmen (Hess. LAG 21. März 2005 - 16/10 Sa 1283/03 - Juris). Dem kann nicht gefolgt werden. Im Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 2 VTV/2013 findet eine solche differenzierende Sichtweise keinen Anklang. Sie stünde auch im Widerspruch zu der tariflichen Systematik, wonach gegenüber den Bauarbeitgebern ein einheitlicher Sozialkassenbeitrag erhoben wird, möge dieser auch im Innenverhältnis der Kassen unterschiedlich aufgeteilt werden (§§ 3 Abs. 3, 15, 18 VTV). dd) Die Frage des Ausschlusses von § 366 BGB erübrigt sich auch nicht deshalb, weil das Sozialkassenkonto im Sinne eines Kontokorrents geführt wird. (1) Das Beitragskonto ist im VTV ausdrücklich nirgends geregelt. Es wird allerdings - zur Abwicklung des Sozialkassenverfahrens - unausgesprochen vorausgesetzt und in § 15 Abs. 5 Satz 1 VTV zumindest erwähnt. Das Beitragskonto wird ähnlich wie bei einem Kontokorrent nach § 355 HGB laufend fortgeschrieben, indem Sollpositionen Habenpositionen gegenübergestellt werden. Als Sollpositionen kommen dabei insbesondere die geschuldeten Beiträge zum Sozialkassenverfahren nach § 15 Abs. 1 und 2 VTV sowie etwaige Zinsen in Betracht, an Guthaben kommen vor allen Dingen Erstattungen der Urlaubsvergütung nach § 12 VTV infrage. In den Kontoauszügen werden die Sollpositionen ausgewiesen, die sich insbesondere aus den rückständigen Beiträgen und den sich daraus ergebenen Zinsen zusammensetzen (vgl. Hess. LAG 4. September 2020 - 10 Sa 162/19 SK - n.v.). (2) Auf ein Kontokorrent findet § 366 BGB keine Anwendung. Es widerspricht dem der Vereinfachung und Praktikabilität dienenden Grundsatz der Gleichwertigkeit aller kontokorrentfähigen und -pflichtigen Ansprüche, die zur Tilgung bestimmten Leistungen einzelnen Ansprüche zuzuordnen. Zahlungen einer Kontokorrentpartei erfolgen nicht zur Tilgung bestimmter Forderungen oder Forderungsteile, sondern bilden Kreditposten des Zahlenden, die erst bei der künftigen Gesamtabrechnung ihre Wirkung ausüben (vgl. BGH 13. Dezember 1990 - IX 2 ZR 33/90 - zu II 3 a der Gründe, NJW-RR 1991, 562). (3) Das bei der ULAK geführte Betriebskonto stellt aber kein echtes Kontokorrent i.S.d. § 355 HGB dar. Zwischen der gemeinsamen Einrichtung und den Arbeitgebern besteht schon keine - wie im kaufmännischen Rechtsverkehr sonst üblich - vertragliche Dauerschuldbeziehung. Vielmehr sind die Arbeitgeber kraft der AVE nach § 5 Abs. 4 TVG an den VTV (zwangsweise) gebunden. Es fehlt darüber hinaus an einer Kontokorrentvereinbarung. Die Kontokorrentabrede enthält eine Vereinbarung über Inrechnungstellung, Verrechnung, Saldofeststellung und Abrechnungsperiode (Leyens in Hopt HGB 42. Aufl. § 355 Rn. 5). Ferner gibt es auch keinen „Rechnungsabschluss“ nach einer bestimmten Zeitperiode. Das Beitragskonto wird vielmehr laufend fortgeschrieben (Leyens in Hopt HGB 42. Aufl. § 355 Rn. 6; Maultzsch in Oetker HGB 8. Aufl. § 355 Rn. 17 ff.). Die Tarifvertragsparteien haben das Beitragskonto gerade nicht so ausgestaltet, dass die darin eingestellten Positionen nur noch unselbständige Rechnungsposten und nicht selbständig klagbar sein sollen (vgl. Maultzsch in Oetker HGB 8. Aufl. § 355 Rn. 19); insoweit liegt hier durch die Kontoauszüge (nur) eine sog. offene Rechnung vor. ee) Der Ausschluss des Tilgungsbestimmungsrechts des Arbeitgebers hält einer gerichtlichen Kontrolle im Wesentlichen Stand. (1) Die Tarifvertragsparteien haben bei der Ausgestaltung des Sozialkassenverfahrens einen weiten Ermessensspielraum und eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten. Die Einrichtung von gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 4 Abs. 2 TVG und die Ausgestaltung des Sozialkassenverfahrens werden von