Leitsatz
IX ZR 171/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 171/14 Verkündet am: 22. Oktober 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 816 Abs. 2, § 818 Abs. 3; InsO § 51 Nr. 1, § 143 Abs. 1 Der Sicherungszessionar, dessen Forderung nach nochmaliger, an sich unwirk- samer Abtretung gemäß §§ 408, 407 BGB erloschen ist und dessen dadurch entstandener Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB infolge einer erfolg- reichen Insolvenzanfechtung wegen Wegfalls der Bereicherung des Bereiche- rungsschuldners nicht mehr durchsetzbar ist, hat gegen den Verwalter Anspruch auf Herausgabe des Erlangten. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 171/14 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2015 durch den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Rich- ter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Juni 2014 aufge- hoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 6. Mai 2013 wird zurückge- wiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisions- verfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende S. war die Hausbank der G. G. mbH (fortan: Schuldnerin). Am 20. Januar 1997 trat ihr die Schuldnerin zur Sicherung aller Ansprüche aus bankmäßiger Geschäftsverbindung sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus Warenlieferungen und Leistungen gegen alle Kunden und Schuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis Z ab. Mit Schreiben vom 24. Juni 2004 gab die Klä- gerin die von der Globalzession erfassten Forderungen der Schuldnerin gegen 1 - 3 - das H. aus den Auftragslosen 1, 4, 7 und 9 frei. Hintergrund war eine vom zuständigen Finanzamt ausgebrachte Kontenpfän- dung, die durch die Abtretung der freigegebenen Forderungen abgewendet werden sollte. Die Schuldnerin trat neben den freigegebenen Forderungen auch die Forderungen aus dem Auftragslos 2 an das Finanzamt ab. In der Zeit vom 17. November 2004 zum 25. Januar 2005 zahlte das H. Beträge von insgesamt 143.193,37 € auf Forderungen aus dem Los 2 an das Finanzamt. Auf Antrag vom 31. Januar 2005 wurde am 1. März 2005 das Insolvenz- verfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Finanzamt gewährte die insgesamt erhaltenen 143.193,37 € infolge der geltend gemachten Insolvenzanfechtung an die Insol- venzmasse zurück. Nunmehr verlangt die Klägerin - soweit im Revisionsverfahren noch von Belang - die Zahlung von 127.519,66 € nebst Zinsen, wobei sie eine Feststel- lungs- und Verwertungspauschale von 9 v.H. in Abzug gebracht hat. Das Land- gericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Be- klagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt im Ergebnis zur Wiederherstellung des landgerichtli- chen Urteils. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt (NZI 2014, 861): Ein Anspruch aus § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO stehe der Klägerin nicht zu, denn der Beklagte habe keine Forderung verwertet, an der ein Absonderungsrecht bestanden habe. Auch ein Ersatzabsonderungsrecht entsprechend § 48 InsO stehe der Klägerin nicht zu. Durch die Zahlung der Drittschuldnerin an das Finanzamt sei die Schuldnerin von Steuerschulden in entsprechender Höhe freigeworden. Eine Verminderung der Passiva stelle jedoch keine im Sinne von § 48 Satz 2 InsO unterscheidbar in der Masse vorhandene Gegenleistung dar. An dem im Wege der Anfechtung zur Masse gelangten Betrag sei kein neues Absonderungs- oder Ersatzabsonderungsrecht der Klägerin entstanden. II. Diese Ausführungen halten zwar einer rechtlichen Prüfung stand, über- sehen jedoch die klagebegründende Anspruchsgrundlage. 1. Der Klägerin steht kein Absonderungs- oder Ersatzabsonderungsrecht an den Beträgen zu, die der Beklagte im Wege der Anfechtung zur Masse ge- zogen hat. 4 5 6 7 - 5 - a) Nach § 48 InsO kann der Aussonderungsberechtigte, dessen Recht durch eine Verfügung des Schuldners oder des Verwalters vereitelt worden ist, die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Masse verlangen, soweit sie dort noch unterscheidbar vorhanden ist. Auf Absonderungsrechte ist die Vorschrift des § 48 InsO entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 154/03, ZIP 2006, 959 Rn. 16, 21 ff). Die Klägerin, der die Werklohnforderungen aus dem Auftragslos 2 zur Sicherheit abgetreten worden waren und die insoweit nicht auf ihre Rechte ver- zichtet hatte, stand ein Recht zu, welches gemäß § 51 Nr. 1 InsO nach der Er- öffnung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt hätte. Mit der erneuten Ab- tretung dieser Forderungen an das Finanzamt, welches sie mit Wirkung auch gegenüber der Klägerin eingezogen hat, hat die Schuldnerin