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Beschluss

II ZB 20/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Insolvenzeröffnung beginnt kraft § 155 Abs.2 S.1 InsO ein neues Geschäftsjahr; dieses Rumpfgeschäftsjahr kann der Insolvenzverwalter nicht rückwirkend beseitigen. • Der Insolvenzverwalter kann innerhalb des Insolvenzverfahrens das Geschäftsjahr wieder auf das in der Satzung vorgesehene Geschäftsjahr zurückstellen; dies ist keine Satzungsänderung und bedarf nicht eines Gesellschafterbeschlusses. • Die Entscheidung des Insolvenzverwalters muss nach außen erkennbar werden; eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister innerhalb des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach Eröffnung genügt, die Eintragung wirkt jedoch nicht rückwirkend wie bei Satzungsänderungen (§ 54 Abs.3 GmbHG).
Entscheidungsgründe
Insolvenzverwalter kann Geschäftsjahr wieder satzungsgemäß festlegen (kein Satzungsakt) • Bei Insolvenzeröffnung beginnt kraft § 155 Abs.2 S.1 InsO ein neues Geschäftsjahr; dieses Rumpfgeschäftsjahr kann der Insolvenzverwalter nicht rückwirkend beseitigen. • Der Insolvenzverwalter kann innerhalb des Insolvenzverfahrens das Geschäftsjahr wieder auf das in der Satzung vorgesehene Geschäftsjahr zurückstellen; dies ist keine Satzungsänderung und bedarf nicht eines Gesellschafterbeschlusses. • Die Entscheidung des Insolvenzverwalters muss nach außen erkennbar werden; eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister innerhalb des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach Eröffnung genügt, die Eintragung wirkt jedoch nicht rückwirkend wie bei Satzungsänderungen (§ 54 Abs.3 GmbHG). Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter der D. GmbH; das Insolvenzverfahren wurde am 1.12.2009 eröffnet und im Handelsregister vermerkt. Die Satzung der Gesellschaft sah das Kalenderjahr als Geschäftsjahr vor; mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens begann nach §155 Abs.2 InsO ein neues Geschäftsjahr und das bisherige wurde zum Rumpfgeschäftsjahr. Der Insolvenzverwalter beantragte die Bestellung von Abschlussprüfern und erklärte, künftig wieder zum Kalenderjahr als Geschäftsjahr zurückkehren zu wollen, weil dauerhafte Umstellungen unzumutbare Kosten verursachten. Das Registergericht bestellte Prüfer für die Rumpfperioden, lehnte aber später die Eintragung der vom Verwalter angemeldeten Rückkehr zum Kalenderjahr ab. Das OLG bestätigte die Zurückweisung; der Verwalter legte Rechtsbeschwerde ein, die beim BGH Erfolg hatte. • Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt nach §155 Abs.2 S.1 InsO ein neues Geschäftsjahr; das laufende wird zum Rumpfgeschäftsjahr, weil ein Geschäftsjahr nach §240 Abs.2 S.2 HGB 12 Monate nicht überschreiten darf. • Der Insolvenzverwalter ist kraft §80 i.V.m. §155 Abs.1 InsO befugt, die handelsrechtlichen Pflichten zu erfüllen und insoweit das Geschäftsjahr für die Zeit nach Eröffnung festzulegen; dies ist keine Satzungsänderung, weil die satzungsmäßige Regelung lediglich wiederhergestellt wird. • Für die Wirksamkeit gegenüber Dritten muss die Entscheidung des Insolvenzverwalters nach außen erkennbar sein; eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister oder eine sonstige Mitteilung an das Registergericht innerhalb des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach Eröffnung genügt. • §54 Abs.3 GmbHG (konstitutive Wirkung einer Satzungsänderungseintragung) findet auf die Entscheidung des Insolvenzverwalters nicht unmittelbar Anwendung; eine analoge Anwendung für das erste laufende Geschäftsjahr nach Eröffnung ist nicht geboten, weil die Missbrauchsgefahr, die §54 Abs.3 verhindern soll, im Insolvenzverfahren entfällt. • Die Pflicht zur fristgerechten Aufstellung und gegebenenfalls Offenlegung der Jahresabschlüsse nach §§264,325 HGB und §155 InsO bleibt unberührt; der Insolvenzverwalter ist überwacht und hat die Fristen zu beachten. • Da der Insolvenzverwalter seine Entscheidung bis zum Ende des ersten durch §155 Abs.2 InsO ausgelösten Geschäftsjahrs treffen kann, sind seine berechtigten Interesse an Kostensenkung und Verfahrenspraktikabilität zu berücksichtigen. • Folgerichtig hätte das Registergericht die vom Verwalter angemeldete Festsetzung eines Rumpfgeschäftsjahrs bis 31.12.2009 und die Rückkehr zum Kalenderjahr für die folgenden Geschäftsjahre eintragen müssen; frühere formunwirksame Anzeigen schaden nicht, wenn die Entscheidung dem Registergericht erkennbar gemacht wurde. Der BGH hebt den Beschluss des OLG auf und ändert den Beschluss des Amtsgerichts dahingehend ab, dass das Registergericht angewiesen wird, die Handelsregisteranmeldung des Insolvenzverwalters vom 11.09.2012 zu bescheiden. Der Insolvenzverwalter durfte innerhalb des Insolvenzverfahrens das Geschäftsjahr wieder auf das satzungsmäßige Kalenderjahr festlegen; dies stellt keine Satzungsänderung dar und bedarf daher keines Gesellschafterbeschlusses. Die Entscheidung musste dem Registergericht erkennbar gemacht und innerhalb des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach Eröffnung zum Zwecke der Eintragung angezeigt werden; die Eintragung wirkt jedoch nicht rückwirkend wie bei Satzungsänderungen. Insgesamt hat der Insolvenzverwalter damit Erfolg, weil seine Entscheidung rechtlich zulässig und insoweit dem Interesse an prudenter Verfahrensführung und Kostenvermeidung der Priorität vor einer strikten, rückwirkenden Registerwirkung beigemessen wird.