der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien gedeckt. Die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgebern, gemeinsamer Einrichtung und Arbeitnehmern können so durch Tarifvertrag ausgestaltet werden (vgl. BAG 31. Januar 2018 - 10 AZR 695/16 (A) - Rn. 62 ff., NZA 2018, 876). Die Tarifvertragsparteien unterliegen beim Abschluss von Tarifverträgen keiner unmittelbaren Grundrechtsbindung. Als selbständigen Grundrechtsträgern kommt ihnen aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Die Tarifvertragsparteien haben eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen (vgl. BAG 22. Februar 2023 - 10 AZR 332/20 - Rn. 20, NZA 2023, 638; BAG 31. Januar 2018 - 10 AZR 695/16 (A) - Rn. 70, NZA 2018, 876). Bei der Lösung tarifpolitischer Konflikte sind sie nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Vereinbarung zu treffen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (vgl. BAG 31. Januar 2018 - 10 AZR 695/16 (A) - Rn. 70, NZA 2018, 876). Bei der Regelung von Massenerscheinungen liegt es in der Natur der Sache, dass es zu Randunschärfen kommt und die von den Tarifvertragsparteien gefundene Lösung nicht jedem Einzelfall gerecht werden kann (vgl. BAG 31. Januar 2018 - 10 AZR 695/16 (A) - Rn. 70, NZA 2018, 876). Dies bedingt im Ergebnis eine deutlich zurückgenommene Prüfungsdichte durch die Gerichte (BAG 22. Februar 2023 - 10 AZR 332/20 - Rn. 21, NZA 2023, 638). (2) Gleichwohl besteht die Tarifautonomie nicht uneingeschränkt. Begrenzungen können sich aus den Grundrechten, insbesondere den Schutzpflichten aus Art. 12 und 14 GG, sowie aus systematischen Regelungszusammenhängen ergeben. Exemplarisch hat die Rechtsprechung die Grenzen tariflicher Regelungsmacht bei der Frage von Kettenbefristungen aufgezeigt. Die den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffnete Möglichkeit, die Höchstdauer der Befristung und die Anzahl der Vertragsverlängerungen abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festzulegen, ist zwar nach dem Gesetzeswortlaut nicht eingeschränkt. Aufgrund des systematischen Gesamtzusammenhangs und Sinn und Zwecks von § 14 TzBfG sowie aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen besteht aber eine immanente Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Nach der Rechtsprechung des Siebten Senats ist die Grenze der tariflichen Regelungsbefugnis bei der Festlegung der Dauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses auf maximal sechs Jahre und der höchstens neunmaligen Verlängerung bis zu dieser Gesamtdauer erreicht (vgl. BAG 24. Februar 2021 - 7 AZR 99/19 - Rn. 16, Juris; vgl. auch BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 23, NZA 2017, 463). Begrenzungen ergeben sich hier nicht - was aus § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB folgt - aus dem AGB-Recht. (3) Für den Ausschluss des Tilgungsbestimmungsrechtes durch den Arbeitgeber gibt es im Sozialkassenverfahren sachliche Gründe. Vielfach nehmen die Arbeitgeber nicht von Anfang an, nur widerwillig oder unvollständig am Sozialkassenverfahren teil. Dies führt dazu, dass alte Beitragszeiträume noch offen sind bzw. Verzugszinsen anfallen. Die ULAK verrechnet in diesen Fällen nicht selten aktuelle Beiträge auf zurückliegende Zeiträume. Diese Praxis kann geeignet sein, zeit- und kostenaufwändige Rechtsstreitigkeiten zu begrenzen. Streiten die Parteien z.B. im Jahre 2020 über die Frage, ob der Betrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fällt und entrichtet der Arbeitgeber in diesem Zeitraum Beiträge, so könnte die Kasse die Beiträge auf noch offenstehende Zeiträume in dem Zeitraum 2018/2019 verrechnen. Da auf diese Weise die Beiträge im Jahr 2020 nach wie vor offen stünden, könnte ein