unberechtigt über sie verfügt. Die Abtretung war zwar mangels Verfügungsberechtigung der Schuldnerin zunächst unwirksam, während § 48 InsO eine wirksame Verfügung voraussetzt (MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl., § 48 Rn. 43; Jaeger/Henckel, InsO, § 48 Rn. 40 f; HK-InsO/Lohmann, 7. Aufl., § 48 Rn. 7). Die Zahlungen, welche die Drittschuldnerin an das Finanzamt geleistet hat, führten dann aber gemäß §§ 408, 407 Abs. 1 BGB zum Erlöschen der Forderungen auch mit Wir- kung gegenüber der Klägerin. Es fehlt jedoch an einer unterscheidbar in der Masse vorhandenen Ge- genleistung, die Gegenstand einer Ersatzabsonderung sein könnte. Die Schuldnerin ist in Höhe der geleisteten Zahlungen von Steuerforderungen frei geworden. Ihre Verbindlichkeiten haben sich verringert. Damit mag sich der Wert ihres Vermögens erhöht haben. Eine Wertsurrogation sieht § 48 InsO aber 8 9 10 - 6 - gerade nicht vor (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl., § 48 Rn. 5; Schmidt/Thole, InsO, 18. Aufl. § 48 Rn. 6). b) An dem Anfechtungsanspruch aus §§ 143, 129 ff InsO und dem hier- bei erzielten Erlös hat die Klägerin keine Rechte erworben. Der Anfechtungsan- spruch entsteht originär mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, stellt damit kein Surrogat des zuvor durch Zahlung erloschenen Absonderungsrechts der Klägerin dar. 2. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von 127.519,66 € nebst Zinsen folgt aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO. a) Der Beklagte hat die im Wege der Insolvenzanfechtung erlangten Be- träge unmittelbar auf Kosten der Klägerin erlangt. aa) Bis zur Rückgewähr der 127.519,66 € zur Masse stand der Klägerin gegen das Finanzamt ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB auf Herausgabe die- ses Betrages zu. Das Finanzamt hatte die wegen der vorgehenden Sicherungs- zession nicht wirksam abgetretenen Werklohnforderungen, die das Los 2 betra- fen, unberechtigt eingezogen. Gemäß § 408, 407 Abs. 1 BGB musste die Klä- gerin die Zahlungen gegen sich gelten lassen. Das Finanzamt hätte die erlang- ten Beträge deshalb an die Klägerin herausgeben müssen. bb) Dieser Anspruch der Klägerin gegen das Finanzamt ist durch dessen Zahlungen an den Beklagten entfallen. 11 12 13 14 15 - 7 - (1) In welchem Verhältnis die Ansprüche des Sicherungszessionars aus § 816 Abs. 2 BGB und des Verwalters aus § 143 InsO zueinander stehen, ist gesetzlich nicht geregelt. Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass der Verwalter nicht gemäß oder entsprechend § 166 Abs. 2 InsO berechtigt ist, den Anspruch des Sicherungszessionars aus § 816 Abs. 2 BGB geltend zu machen. Der Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB stellt kein Surrogat des durch Zahlung an einen nachrangigen Abtretungsempfänger erloschenen Anspruchs dar und ge- hört nicht zur Masse. Der Verwalter kann deshalb nur aus abgetretenem Recht des Sicherungszessionars oder als dessen Prozessstandschafter tätig werden (BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02, WM 2003, 1367, 1368; Be- schluss vom 25. September 2003 - IX ZR 213/03, NZI 2004, 29; ebenso HK-InsO/Landfermann, 7. Aufl., § 166 Rn. 27; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 14. Aufl., § 166 Rn. 29). Im Urteil vom 15. Mai 2003 hat der Senat nicht ange- nommen, dass die Geltendmachung des Anspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB aus abgeleitetem Recht des Sicherungszessionars bei bestehendem Anfechtungs- recht ausgeschlossen wäre. Das Bestehen eines Anfechtungsrechts hat er da- hin gestellt sein lassen und einen Vorrang des Anfechtungsanspruchs nicht an- genommen. In einem anderen Fall, in welchem eine zur Sicherheit abgetretene Forderung erneut abgetreten und durch Zahlung des Drittschuldners an den zweiten Abtretungsempfänger erloschen war, hat der Senat einen Anfech- tungsanspruch aus § 143 Abs. 1, §§ 129 ff InsO gegen diesen unabhängig vom Anspruch des Sicherungszessionars aus § 816 Abs. 2 BGB bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 74/09, NZI 2011, 855). Danach beste- hen beide Ansprüche unabhängig voneinander. Der Zahlungsempfänger, der keinen der beiden Ansprüche erfüllt hat, kann sich gegen eine Inanspruchnah- me nicht mit dem Bestand des jeweils anderen Anspruchs verteidigen. 