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Urteil

IX ZR 282/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die vom Insolvenzverwalter erklärte Insolvenzanfechtung bewirkt nicht gegenüber Dritten die Nichtigkeit eines vor Insolvenzeröffnung geschlossenen Vertrags, solange der Anfechtungsgegner nicht zur Rückgewähr verurteilt oder ein Rückgewährvertrag vollzogen ist. • Die Rechtsfolgen der Insolvenzanfechtung greifen grundsätzlich nur im Verhältnis zur Insolvenzmasse; erst mit Erfüllung des Anfechtungsanspruchs werden Wirkungen gegenüber jedermann möglich. • Ein vom Zwangsverwalter geltend gemachter Herausgabeanspruch aus § 152 ZVG in Verbindung mit § 985 BGB wird durch die bloße Erklärung einer Insolvenzanfechtung nicht ausgeschlossen. • Die Hauptsache ist nur dann erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war; bloße Anfechtungserklärungen des Insolvenzverwalters führen nicht automatisch zur Erledigung. • Bei Vorliegen unklarer Umstände zur Wirksamkeit der Kündigung ist die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Wirkung Insolvenzanfechtung gegenüber Dritten und Bedeutung für Zwangsverwaltung • Die vom Insolvenzverwalter erklärte Insolvenzanfechtung bewirkt nicht gegenüber Dritten die Nichtigkeit eines vor Insolvenzeröffnung geschlossenen Vertrags, solange der Anfechtungsgegner nicht zur Rückgewähr verurteilt oder ein Rückgewährvertrag vollzogen ist. • Die Rechtsfolgen der Insolvenzanfechtung greifen grundsätzlich nur im Verhältnis zur Insolvenzmasse; erst mit Erfüllung des Anfechtungsanspruchs werden Wirkungen gegenüber jedermann möglich. • Ein vom Zwangsverwalter geltend gemachter Herausgabeanspruch aus § 152 ZVG in Verbindung mit § 985 BGB wird durch die bloße Erklärung einer Insolvenzanfechtung nicht ausgeschlossen. • Die Hauptsache ist nur dann erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war; bloße Anfechtungserklärungen des Insolvenzverwalters führen nicht automatisch zur Erledigung. • Bei Vorliegen unklarer Umstände zur Wirksamkeit der Kündigung ist die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuweisen. Die Beklagte mietete ab 18.12.2008 und durch eine Ergänzung vom 22.10.2009 Büro- und Lagerflächen von der O. GmbH. Am 23.10.2009 beantragte die Vermieterin Insolvenzeröffnung; das Verfahren wurde eröffnet. Der Insolvenzverwalter focht die Mietverträge an und forderte Herausgabe. Die Klägerin wurde am 15.12.2010 zur Zwangsverwalterin des Grundstücks bestellt und klagte am 7.6.2011 auf Räumung und Herausgabe; das Landgericht verurteilte die Beklagte. Während des Berufungsverfahrens wurde versteigert, der Erwerber kündigte und die Beklagte räumte; die Klägerin erklärte Klageerledigung und verlangte Kostenübernahme. Die Beklagte ließ die Revision zu und verfolgt weiter die Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht hielt die Insolvenzanfechtung für berechtigt und sah die Beklagte zur Räumung verpflichtet. • Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Rückverweisung wegen rechtlicher Fehler bei der Beurteilung der Wirkungen der Insolvenzanfechtung. • Rechtliche Grundlagen: §§ 129 ff. InsO (Insolvenzanfechtung), § 143 InsO (Rechtsfolgen), § 152 ZVG (Befugnisse des Zwangsverwalters), § 985 BGB (Herausgabeanspruch), §§ 562, 563 ZPO (Aufhebung und Rückverweisung). • Insolvenzanfechtung ist ein schuldrechtlicher Anspruch: Sie begründet grundsätzlich einen Rückgewähranspruch nach § 143 InsO; sie macht das angefochtene Rechtsgeschäft nicht automatisch gegenüber Dritten nichtig. • Bei Anfechtung eines Vertrags über die Begründung einer Verbindlichkeit kann der Insolvenzverwalter dessen Durchsetzbarkeit gegenüber der Insolvenzmasse abwehren; dies führt jedoch nicht dazu, dass der Vertrag gegenüber Dritten bereits aufgehoben ist, solange der Anfechtungsgegner nicht zur Rückgewähr verurteilt oder sich einigt. • Die Vorschriften der InsO sind so auszulegen, dass die Wirkung der Anfechtung im Regelfall auf das Verhältnis zwischen Anfechtungsgegner und Insolvenzmasse beschränkt bleibt; erst mit Erfüllung des Anfechtungsanspruchs entstehen Wirkungen gegenüber jedermann. • Die Klägerin als Zwangsverwalterin kann zwar nach § 152 ZVG und § 985 BGB Herausgabeansprüche geltend machen; dieser Anspruch wird aber nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Insolvenzverwalter eine Anfechtung erklärt hat. • Da das Berufungsgericht die Frage der Wirksamkeit einer Kündigung nicht hinreichend geprüft hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. • Folge: Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß §§ 562, 563 ZPO und Rückverweisung zur erneuten Prüfung, insbesondere zur Frage, ob fristlose oder ordentliche Kündigung die Beendigung des Mietverhältnisses bewirkt hat. Das Urteil des Berufungsgerichts wird aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die bloße Erklärung einer Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter führt nicht dazu, dass der Mietvertrag gegenüber Dritten automatisch als nichtig zu behandeln ist; die Rechtsfolgen der Anfechtung wirken grundsätzlich nur gegenüber der Insolvenzmasse, bis der Anfechtungsanspruch erfüllt oder gerichtlich festgestellt ist. Die Klägerin kann als Zwangsverwalterin zwar Herausgabeansprüche nach § 152 ZVG i.V.m. § 985 BGB verfolgen, doch darf das Berufungsgericht nicht unter Vernachlässigung der Frage entscheiden, ob die Kündigung das Mietverhältnis beendet hat. Mangels abschließender Prüfung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.