positives Urteil die Grundlage für eine Zwangsvollstreckung der noch offenen Beiträge für das Jahr 2020 sein. Die Kasse müsste nicht ein weiteres Mal für die Kalenderjahr 2018 und 2019 Klage erheben. Dies dient der Prozessökonomie. Die Verrechnung auf ältere Forderungen kann auch im Interesse des Arbeitgebers liegen, wenn insoweit Verzugszinsen vermieden werden. Ein weitgehendes freies Verrechnungsrecht der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien hat für die betroffenen Arbeitgeber jedoch auch negative Seiten. Nimmt ein Bauarbeitgeber z.B. im Jahr 2020 laufend an dem Sozialkassenverfahren teil und entrichtet Beiträge, so kann es sein, dass die Kasse die Beiträge auf ältere Zeiträume in den Vorjahren 2018/2019 verrechnet, wenn ihr durch Dritte, z.B. das Hauptzollamt, Informationen mitgeteilt wurden, dass bereits in diesen Jahren Beiträge angefallen und diese bloß nicht offiziell gemeldet worden sind. Durch eine Verrechnung von aktuellen Beiträgen auf diese gerichtlich nicht überprüften Forderungen vermeidet die Kasse, dass über die Frage der Beitragspflicht in den Vorjahren eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt wird. Mit anderen Worten besteht die Gefahr, dass die Kasse Zahlungen auf „sicher bestehende“ Beitragsforderungen auf „unsichere“ Beitragsforderungen verrechnet. Damit werden die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast (§ 138 ZPO) tangiert; denn normalerweise müsste die ULAK die Beiträge gestützt auf eine mögliche Scheinselbstständigkeit etc. in einem arbeitsrechtlichen Prozess erst - aufwändig - darlegen und gegebenenfalls beweisen. Im Interesse der Funktionsfähigkeit des Sozialkassenverfahrens und mit Blick auf das weite Ermessen der Tarifvertragsparteien ist eine solche Konstellation allerdings von Gerichts wegen nicht zu beanstanden. Der Arbeitgeber ist in einer solchen Konstellation auch nicht völlig ungeschützt. Er erhält regelmäßig Informationen über den Stand seines Beitragskontos durch die Übersendung von Kontoauszügen. Er kann nach der Rspr. dieser Kammer mittels einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO einzelne Punkte des Beitragskontos klären lassen. Hat er selbst bewusst von Meldungen abgesehen, um Beitragsforderungen zu erschweren oder zu verschleiern, z.B. im Fall von Schwarzarbeit, so ist er auch nicht schutzwürdig. (4) Der Sozialkasse ist es allerdings nicht gestattet, Verrechnungen auf solche Beitragsforderungen vorzunehmen, die sie in einem normalen Beitragsprozess nicht durchzusetzen vermag, weil sie verfallen bzw. verjährt wären. Für die Durchsetzung von Beitragsforderungen der ULAK gilt nach § 21 VTV/2018 eine dreijährige Frist. Diese Frist beginnt nach § 199 BGB mit Kenntnis der für die Klageerhebung maßgeblichen Umstände des Gläubigers zu laufen. Sofern die Verfallvoraussetzungen eingetreten sind, darf die Kasse aktuelle Zahlungen nicht auf eine solche „nicht werthaltige“ Forderung verrechnen. Dies würde dem Grundgedanken in § 194 BGB sowie § 21 Abs. 1 VTV widersprechen. Es bestünde die Gefahr, dass der Bauarbeitgeber erheblich in seinen wirtschaftlichen Interessen und möglicherweise letztlich in seinem Gewerbebetrieb gefährdet würde. Darüber hinaus ist die Einschränkung zu machen, dass die ULAK solche ausdrücklichen Tilgungsbestimmungen zu respektieren hat, die sich auf Forderungen zur Abwehr einer Zwangsvollstreckung beziehen. Der Ausschluss von § 366 Abs. 1 BGB in § 18 Abs. 1 Satz 2 VTV sieht insoweit keine Einschränkung vor und umfasste daher an sich auch die Möglichkeit der Kasse, eingehende Forderungen, die der Schuldner zur Abwendung einer drohenden Zwangsvollstreckung zahlt, auf sonstige noch offene Forderungen zu verrechnen. Damit hätte