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Urteil

9 O 26/15 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2015:0923.9O26.15.00
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Leitsätze

Zu den Rechtsfolgen der isolierten Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung bei der Netto-Police.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Rechtsfolgen der isolierten Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung bei der Netto-Police. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen aus M, macht mit der Klage gegen den Beklagten Zahlungsansprüche aus einer Kostenausgleichsvereinbarung geltend. Die Klägerin bietet sogenannte Netto-Policen an, in dessen Zusammenhang parallel zum Versicherungsvertrag eine Kostenausgleichsvereinbarung geschlossen wird. Die Beklagte schloss mit der Klägerin einen Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung, wobei die Parteien eine diesbezügliche Kostenausgleichsvereinbarung trafen (Anlage K 1 u. 2, Bl. ## – ## d.A.). Die Kostenausgleichsvereinbarung sah eine Zahlung von insgesamt 35.249,76 € zur Tilgung der Abschluss- und Einrichtungskosten, zahlbar in 48 gleichen monatlichen Raten zu je 734,37 €, beginnend mit dem 01.12.2010, vor. Diese Vereinbarungen vermittelte Herr X, ein Versicherungsmakler, welcher der Bruder des Geschäftsführers der Beklagten ist. Die Beklagte leistete die vereinbarten Raten auf die Kostenausgleichsvereinbarung bis einschließlich Mai 2012 und stellte ab Juni 2012 die Zahlungen ein. Mit Schreiben vom 17.07.2012 focht die Beklagte die Kostenausgleichsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung an und erklärte hilfsweise die sofortige Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung (Anlage B 1, Bl. ## d.A.). Im Verlaufe des Rechtsstreits erklärte die Beklagte explizit auch die Kündigung des Versicherungsvertrags (Bl. ## d.A., Klarstellung in der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2015, dass diese Kündigung unbedingt erfolgt(e), Bl. ##R d.A.). Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Kostenausgleichsvereinbarung nicht isoliert vom Versicherungsvertrag gekündigt werden könne. Die Kündigung vom 17.07.12 sei ebenso wie die Anfechtung unwirksam. Die mit Schriftsatz vom 12.08.2015 bzw. in der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2015 erklärte Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung führe – ihre bestrittene Wirksamkeit unterstellt - jedenfalls dazu, dass der Versicherungsnehmer die bis zur Kündigung fällig gewordenen Raten aus der Kostenausgleichsvereinbarung schulde. Hieraus ergebe sich jedenfalls ein Zahlungsanspruch von 1.468,74 € für Juni und Juli 2012. Eine Aufrechnung mit dem Rückkaufswert der Versicherung sei nicht möglich mangels Vollwirksamkeit und Fälligkeit einer solchen Forderung. Die arglistige Täuschung gehe ins Leere, weil die Klägerin Dritte i.S.v. § 123 Abs. 2 S. 1 BGB sei und keine Kenntnis von den behaupteten falschen Äußerungen des Versicherungsmaklers X gehabt habe. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 20.515,47 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag in Höhe von 18.128,79 € seit 07. Mai 2013 sowie im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen; 2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 807,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Versicherungsmakler X habe gegenüber der Beklagten die hier in Rede stehende Rentenversicherung als absolut steuerfrei dargestellt, obwohl tatsächlich Abgeltungssteuer als auch Einkommens- und Kirchensteuer anfalle. Es sei auch zugesichert worden, dass diese Anlage absolut sicher sei, obwohl ein Totalverlustrisiko bestehe. Zudem habe der Versicherungsmakler X das Mische Konkursprivileg als Vorteil dargestellt, welches tatsächlich aber nicht zugunsten der Beklagten gelte. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin sich die Handlungen und die Kenntnis des Versicherungsmaklers X zurechnen lassen müsse und dass sie insoweit nicht Dritte i.S.v. § 123 Abs. 2 S. 1 BGB sei. Die Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung sei wirksam, spätestens nachdem auch der Versicherungsvertrag gekündigt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 19.08.2015 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus der Kostenausgleichsvereinbarung nicht zu. Der einzig insoweit in Betracht kommende Rechtsgrund der Kostenausgleichsvereinbarung ist durch Kündigung der Beklagten weggefallen, ohne dass in der Rechtsfolge noch Zahlungsansprüche der Klägerin bestünden. Schon die Kündigung vom 17.07.2012 war wirksam sowohl in Bezug auf die Kostenausgleichsvereinbarung als auch in Bezug auf den Versicherungsvertrag (auch vor dem Hintergrund, dass die Kündigung hinsichtlich letzterem nicht explizit erklärt wurde). Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die von der Klägerin teilweise selber zitiert wird, sind die von der Klägerin auch im vorliegenden Fall verwendeten Klauseln, wonach eine Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung vollständig ausgeschlossen sein soll (vgl. Bl. ## d.A.), gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2014, IV ZR 79/14; Urteil vom 12.03.2014 IV ZR 29/13). Entscheidender Grund hierfür ist die wirtschaftliche Einheit von Kostenausgleichsvereinbarung und Versicherungsvertrag. Durch die Unwirksamkeit der Klauseln entsteht eine Lücke im Vertrag, weil die Rechtsfolgen einer Kündigung der Kostenausgleichsklausel nicht vertraglich geregelt wurden. Hätten die Parteien eine mögliche Kündbarkeit bedacht, hätten sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Einheit von Versicherungsvertrag und Kostenausgleichsvereinbarung geregelt, dass die Kündigung des einen auch zur Kündigung des anderen führt. Allein dies wird den beidseitigen Interessen nach Treu und Glauben gerecht (§§ 133, 157, 242 BGB). Die gebotene ergänzende Vertragsauslegung ergibt, dass eine Kündigung sowohl des Versicherungsvertrags als auch der Kostenausgleichsvereinbarung jederzeit (bzw. nach den vertraglichen Bedingungen zur Kündbarkeit der Versicherung, wozu hier nichts vorgetragen wurde) möglich ist – und die Kündigung des einen auch zur Kündigung des anderen führt (§§ 133, 157, 242 BGB). Nur eine solche ergänzende Vertragsauslegung führt zu sachgerechten Ergebnissen, wonach die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigt werden. Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, dass es nicht sachgerecht wäre, wenn die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit ihrer Klauseln betreffend die Unkündbarkeit der Kostenausgleichsvereinbarung dazu führen würde, dass der Versicherungsnehmer „Rosinenpickerei“ betreiben könnte, indem er die für ihn wirtschaftlich belastende Kostenausgleichsvereinbarung kündigen könnte und dennoch die Vorteile des ungeachtet dessen fortzuführenden Versicherungsvertrags "auf Nettobasis" hätte. Aufgrund der wirtschaftlichen Einheit der beiden Verträge vermögen die Interessen beider Seiten indes dadurch angemessen berücksichtigt zu werden, dass der Versicherungsnehmer zwar „frei“ kündigen kann, aber nur beides zusammen, also dass die Kostenausgleichsvereinbarung mit dem Versicherungsvertrag „steht und fällt“ (und andersherum ebenso) – ähnlich wie die Rechtsfolge des verbundenen oder des zusammenhängenden Vertrags (§§ 358, 360 BGB). Die weitere Frage, was die Parteien nach Treu und Glauben hinsichtlich von ggf. bereits fälligen, bereits erfüllten oder auch zukünftigen Ansprüchen der Klägerin aus der Kostenausgleichsvereinbarung insbesondere auch im Hinblick auf den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Berechnung und Auszahlung des Rückkaufswerts vereinbart hätten, ist dahingehend zu beantworten, dass die Gesamtkosten aus der Kostenausgleichsvereinbarung gleichmäßig auf die gesamte Vertragslaufzeit zu verteilen sind und die bis zum Zeitpunkt der Kündigung demnach bereits anteilig angefallenen Kosten der Klägerin im Verhältnis zum Versicherungsnehmer