16 - 8 - (2) Ist der Zahlungsempfänger, wie hier das Finanzamt, aufgrund des Anfechtungsanspruchs auf Rückgewähr zur Masse in Anspruch genommen worden und hat er diesen Anspruch erfüllt, kann er sich gegenüber dem An- spruch des Sicherungszessionars, hier der Klägerin, gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf Entreicherung berufen (HmbKomm-InsO/Büchler, 5. Aufl., § 166 Rn. 15 f). Dies gilt unabhängig davon, ob dem Anfechtungsanspruch oder dem Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB der Vorrang gebührt (aA Primozic/Schwab, NZI 2011, 927, 928; Freitag, NZI 2014, 862, 863). Der Bereicherungsanspruch der Kläge- rin ist also mit der Zahlung an den Beklagten erloschen. b) Der Beklagte hat die Zahlungen des Finanzamtes ohne rechtlichen Grund erlangt. Der Anspruch des Beklagten gegen das Finanzamt aus § 143 Abs. 1, § 131 Abs. 1 oder § 133 Abs. 1 InsO auf Rückgewähr oder Wertersatz stellte im Verhältnis zur Klägerin keinen Rechtsgrund dar. Gegenüber Dritten begründet die Insolvenzanfechtung keinen rechtlichen Grund für das Behalten- dürfen des Anfechtungsgegenstandes (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - IX ZR 282/13, WM 2014, 2189 Rn. 10 ff; vom 8. Januar 2015 - IX ZR 300/13, ZIP 2015, 485 Rn. 17 f; zur fehlenden dinglichen Wirkung vgl. MünchKomm- InsO/Kirchhof, 3. Aufl., Vor §§ 129-147 Rn. 39). c) Rechtsfolge des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten. Da die streitgegenständlichen Beträge erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Masse gelangt sind, stellt der Bereicherungsanspruch der Klägerin gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine Masseverbindlichkeit dar (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - IX ZR 258/12, WM 2015, 385 Rn. 16, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Gegen die Forderungsberechnung hat der Beklagte keine Einwände mehr er- hoben. 17 18 19 - 9 - d) Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum Senatsurteil vom 29. September 2011 (IX ZR 74/09, NZI 2011, 855). Auch in dem Fall, der dieser Entscheidung zugrunde lag, hatte die spätere Insolvenzschuldnerin eine bereits sicherungsabgetretene Werklohnforderung erfüllungshalber an eine Gläubigerin abgetreten, welche die Forderung einzog. Der Verwalter focht die Zahlung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO an. Der Senat hat trotz der vorangegangenen Siche- rungsabtretung eine Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO be- jaht, weil die Sicherungszessionarin zwar gemäß § 51 Nr. 1, § 50 Abs. 1 InsO zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sei, das Recht zur Einziehung oder anderweitigen Verwertung jedoch gemäß §166 Abs. 2 InsO dem Verwalter zu- stehe. Dieses Recht verkörpere einen selbständigen, im Kern geschützten Vermögenswert, welcher der Masse durch die Zahlung an die Gläubigerin ent- gangen sei. Dass die Leistungen des Drittschuldners an die Gläubigerin (hier: an das Finanzamt) trotz der vorangegangenen Sicherungszession anfechtbar waren, sagt jedoch nichts dazu, ob die Masse den zurückgewährten Betrag be- halten darf oder aber an die Sicherungszessionarin auszukehren hat. Die Ent- scheidung ist teilweise zwar im erstgenannten Sinne verstanden worden (vgl. etwa Habereder, EWiR 2012, 291, 292; Freitag, NZI 2014, 862; aA etwa Dahl, NJW-Spezial 2011, 758; iE auch Primozic/Schwab, NZI 2011, 927, 928). Auch insoweit gilt jedoch, dass die Anfechtung als solche nur im Verhältnis der Insol- venzmasse zum Anfechtungsgegner einen Rechtsgrund darstellt, nicht gegen- über insoweit unbeteiligten Dritten (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - IX ZR 282/13, WM 2014, 2189 Rn. 12 ff). e) Ein Wertungswiderspruch folgt auch nicht daraus, dass das Absonde- rungsrecht der Klägerin dann, wenn die Schuldnerin die fraglichen Forderungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - wozu sie berechtigt gewesen wä- 20 21 - 10 - re - selbst eingezogen hätte, ersatzlos erloschen wäre. So lag der Fall hier nicht. Hätten die Forderungen nach der Eröffnung noch bestanden, hätte die Klägerin ein Absonderungsrecht gehabt. So lag der Fall hier allerdings ebenfalls nicht. Die Schuldnerin hatte die Forderungen unberechtigt nochmals abgetre- ten, woraufhin sie unrechtmäßig eingezogen worden sind. Der Anspruch der Klägerin aus § 816 Abs. 2 BGB, der sich nach vollzogener Insolvenzanfechtung als Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen die Masse fortsetzt, kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass in anderen Fallkonstella- tionen kein Anspruch oder ein Anspruch in anderer rechtlicher Ausgestaltung bestanden hätte. III. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist auf- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst in 22 - 11 - der Sache zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen. Vill Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 06.05.2013 - 13 O 209/12 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.06.2014 - 7 U 89/13 -