es die ULAK theoretisch in der Hand, wegen eines verhältnismäßig geringen titulierten Betrages andauernd die Zwangsvollstreckung weiter zu betreiben, sofern noch irgendwelche älteren Forderungen, wie z.B. Verzugszinsen, die aber nicht tituliert sind, offen stünden. Ein solchermaßen verstandener Ausschluss eines Tilgungsbestimmungsrechtes könnte die Gefahr von Insolvenzen von Bauarbeitgebern erheblich vergrößern und ist geeignet, Unternehmen in ihrer beruflichen Ausübung und in ihrem Bestand zu gefährden (Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG). Soweit ersichtlich, wird auch sonst ganz verbreitet vertreten, dass Zahlungen, die eine Vollstreckung abwenden sollen, jedenfalls dann vom Gläubiger zu akzeptieren sind, wenn sie der zu vollstreckenden Forderungen hinreichend klar zuzuordnen sind (vgl. OLG Düsseldorf 17. Februar 2016 - VI-U (Kart) 15/15 - Juris; Grüneberg/Grüneberg 82. Aufl. § 366 Rn. 7; BeckOGK/Looschelders Stand: 01.06.2023 § 366 Rn. 12; vgl. auch Jauernig/Stürner 18. Aufl. § 366 Rn. 5: Zahlung unter dem Druck der Vollstreckung ist aber im Sinne der Verhinderung der Vollstreckungsmöglichkeit zu verrechnen). Der BGH hat insbesondere entschieden, dass eine Verrechnung der Leistungen in einer Art und Weise, die nicht zur Tilgung der titulierten Forderung führt, grundsätzlich ausgeschlossen sei (BGH 4. Mai 2017 - IX ZR 89/16 - Rn. 2, BeckRS 2017, 110714). Nach früherer Rspr. des BGH stand einem Schuldner in der Zwangsvollstreckung allerdings kein Tilgungsbestimmungsrecht nach § 366 Abs. 1 BGB zu. Die Befugnis zur Tilgungsbestimmung stellte nach dieser Sichtweise eine Vergünstigung für den Schuldner dar, deren Grund seine freiwillige Leistung bildet. Zugleich ziehe § 366 Abs. 1 BGB die praktische Konsequenz daraus, dass die Zahlung vom Schuldner ausgeht. Bereits der Wortlaut des § 366 Abs. 1 BGB lasse erkennen, dass die Befugnis zur Tilgungsbestimmung nur dem Schuldner zustehen soll, der zur Erfüllung seiner Pflichten tätig werde, wobei der Zeitpunkt der Ausübung grundsätzlich mit dem Zeitpunkt dieser Tätigkeit („bei der Leistung“) übereinstimmen müsse. Diese Auslegung der Vorschrift erscheine auch unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten angemessen. Es wäre schwer verständlich, wenn die in dem Tilgungsbestimmungsrecht liegende Vergünstigung nicht nur dem Schuldner zugutekäme, der wenigstens einen Teil der geschuldeten Leistungen erbringt, sondern auch demjenigen, der pflichtwidrig nicht leiste und daher im Wege der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen werden müsse. Das Tilgungsbestimmungsrecht stünde deshalb nur dem Schuldner zu, der zur Erfüllung seiner Pflichten tätig würde, nicht aber dem, gegen den die Zwangsvollstreckung betrieben werden müsse (vgl. BGH 9. Oktober 2014 – IX ZR 69/14 - Rn. 11, NJW 2015, 162). Dies kann jedenfalls aber nicht auf die Situation eines Sozialkassenkontos auf tariflicher Grundlage übertragen werden. Es handelt sich um eine kraft Gesetzesbefehl in § 5 Abs. 4 TVG geltende Dauerrechtsbeziehung, aus der monatliche neue Rechte und Pflichten entstehen. Die bisherige Rspr. des BGH erging aber nicht - soweit ersichtlich - zu vergleichbaren Dauerrechtsbeziehungen. Hier ist die Gefahr besonders groß, dass aufgrund nur eines einzigen Titels eine hierauf eingehende Zahlung fortlaufend auf neu entstehende Forderungen verrechnet werden könnte, ohne dass die Zwangsvollstreckung gestoppt werden könnte. Selbst wenn man eine Tilgungsbestimmung i.S.e. Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 1 BGB verneinen wollte, würde die tatsächliche Auskehrung der zu vollstreckenden Forderung aus Sicht des Zwangsvollstreckungsrechts zu einer Beendigung der Vollstreckung führen müssen (vgl. § 775 Nr. 5 ZPO). Auch im öffentlichen Recht wird die Tilgungsbestimmung des Schuldners grds. respektiert. Gemäß § 225 Abs. 1 AO wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt, wenn ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge schuldet und bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht. (5) Rechtsfolge ist insoweit allerdings nicht, dass die tarifliche Regelung in § 18 Abs. 1 Satz 2 VTV in Gänze unwirksam ist. Verstößt ein Tarifvertrag gegen ein höherrangiges Gesetz, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der bestehende kollektivrechtliche Rest noch eine sinnvolle Regelung ergibt. Die §§ 134, 139 BGB gelten als Zweifelsregel nur für Individualverträge, nicht für Tarifverträge (Wiedemann/Jacobs TVG 8. Aufl. Einl. Rn. 550). So liegt der Fall hier. Die Auslegung ergibt, dass nur eine Teilunwirksamkeit gegeben ist. Der Ausschluss von § 366 Abs. 1 BGB gilt nicht in Bezug auf bereits verjährte bzw. verfallene Beitragsforderungen. Er gilt ferner nicht, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung trifft. Insoweit ist die tarifliche Norm verfassungskonform einschränkend auszulegen. Mit diesem einschränkenden Inhalt ist die tarifliche Regelung im Übrigen wirksam und hat Bestand. Ob der Ausschluss des Leistungsbestimmungsrechts nach § 18 Abs. 1 Satz 2 VTV/2013 zulasten Dritter wirkt, was insbesondere in den Bürgenfällen gemäß § 14 AEntG denkbar wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden. Rechtsfolge wäre dann jedenfalls nicht die Unwirksamkeit der Tarifregelung, sondern die Sozialkasse könnte sich dann ggf. nicht mit Erfolg im Prozess gegenüber dem Bürgen darauf berufen, die Forderung sei nicht erfüllt. III. Bei der Abfassung des Tenors ist dem Arbeitsgericht offenkundig ein Fehler unterlaufen. Der Kläger hat nur Zahlung von 9.069,36 Euro beantragt. Entsprechend handelt es sich um einen Schreibfehler, als das Arbeitsgericht 9.969,36 Euro austenoriert hat. Dies ist im Berufungsverfahren zugunsten der Beklagten zu korrigieren, auch wenn sich die Beklagte hierauf nicht ausdrücklich gestützt hat. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision wird zugelassen, da die Wirksamkeit eines Ausschlusses des § 366 Abs. 1 BGB in einem Tarifvertrag über ein Sozialkassenverfahren nicht geklärt ist. Die Parteien streiten um die Zahlung von Verzugszinsen. Beim Kläger handelt es sich um einen Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit, der gemäß tarifvertraglicher Bestimmung zum Einzug der Beiträge zum Sozialkassenverfahren in der Bauwirtschaft verpflichtet ist. Die Beklagte führt seit Januar 2017 einen Betrieb, in dem vornehmlich Abbruch-, Roh- und Trockenbau- sowie Sanierungsarbeiten ausgeführt werden. Unter dem 28. Juni 2017 wurde sie vom Kläger über ihre Beitragspflicht ab Jahresbeginn informiert. Bei dem Kläger wurde für den Betrieb der Beklagten unter der Betriebskonto-Nr.: xxxx ein Beitragskonto geführt. In welchem Umfang der Beklagten für die ersten sieben Monate des Jahres 2017 Beitragsschulden erwuchsen, ist zwischen den Parteien streitig. Während die Beklagte meint, lediglich eine (um den Jahreswechsel 2017/2018 in drei Raten überwiesene) Summe in Höhe von 3.407,32 Euro zahlen zu müssen, geht der Kläger von einem deutlich höheren Betrag aus. Die Beklagte nahm Anfang 2017 ihre Tätigkeit auf. Für den Zeitraum Januar 2017 bis Juni 2017 gab die Beklagte keine Meldungen ab und zahlte auch keine Beiträge. Nach ihren Angaben sind in den ersten Monaten (mindestens) „Planungsarbeiten“ erbracht worden. Die Beklagte hat Auszüge aus Bautagebüchern vorgelegt (Bl. 105 ff. der Akte). Daraus ist ersichtlich, dass im Januar 2017 wegen schlechten