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Leitsatz

II ZB 20/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z B 2 0 / 1 3 vom 14. Oktober 2014 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 155 Abs. 2 Der Insolvenzverwalter ist befugt, den mit der Eröffnung des Insolvenzverfah- rens neu beginnenden Geschäftsjahresrhythmus zu ändern. Das kann gesche- hen durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister, aber auch durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13 - OLG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Born und Sunder beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Be- schluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 2013 aufgehoben. Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Registergericht - vom 18. September 2012 wird abgeän- dert. Das Registergericht wird angewiesen, die Handelsregis- teranmeldung des Beteiligten vom 11. September 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu be- scheiden. Gründe: I. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter in dem am 1. Dezember 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH. Im Handelsregister sind am 7. Dezember 2009 der Insolvenzvermerk und die Auflösung der Gesellschaft eingetragen worden. Im Gesellschaftsvertrag der Schuldnerin ist bestimmt, dass Geschäfts- jahr das Kalenderjahr sei. Gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO begann mit der Er- öffnung des Insolvenzverfahrens ein neues Geschäftsjahr. Der Antragsteller will 1 2 - 3 - jedoch zu der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Regelung zurückkehren. Dadurch würde neben dem Rumpfgeschäftsjahr nach § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (1. Januar bis 1. Dezember 2009) ein weiteres Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Dezember bis zum 31. Dezember 2009 entstehen. Dementsprechend hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2009 beim Registergericht die Bestellung eines Abschlussprüfers für den Jahresabschluss zum 1. Dezember 2009 und den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 beantragt. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2010 hat er er- klärt: Richtiger Weise stellen Sie fest, dass durch die Insolvenzeröffnung ein neues Wirtschaftsjahr beginnt. Für die Zukunft soll jedoch auf ein Wirt- schaftsjahr wieder umgestellt werden, das dem Kalenderjahr entspricht. Aus diesem Grund möchte ich ausdrücklich beantragen, dass die Umstel- lung des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr erfolgt. … Zur Begründung für diese Umstellung möchte ich ausführen, dass ein Wirtschaftsjahr, das zukünftig immer am 30. November eines Jahres en- den würde, erhebliche EDV-technische Umstellungsprobleme mit sich brächte, die nur sehr kostenintensiv zu lösen wären. … Das Registergericht hat mit zwei Beschlüssen jeweils vom 23. April 2010 einen Abschlussprüfer für das am 1. Dezember 2009 endende und das am 1. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr bestellt. Nach weiterer Korrespondenz hat der Antragsteller am 11. September 2012 Folgendes zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet: 1. Es wird ein Rumpfgeschäftsjahr beginnend mit der Eröffnung des In- solvenzverfahrens über das Vermögen der D. GmbH am 1. Dezember 2009 und endend am 31. Dezember 2009 festge- setzt. 3 4 5 - 4 - 2. Die nachfolgenden Geschäftsjahre werden ab dem 1. Januar 2010 auf das satzungsmäßige Geschäftsjahr, beginnend jeweils am 1. Januar eines Jahres und endend jeweils am 31. Dezember eines Jahres, festgesetzt. Das Registergericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Antragstel- ler mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 70 f. FamFG zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2014, 433) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar falle die Rückkehr von dem gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnenden neuen Geschäftsjahresrhythmus zu dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Geschäftsjahr in die Zuständigkeit des Insol- venzverwalters. Dazu bedürfe es keiner Satzungsänderung. Es sei aber eine Eintragung im Handelsregister erforderlich. Dieser Eintragung komme in ent- sprechender Anwendung des § 54 Abs. 3 GmbHG keine rückwirkende Kraft zu. Es würden insoweit die gleichen Grundsätze gelten wie bei einer Satzungsän- derung. Auch dort nehme die herrschende Meinung an, dass die Eintragung der Geschäftsjahresänderung keine rückwirkende Kraft entfalte. Auch zwingende bilanzrechtliche Vorschriften sprächen für dieses Ergebnis. Es müsse nämlich klar sein, ab welchem Zeitpunkt die Fristen der §§ 264, 325 HGB, 155 Abs. 2 Satz 2 InsO für die Aufstellung und Veröffentlichung der Jahresabschlüsse lie- fen. 2. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. 6 7 8 9 - 5 - a) Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO ein neues Geschäftsjahr, wenn nicht ausnahmsweise das Verfah- ren genau zum Wechsel der Geschäftsjahre eröffnet wird. Das bisher laufende Geschäftsjahr wird dadurch zu einem Rumpfgeschäftsjahr. Da die Dauer eines Geschäftsjahrs nach § 240 Abs. 2 Satz 2 HGB zwölf Monate nicht überschrei- ten darf, entsteht ein neuer, von der Satzung der Insolvenzschuldnerin abwei- chender Geschäftsjahresrhythmus (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2012, 1617, 1618 f. mwN; Hess in Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Aufl., § 155 Rn. 149; ebenso für die Abwicklung MünchKommGmbHG/H. F. Müller, § 71 Rn. 43; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 71 Rn. 23; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 71 Rn. 18). Die Gegenmeinung, die eine automatische Anpassung an das satzungsmäßige Geschäftsjahr annimmt (Förschle/Deubert in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 22 Rn. 82; Andres in Nerlich/ Römermann, InsO, Loseblatt, Stand: 2013, § 155 Rn. 41), vermag schon ange- sichts des Wortlauts des § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht zu überzeugen. Im Üb- rigen ist kein Grund ersichtlich, warum der Insolvenzverwalter gezwungen sein soll, möglicherweise kurz nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erneut einen Jahresabschluss für ein zweites Rumpfgeschäftsjahr aufzustellen. b) Der Insolvenzverwalter ist aber befugt, das Geschäftsjahr wieder so festzulegen, wie es in der Satzung der Schuldnerin festgelegt ist. Das kann - wie das Beschwerdegericht ausgeführt hat - sinnvoll sein, um unnötige, mit der dauerhaften Umstellung des Geschäftsjahrs zusammenhängende Kosten zu vermeiden. Diese Entscheidungsbefugnis des Insolvenzverwalters ergibt sich aus seinem Verwaltungsrecht nach § 80 InsO in Verbindung mit § 155 Abs. 1 InsO. Danach hat er in Bezug auf die Insolvenzmasse die sich aus den handelsrechtlichen Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften erge- benden Pflichten des Insolvenzschuldners zu erfüllen. Zu den ihm mit der Über- 10 11 - 6 - tragung dieser Pflichterfüllung eingeräumten Befugnissen gehört auch die Ent- scheidung über eine Umstellung des Geschäftsjahrs (zur Abgrenzung der ge- sellschaftsrechtlichen Befugnisse des Insolvenzverwalters s. Uhlenbruck/ Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 80 Rn. 184). Diese ist nur möglich für einen Zeit- raum nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine nachträgliche Umstel- lung auf einen früheren Zeitpunkt würde gegen § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO ver- stoßen (Weisang, BB 1998, 1149). Denn danach beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein neues Geschäftsjahr. Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, wieder zu dem für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltenden Geschäftsjahresrhythmus zurückzukehren, ist keine Satzungsänderung, auch wenn das Geschäftsjahr - wie hier - in der Satzung vorgegeben ist. Denn damit wird lediglich die Festle- gung in der Satzung, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO außer Kraft gesetzt worden ist, wieder zur Anwendung gebracht (ähnlich Uhlenbruck/Maus, InsO, 13. Aufl., § 155 Rn. 16; IDW RH HFA 1.012, ZInsO 2009, 179 Nr. 4.2; a.A. Weisang, BB 1998, 1149, 1151; Gelhau- sen, WP-Handbuch 2008, Band II, 13. Aufl., Rn. L 413 f.; Wachter, GmbHR 2014, 596, 598; Friedl, EWiR 2014, 395). Der Insolvenzverwalter muss dafür auch nicht einen Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit herbeiführen (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2012, 1617, 1619; Graf-Schlicker/Breitenbücher, InsO, 4. Aufl., § 155 Rn. 10; K. Schmidt/Schmittmann, InsO, 18. Aufl., § 155 Rn. 21; Kübler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Loseblatt, Band 3, Stand November 2013, § 155 Rn. 28; Hancke/Schildt, NZI 2012, 127 Fn. 2; a.A. Uhlen- bruck/Maus, InsO, 13. Aufl., § 155 Rn. 16; IDW RH HFA 1.012, ZInsO 2009, 179 Nr. 4.2.; Förschle/Weisang in Budde/Förschle/Winkeljohann, Sonderbilan- zen, 