zustehen und bei der Berechnung und Auskehrung des Rückkaufswerts (per Saldo unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen auf die Kostenausgleichsvereinbarung als Abzugsposten oder als weiteres Guthaben) zu berücksichtigen sind. Soweit die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.10.2014 (IV ZR 79/14) durchaus so verstanden werden könnte, dass der Bundesgerichtshof als Rechtsfolge der Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung hinsichtlich sämtlicher bis zur Kündigung fällig gewordener Raten aus der Kostenausgleichsvereinbarung einen Zahlungsanspruch der Klägerin bejaht, kann dem nicht gefolgt werden. Dies ist erkennbar nicht „zu Ende gedacht“, was auch nicht verwundert, da diese sehr kurze Entscheidung des Bundesgerichtshofs sich wohl gar nicht damit auseinander zu setzen hatte, welche Konsequenz die Anerkennung eines solchen Zahlungsanspruchs hätte, der maßgeblich abhängig von der Vereinbarung einer Ratenzahlung und insbesondere auch der Anzahl der Raten wäre. Die Konsequenz wäre, dass die Vereinbarung über die Ratenhöhe und Ratenanzahl plötzlich entscheidend wäre für die wirtschaftlichen Folgen der Kündigung, wodurch dem Versicherungsnehmer vielfach wirtschaftlich betrachtet die Möglichkeit zur Erklärung der Kündigung genommen werden würde. Es kann mit Sicherheit gesagt werden, dass beide Vertragsparteien keine Vorstellung gehabt haben werden, dass der Ratenzahlungsvereinbarung eine solche Relevanz zukommen sollte. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Versicherungsnehmer bei hypothetischer Kenntnis von der Vertragslücke damit einverstanden gewesen wäre, der Ratenzahlungsvereinbarung eine solche Relevanz einzuräumen. Dass die Ratenzahlungsvereinbarung nicht der relevante Maßstab sein kann, zeigen anschaulich insbesondere die Fälle, wo gar keine Ratenzahlung hinsichtlich der Kostenausgleichsvereinbarung vereinbart wird, also wo der Versicherungsnehmer den gesamten Betrag in einer "Einmalrate" bedient. Konsequenz der Rechtsansicht der Klägerin wäre dann, dass eine Kündigung von Versicherungsvertrag und Kostenausgleichsvereinbarung dazu führen würde, dass die Klägerin die geleisteten Zahlungen auf die Kostenausgleichsvereinbarung vollständig behalten dürfte, ohne dass dem die Leistungen gegenüberstünden, für welche sie geleistet wurden (nämlich insbesondere auch für die Verwaltung des Vertrags bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit). Dass dies nicht richtig sein kann - insbesondere unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 169 VVG - sollte keiner Erläuterung bedürfen, weil dies genau zu der „wirtschaftlichen Knebelung“ des Versicherungsnehmers führen würde, die der Bundesgerichtshof zu Recht kritisiert hat und zum Anlass für seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit des Klauselwerks der Klägerin genommen hat. Der Versicherungsnehmer könnte sein Kündigungsrecht faktisch nicht sinnvoll ausüben, weil er alles oder einen Großteil der Kosten zu tragen hätte, ohne aber noch das Äquivalent der dem gegenüber stehenden Leistungen zu erhalten infolge der frühzeitigen Beendigung des Vertrags. Eine Kündigung wäre vielfach geradezu „wirtschaftlicher Mord an der Investition“, wenn die Rechtsauffassung der Klägerin zuträfe. Dies mag sicherlich dem Wunschtraum der Klägerin entsprechen, aber mit einem angemessenen Interessenausgleich im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung hat dies nichts zu tun. Einzig angemessen - und übrigens auf wohl alle Fallkonstellationen übertragbar - ist die Rechtsfolge, dass der Betrag der Kostenausgleichsvereinbarung auf die Vertragslaufzeit monatlich anteilig umgelegt wird und der bis zur Kündigung demnach bereits anteilig angefallene Betrag zugunsten der Klägerin bei der Gesamtabrechnung angesetzt wird. Es ist also zu berechnen, in welcher Höhe anteilig auf die Vertragslaufzeit bezogen die Kosten bereits angefallen sind. Dieser Betrag ist sodann mit den bereits geleisteten Zahlungen