Witterungsverhältnissen nicht auf der Baustelle A in B gearbeitet werden konnte. Am 2. Februar 2017 hat ein Mitarbeiter indes mit der Vermessung und Planung angefangen (Bl. 111 der Akte). Am 3. Februar 2017 ist mit den Erdarbeiten begonnen worden (Bl. 112 der Akte). Am 7. Februar 2017 waren alle Mitarbeiter im Büro - Lager (Bl. 114 der Akte). Am 8. Februar 2017 erfolgte die Außenanlageplanung sowie der Erdaushub für die Parkgarage (Bl. 115 der Akte) usw. Ab August 2017 erteilte die Beklagte dem Kläger jeweils um den 20. eines Monats herum Meldungen der Bruttolohnsummen ihrer Beschäftigten, welche - ohne dass dies nach außen erkennbar gewesen wäre - den bisherigen Stand des jeweils noch laufenden Monats wiedergaben (weshalb sie auch regelmäßig durch Nachmeldungen vervollständigt werden mussten). In etwa zeitgleich überwies sie den mitgeteilten (Teil-)Beiträgen entsprechende Beträge unter Angabe des jeweiligen Monats. Bei den Zahlungen gab sie folgende Verwendungszwecke an: „8/2017“, „9/2017“ etc. (vgl. im Einzelnen die Kopien der Kontoauszüge Bl. 93 ff. der Akte). Am 25. August 2017 wurde ein Betrag i.H.v. 5.737,24 Euro für den Monat August 2017 bezahlt. Als Zweckbestimmung war angegeben „71169108 8/2017“. Am 25. September 2017 wurde ein Betrag i.H.v. 8.337,56 Euro für den Monat September 2017 bezahlt. Als Zweckbestimmung war angegeben „71169108 9/2017“. Am 24. Oktober 2017 wurde ein Betrag i.H.v. 10.000,84 Euro für den Monat Oktober 2017 bezahlt. Als Zweckbestimmung war angegeben „71169108 10/2017“. Entsprechend ist die Beklagte verfahren in den folgenden Monaten bis Dezember 2018 (vgl. Schriftsatz vom 7. April 2023 nebst Anlagen Bl. 347 ff. der Akte). Der Kläger verwendete die ab August 2017 eingehenden Zahlungen für den Ausgleich der Beiträge ab Januar 2017. Der Beitrag für Januar 2017 ist durch eine Zahlung vom 23. Oktober 2017, der Beitrag für Februar 2017 ist durch eine Zahlung vom 25. Oktober 2017 sowie 24. November 2017 ausgeglichen worden usw. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9.069,36 Euro geltend. Dabei handelt es sich um Verzugszinsen aus „gemeldeten“ Beiträgen für Januar 2017 bis Dezember 2017 sowie Januar 2018, März 2018, April 2018 und den Zinszeitraum 21. Juli 2017 bis 23. Mai 2018, die mit Rechnung vom 4. Juli 2018 in Höhe von 5.041,87 Euro in Rechnung gestellt worden sind. Ferner geht es um Verzugszinsen aus „gemeldeten“ Beiträgen März 2017 bis Dezember 2017 und Januar 2018, März 2018 bis November 2018 und den Zinszeitraum 22. März 2018 bis 21. Dezember 2018, die mit Rechnung vom 7. Januar 2019 in Höhe von 4.027,49 Euro in Rechnung gestellt worden sind. Hinsichtlich der Verzugszinsberechnung im Einzelnen wird verwiesen auf die Anlagen zu dem Schriftsatz vom 30. Mai 2022 (Bl. 36 - 46 sowie Bl. 48 - 60 der Akte). Die Zinsforderung über 9.069,36 Euro ist mit Mahnbescheid vom 11. Januar 2022, zugestellt am 13. Januar 2022, geltend gemacht worden. Der Eingang des Mahnantrags beim Arbeitsgericht erfolgte noch im Dezember 2021. Hinsichtlich der streitigen Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten der Parteien in der ersten Instanz wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.069,36 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 22. November 2022 der Klage im vollen Umfang stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 9.969,36 Euro, nicht 9.069,36 Euro, verurteilt. Zur Begründung hat es - kurz zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen schlüssig dargelegt. Die von ihm vorgenommenen Berechnungen gingen von richtigen Grundlagen aus. Ein Mitarbeiter namens C sei beim Kläger nicht beschäftigt und könne daher auch keine Betriebsprüfung vorgenommen haben. Was den Zeitraum