OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IV ZR 79/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
4mal zitiert
6Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I V Z R 7 9 / 1 4 Verkündet am: 15. Oktober 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftli- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 24. September 2014 ein- gereicht werden konnten, für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2. Zi- vilkammer des Landgerichts Hannover vom 18. Novem- ber 2013 aufgehoben, das Urteil des Amtsgerichts Ha- meln vom 12. Juli 2013 unter Zurückweisung des weiter- gehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insge- samt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.395,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2012 und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 92,80 € zu zahlen. Im übri- gen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter In- stanz tragen die Klägerin 47% und die Beklagte 53%. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 2.581,44 € festgesetzt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von der Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Am 11. Februar 2011 stellte die Beklagte bei der Klägerin einen "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsver- einbarung". Als monatlicher Beitrag für die Rentenversicherung waren 200 € vorgesehen. Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf den in dieser Sache ergangenen Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 (IV ZA 5/14, VersR 2014, 824 Rn. 1-7) verwiesen. Die Beklagte entrich- tete von März 2011 bis Februar 2012 auf die Kostenausgleichsvereinb a- rung 12 Teilzahlungen á 126,90 €, insgesamt 1.522,80 €. Anschließend stellte sie die Zahlungen ein. Die Klägerin verlangt von ihr Zahlung res t- licher 3.977,34 € für noch nicht getilgte Abschluss- und Einrichtungskos- ten sowie Mahnkosten. Die Beklagte hat widerklagend Rückzahlung der von ihr geleisteten 1.522,80 € begehrt. Sie erklärte in der Klagerwide- rung vom 29. Januar 2013 die Kündigung und den Widerruf des Versi- cherungsvertrages sowie der Kostenausgleichsvereinbarung. Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Widerklage verurteilt, an die Klägerin 3.967,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2012, Mahnkosten in Höhe von 10 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 338,50 € zu zahlen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Der Senat hat der Beklagten mit Beschluss vom 14. Mai 2014 Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren bewilligt, soweit sie verur- teilt worden ist, an die Klägerin 2.581,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2012 1 2 - 4 - und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 245,70 € nebst Mahnko s- ten zu zahlen (aaO Rn. 10-19). Im Umfang der Bewilligung von Prozess- kostenhilfe verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist eine gesonderte Ko s- tenausgleichsvereinbarung zulässig und wirksam. Insbesondere verstoße sie nicht gegen § 169 Abs. 5 VVG und stelle keine unzulässige Umge- hung dar. Auch verletze sie nicht das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Kostenausgleichsvereinbarung genüge weiter den Anforderungen der §§ 307 ff. BGB. Sie benachteilige den Versiche- rungsnehmer nicht unangemessen. Die Beklagte habe die Kostenau s- gleichsvereinbarung schließlich nicht wirksam widerrufen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Wie der Senat bereits in seinen - vergleichbare Sachverhalte betreffenden - Urteilen vom 12. März 2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, verstößt die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gegen § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG (IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 14-22; IV ZR 255/13, juris Rn. 12-20). Auch eine Unwirksamkeit we- gen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht. Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor A u- 3 4 5 6 - 5 - gen geführt, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zu deren Beend i- gung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrages oder der Kostenausgleichsvereinbarung selbst (vgl. Senatsurteil vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 23-25). 2. Der Beklagten stand allerdings das Recht zu, die Kostenau s- gleichsvereinbarung zu kündigen, da die vertraglich festgelegte Unab- hängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Au s- schluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im A n- tragsformular wegen unangemessener Benachteiligung des Versiche- rungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam sind (Senatsur- teile vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 26-35; IV ZR 255/13, juris Rn. 21-30). Der Senat hat die hierzu von der Klägerin erhobenen Einwände geprüft, sieht indessen keine Veranlassung zur Änderung seiner Rechtsprechung. Die Beklagte war daher berechtigt, mit dem Schriftsatz vom 29. Januar 2013 die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen. Für die Zeit ab Februar 2013 kann die Klägerin auf diese mithin keine Zahlungen mehr verlangen. Ihr steht über die bereits geleisteten Teilzahlungen für den Zeitraum März 2011 bis Februar 2012 in Höhe von 1.522,80 € ledig- lich noch ein weiterer Anspruch für März 2012 bis Januar 2013 in Höhe von 1.395,90 € (11 Raten á 126,90 €) nebst Zinsen und anteiliger Rechtsanwaltskosten zu. Soweit die Klägerin Zahlung weiterer 3.977,34 € verlangt, ist die Klage mithin in Höhe von 2.581,44 € (3.977,34 € abzüglich 1.395,90 €) nebst anteiliger Zinsen und vorgericht- licher Kosten unbegründet. 7 8 - 6 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Hameln, Entscheidung vom 12.07.2013 - 20 C 370/12 (2a) - LG Hannover, Entscheidung vom 18.11.2013 - 2 S 36/13 - 9