auf die Kostenausgleichsvereinbarung zu verrechnen. Und das sich hieraus ergebende Haben oder Soll ist sodann mit dem berechneten Rückkaufswert zu verrechnen. Das Ergebnis dieser Berechnung – in aller Regel ein Guthaben des Versicherungsnehmers – ist sodann an den Versicherungsnehmer auszukehren. Angemessene Rechtsfolge nach Treu und Glauben ist also ein Abrechnungsanspruch und Auszahlungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen die Versicherung, ohne dass der Versicherung isolierte Zahlungsansprüche aus der (abzuwickelnden) Kostenausgleichsvereinbarung zustünden. Es würde keinen Sinn machen, wenn der Versicherung isolierte Zahlungsansprüche aus der Kostenausgleichsvereinbarung zustünden, während sie sowieso nunmehr den Rückkaufswert berechnen und ihrerseits an den Versicherungsnehmer auszahlen muss, welcher in der Regel höher ist als die Ansprüche aus der Kostenausgleichsvereinbarung (wobei in der Regel schon die bereits auf die Kostenausgleichsvereinbarung geleisteten Zahlungen höher sein werden, als der anteilig auf die Vertragslaufzeit berechnete Kostenbetrag, der der Klägerin zusteht, so dass sich schon insoweit ein Haben des Versicherungsnehmers und kein Soll ergibt). Diese dargestellten Rechtsfolgen entsprechen allein dem Rechtsgedanken des § 169 VVG hinsichtlich der „klassischen gezillmerten“ Versicherung (und übrigens auch dem allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl, welches im Rahmen von § 242 BGB zu berücksichtigen ist und welches maßgeblich die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung prägt). Die hier erfolgte Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung vom 17.07.2012 führte nach diesen Vorgaben also zugleich auch zur Kündigung des Versicherungsvertrags mit der Rechtsfolge, dass der Klägerin aus der Kostenausgleichsvereinbarung 3.916,64 € (= 20 X 195,83 €) zustehen, dies jedoch mit den bereits gezahlten 13.218,66 € (18 X 734,37 € - unstreitige Zahlungen für Dezember 2010 bis einschließlich Mai 2012) zu verrechnen ist, woraus sich ein Haben des Beklagten i.H.v. 9.302,02 € ergibt. Die Klägerin wird also den noch zu berechnenden Rückkaufswert plus 9.302,02 € an die Beklagte zu zahlen haben, während ihr keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zustehen. Der Zeitraum Dezember 2010 (Vertragsbeginn) bis einschließlich Juli 2012 (Kündigung) umfasst 20 Monate. Der genannte Betrag von 195,83 € ergibt sich aus der Berechnung des anteiligen Monatsbetrags bezogen auf die gesamte Laufzeit von 15 Jahren (35.249,76 €/180). Ein Anspruch auf Zahlung von 1.468,74 € steht der Klägerin entgegen ihrer Auffassung, wonach die bis zur Kündigung fällige gewordenen Raten aus der Kostenausgleichsvereinbarung zur Zahlung verlangt werden können, aus den genannten Gründen nicht zu. Es kommt also nicht auf darauf an, dass die Beklagte noch keine wirksame Aufrechnung mit dem Rückkaufswert erklären kann (mangels Kenntnis der Höhe), sondern vielmehr hätte die Klägerin das Vertragsverhältnis abrechnen müssen und einen für sie positiven Abrechnungssaldo des Gesamtvertragsverhältnisses (bestehend aus Versicherungsvertrag und Kostenausgleichsvereinbarung) vortragen müssen - wobei aus den genannten Gründen ein für die Klägerin positiver Abrechnungssaldo hier ausgeschlossen erscheint. Es kann demnach offen bleiben, ob die erklärte Anfechtung der Kostenausgleichsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung vom 17.07.2012 wirksam ist, wobei diese aber wohl fehl gehen dürfte, weil das Versicherungsunternehmen hinsichtlich Täuschungshandlungen eines Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungsnehmer Dritter i.S.v. § 123 Abs. 2 S. 1 BGB sein dürfte (vgl. Dörner in Prölls-Martin, VVG, 29. Auflage, § 59, Rn. 142). Dass die Klägerin von den Äußerungen des Versicherungsmaklers hier Kenntnis gehabt hätte, behauptet auch die Beklagte nicht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: 20.515,47 €. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.