4. Aufl., Rn. R 55). Denn die Gesellschafter werden von der Rückführung des Geschäftsjahresrhythmus nicht in ihren Rechten beeinträchtigt. Es wird le- 12 - 7 - diglich der Zustand wiederhergestellt, der vor der Eröffnung des Insolvenzver- fahrens bestand. c) Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, das Geschäftsjahr zu än- dern, muss nach außen erkennbar werden, und zwar jedenfalls noch während des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach der Eröffnung des Insolvenzverfah- rens. Das kann durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister ge- schehen, aber auch durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht. Erst damit entsteht für den Insolvenzverwalter die Pflicht, die Jahresabschlüsse je- weils zum Ende des geänderten Geschäftsjahrs aufzustellen. Für den Fall einer Veränderung des Geschäftsjahrs durch Satzungsän- derung ist anerkannt, dass die dafür nach § 54 Abs. 3 GmbHG erforderliche Handelsregistereintragung konstitutiv ist, also nur ex nunc wirkt (BFH, GmbHR 1997, 670 f.; OLG Schleswig, AG 2001, 149; OLG Frankfurt am Main, GmbHR 1999, 484; Scholz/Priester, GmbHG, 11. Aufl., § 53 Rn. 187 mwN; a.A. für den Fall, dass die Änderung des Geschäftsjahrs rechtzeitig angemeldet, aber erst nach Ablauf des Geschäftsjahrs eingetragen worden ist: LG Frankfurt am Main, GmbHR 1978, 112 f.; LG Berlin, Rpfleger 1978, 143; Wachter, GmbHR 2014, 596). Für die Entscheidung des Insolvenzverwalters, zu dem bisherigen Ge- schäftsjahr zurückzukehren, gilt § 54 Abs. 3 GmbHG dagegen nicht unmittelbar, weil diese Entscheidung - wie dargelegt - keine Satzungsänderung ist. Auch eine analoge Anwendung des § 54 Abs. 3 GmbHG scheidet jedenfalls in Bezug auf das erste laufende Geschäftsjahr nach der Eröffnung des Insolvenzverfah- rens aus. Zwar ist wegen des Grundsatzes der Registerwahrheit (dazu s. OLG Hamm, AG 2011, 676, 677; OLG Naumburg, ZIP 2000, 622, 624) zu verlangen, 13 14 15 - 8 - dass der Insolvenzverwalter seine Entscheidung nicht nur dem Registergericht mitteilt, sondern sie auch im Handelsregister eintragen lässt (a.A. Hancke/ Schildt, NZI 2012, 127 Fn. 2). Denn das Register, in dem - nur - ein Insolvenz- vermerk eingetragen ist, gibt damit zunächst die falsche Auskunft, dass das Geschäftsjahr jeweils mit dem Datum und der Uhrzeit der Eröffnung des Insol- venzverfahrens beginnt. Für eine Analogie zu § 54 Abs. 3 GmbHG in dem Sinne, dass die Eintra- gung des Geschäftsjahreswechsels jedenfalls auch in Bezug auf das erste lau- fende Geschäftsjahr nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens konstitutiv wäre, fehlt es dagegen an einer planwidrigen Regelungslücke (im Ergebnis ebenso Hancke/Schildt, NZI 2012, 127, 128, und für den Fall der Abwicklung Adler/Düring/Schmalz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Teil- band 4, 6. Aufl., AktG § 270 Rn. 26). Eine solche Regelungslücke besteht nur dann, wenn sich die Rege- lungsabsicht des Gesetzes in einer bestimmten Fallgestaltung nur unvollständig verwirklicht (BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165, 174; Urteil vom 14. März 2008 - V ZR 16/07, BGHZ 176, 35 Rn. 14). Das ist hier nicht der Fall. Die gesetzliche Anordnung, dass eine Änderung des Ge- schäftsjahrs in Form einer Satzungsänderung nur mit der Eintragung ex nunc wirksam werden kann, soll der Gefahr vorbeugen, dass die Zeitpunkte, zu de- nen Jahresabschlüsse zu erstellen sind, durch manipulative Eintragungen be- liebig verändert werden können und so durch Ausschüttung von künstlich er- zeugten Gewinnen die Kapitalerhaltungsvorschriften verletzt werden (BFH, GmbHR 1997, 670 f.; Scholz/Priester, GmbHG, 11. Aufl., § 53 Rn. 187). Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, besteht diese Gefahr nicht mehr. Während des Insolvenzverfahrens werden keine Gewinne 16 17 - 9 - an die Gesellschafter ausgeschüttet, selbst wenn Gewinne entstanden sein soll- ten. Vielmehr werden vom Insolvenzverwalter vorrangig die Gläubiger befrie- digt. Die Gesellschafter haben keinen Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen. Selbst wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben wird, bevor die Ände- rung des Geschäftsjahrs im Handelsregister eingetragen ist, und die Gesell- schafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen, besteht keine Miss- brauchsgefahr. Denn mit Beendigung des Insolvenzverfahrens muss der Insol- venzverwalter eine Schlussbilanz aufstellen (IDW RH HFA 1.011, ZInsO 2009, 130 Nr. 6.2., 6.4.), durch die sich wiederum ein Rumpfgeschäftsjahr bildet (K. Schmidt/Schmittmann, InsO, 18. Aufl., § 155 Rn. 37; Kübler in Kübler/ Prütting/ Bork, InsO, Loseblatt, Band 3, Stand November 2013, § 155 Rn. 49). Nach Auffassung des Hauptfachausschusses des IDW entsteht nach Beendi- gung des Insolvenzverfahrens automatisch ein weiteres Rumpfgeschäftsjahr bis zu dem Beginn des in der Satzung vorgesehenen Geschäftsjahrs (IDW RH HFA 1.012, ZInsO 2009, 179 Nr. 4.2.). Ob dem zu folgen ist, kann offen bleiben. Ver- langt man abweichend davon ein Tätigwerden der Gesellschafter, um zu der satzungsmäßigen Regelung - Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr - zurückzukeh- ren, müssen die Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss fassen und diesen Beschluss im Handelsregister eintragen lassen. Ob diese Eintragung eine Satzungsänderung ist und damit der direkten Anwendung des § 54 GmbHG unterliegt, kann ebenfalls offen bleiben. Denn jedenfalls entfaltet eine solche Eintragung in entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 3 GmbHG eine Wirkung nur ex nunc. Allein dadurch kann der Gesetzeszweck des § 54 Abs. 3 GmbHG - u.a. Manipulationen bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse zu vermeiden - erreicht werden. Nach beiden Rechtsauffassungen haben die Ge- sellschafter somit nicht die Möglichkeit, das Geschäftsjahr rückwirkend zu ver- ändern. 18 - 10 - d) Auch die vom Beschwerdegericht angesprochenen zwingenden bi- lanzrechtlichen Vorschriften der §§ 264, 325 HGB stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. An der Pflicht, die Jahresabschlüsse für den Insolvenzschuldner inner- halb der gesetzlichen Fristen aufzustellen und gegebenenfalls zu veröffentli- chen, ändert sich dadurch nichts. Soweit diese Pflicht nach § 155 Abs. 1 Satz 2 InsO dem Insolvenzverwalter obliegt (anders LG Bonn, NZG 2008, 1082, 1083 für insolvenzfreies Vermögen), hat er darauf zu achten, dass die Fristen, insbe- sondere für die Offenlegung des Jahresabschlusses, eingehalten werden. Auch insoweit wird er überwacht durch das Insolvenzgericht und gegebenenfalls den Gläubigerausschuss. Im Übrigen wird der Gesetzeszweck der §§ 325 ff. HGB, die Funktions- fähigkeit des Marktes und die Individualinteressen seiner Teilnehmer zu schüt- zen (Merkt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 325 Rn. 1), im Insolvenzver- fahren vorrangig dadurch erreicht, dass die Insolvenzreife der Gesellschaft of- fenkundig gemacht und die Gläubigerinteressen durch die Vorschriften der In- solvenzordnung geschützt werden. Deshalb hat die Offenlegung der Jahresab- schlüsse während des Insolvenzverfahrens nur noch eine untergeordnete Be- deutung. e) Damit ist dem Interesse des Insolvenzverwalters, aus Kostengründen sogleich wieder zu dem in der Satzung vorgesehenen Geschäftsjahr zurückzu- kehren, der Vorrang vor einer einschränkungslosen Durchsetzung des Prinzips der Registerwahrheit einzuräumen. Da der Insolvenzverwalter seine Entschei- dung nicht schon vor dem Ende des durch die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens entstehenden zweiten Rumpfgeschäftsjahrs treffen muss - was ihn je nach 19 20 21 22 - 11 - dem Zeitpunkt der Eröffnung in Zeitnot bringen könnte -, sondern damit bis zum Ende des durch § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO ausgelösten ersten laufenden Ge- schäftsjahrs warten kann, hat er ausreichend Zeit, die Entscheidung vorzuberei- ten. f) Danach musste das Registergericht auf die Anmeldung des Antragstel- lers vom 11. September 2012 das Rumpfgeschäftsjahr bis zum 31. Dezember 2009 und den geänderten Beginn der folgenden Geschäftsjahre jeweils ab dem 1. Januar eines jeden Jahres eintragen. Denn der Antragsteller hat bereits durch seinen Antrag vom 16. Dezember 2009 auf Bestellung der Abschlussprü- fer und erneut durch seinen - wenn auch nach § 12 HGB formunwirksamen - Antrag vom 4. Februar 2010, das Wirtschaftsjahr (handelsrechtlich: Geschäfts- jahr) auf das Kalenderjahr umzustellen, seine diesbezügliche Entscheidung dem Registergericht gegenüber zum Ausdruck gebracht. Dann schadet es 23 - 12 - nicht, dass er den - formwirksamen - Eintragungsantrag erst später gestellt hat. Bergmann Strohn Caliebe Born Sunder Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.09.2012 - HRB 40034 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.10.2013 - 20 W 340/12 -