Januar bis Mitte März 2017 betreffe, so komme es nicht darauf an, dass nach den Behauptungen der Beklagten ausschließlich „Planungstätigkeiten“ erbracht worden seien. Es gelte hier die sog. Kalenderjahresrechtsprechung. Der Kläger sei auch berechtigt gewesen, die eingehenden Zahlungen mit Zinsen und sonstigen Altschulden zu verrechnen. Die jeweilige Zwecksetzung sei für ihn nicht erkennbar gewesen, da die Beiträge erst zum 15. des Folgemonats fällig gewesen seien. Dass ein Betrieb bereits vor Fälligkeit leiste, liege so sehr außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass eine bloße Nennung des aktuellen Monats nicht genüge. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Urteils der ersten Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 302 - 307 der Akte. Dieses Urteil ist der Beklagten am 25. November 2022 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 25. Dezember 2022 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. Februar 2023 ist die Berufungsbegründung am 24. Februar 2023 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen. In der Berufungsbegründung rügt die Beklagte, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen habe, dass die laufenden Zahlungen keine hinreichend klare Zwecksetzung gehabt hätten. Gerade in Bezug auf das hohe Risiko eines Verzugszinses von 12 % sei es durchaus begründbar, warum Arbeitgeber sich entschließen, frühzeitig zu zahlen. Außerdem habe der Kläger selbst gar nicht behauptet, dass die Tilgungsbestimmung für ihn nicht zu erkennen gewesen sei. Der Sozialkasse sei es vielmehr möglich und zumutbar, die getroffenen Tilgungsbestimmungen auch zu berücksichtigen. Die Beklagte habe somit deutlich vor Fälligkeit jeweils für den laufenden Monat um ca. den 20. herum die Beiträge zum Ausgleich gebracht. Es fehle auch an einem Verschuldenselement, was Voraussetzung für den Verzug sei. Schließlich meint sie, dass in dem Schreiben des Klägers vom 9. Juli 2018 ein Verzicht auf Verzugszinsen für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 erklärt worden sei. Die Beklagte stellt den Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. November 2022 - 12 Ca 11/22 SK - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und meint, die Beklagte habe in der Vergangenheit gerade nicht ordnungsgemäß vollständige Bruttolohnsummenmeldungen abgegeben. Die jeweiligen Zahlen hätten für den Monat nicht gestimmt und es hätten häufig Nachmeldungen erfolgen müssen. Die Beklagte berücksichtige auch nicht, dass in den ersten sieben Monaten des Jahres 2017 Zahlungsrückstände aufgelaufen seien. Auf Zinsen aus dem Zeitraum 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 habe der Kläger auch nicht verzichtet. Ein Betriebsbesuch durch den Kläger habe nicht stattgefunden, vermutlich handele es sich bei Herrn C um einen Mitarbeiter der Agentur für Arbeit. Die Beklagte lasse auch unerwähnt, dass es unzulässig sei, wenn sie selbst Verrechnungen mit Erstattungsansprüchen vorgenommen und nur die Differenzen ausgezahlt habe. Eine Saldierung könne nur durch den Kläger durchgeführt werden, und auch dies nur, wenn sich das Konto im Haben befände. Das Konto sei durchgängig nicht ausgeglichen gewesen, weil die ersten sieben Monate nicht bezahlt worden seien. Richtig habe das Arbeitsgericht erkannt, dass der Kläger im vorliegenden Fall eine Tilgungsbestimmung auf den Überweisungen schon deshalb nicht habe erkennen können, weil es sich um Teilbeträge gehandelt habe und diese viel zu früh gemeldet und gezahlt worden seien. Hilfsweise vertritt er die Meinung, dass der Ausschluss des Zweckbestimmungsrechts in § 18 Abs. 1 Satz 2 VTV wirksam sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften.